Bietergemeinschaften
In Hinblick auf die Komplexität der Aufgabe muss der Bieter fachlich breit aufgestellt sein bzw. ein kompetentes Team aus verschiedenen Fachdisziplinen zusammenstellen. Ein Zusammenschluss mehrerer Büros zu Bietergemeinschaften bzw. nach Auftragserteilung zu Arbeitsgemeinschaften ist möglich. Ein Hauptansprechpartner als Auftragnehmer ist zu nennen.
Die Bildung von Bietergemeinschaften ist nach Maßgabe von § 32 UVgO zulässig. Die Begriffe "Bewerbergemeinschaft" und "Bietergemeinschaft" werden in den Vergabe- und Vertragsunterlagen identisch gebraucht.
Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, in der
- alle Mitglieder namentlich aufgeführt sind,
- eines der Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter für die Abgabe des An-gebots sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages bezeichnet ist,
- bestätigt wird, dass der bevollmächtigte Vertreter alle Mitglieder der Bietergemeinschaft und/oder die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
- erklärt wird, dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch haften,
- erklärt wird, welches Mitglied welche Leistungen ausführen soll.
Wenn beabsichtigt ist, ein Angebot als Bietergemeinschaft abzugeben, ist dies unter Verwendung des beiliegenden Formblatts "Erklärung der Bietergemeinschaft" (Anlage 1) zu erklären.
Es ist unzulässig, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als einzelner Bieter ein Angebot einzureichen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt. Solche Doppelabgaben führen zum Ausschluss beider Angebote.
Eignungsleihe und Unterauftragnehmer
Klarstellend hebt der Auftraggeber hervor, dass die Begriffe Nachunternehmer, Unterauftragnehmer und Subunternehmer synonym verwendet werden. Unterauftragnehmer sind von Zulieferern und Vorlieferanten zu unterscheiden, die nicht angegeben werden müssen. Unterauftragnehmer im Sinne dieser Vergabeunterlagen sind sämtliche Unternehmen, die - ohne mit dem Bieter rechtlich identisch zu sein - gemäß der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30. Juni 2010, Az. Verg 13/10) Leistungsteile übernehmen. In diesem Sinne sind etwa auch konzernverbundene rechtlich selbstständige Unternehmer Nachunternehmer und müssen die hier geforderten Voraussetzungen erfüllen, soweit sie - ohne selbst Bieter oder Mitglied der beauftragten Bietergemeinschaft zu sein - Leistungsteile ausführen sollen.
Es ist denkbar, dass der Bieter bei mangelnder eigener Eignung auf entsprechende Kapazitäten dritter Unternehmen zurückgreift und diese Unternehmen Teile der Leistung übernehmen. Diese Unternehmen sind damit Unterauftragnehmer und zugleich ihre Eignung verleihende Unternehmen (Unterauftragnehmer mit Eignungsleihe). Ebenso ist denkbar, dass der Bieter über eine ausreichende eigene Eignung verfügt und gleichwohl für einzelne Leistungsteile Unterauftragnehmer einsetzen möchte. Dabei handelt es sich dann ebenfalls um Unterauftragnehmer, die allerdings nicht zugleich ihre Eignung verleihende Unternehmen sind (Unterauftragnehmer ohne Eignungsleihe). Schließlich ist denkbar, dass der Bieter auf die Ressourcen dritter Unternehmen zurückgreift zum Zwecke des Nachweises der Eignung, ohne jedoch diese Unternehmen in der Auftragsausführung einzusetzen (reiner Eignungsverleiher).
Die Eignungsleihe ist mit den Formularen, Anlage 2 und 3 nachzuweisen, sofern eine Eignungsleihe erfolgt. Nachunternehmer sind mit Anlage 7 und 3 nachzuweisen.