Nicht präqualifizierte Unternehmen müssen als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 ''Eigenerklärung zur Eignung'' vorlegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen oder einer Bietergemeinschaft sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. § 6a VOB/A, Abschnitt 1 und § 15 HVTG), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR, PQ-VOB) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.