eLiSa - electronic Life Saver
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Auftraggeber

Auftraggeber
AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Brandenburger Str. 72
14467
Potsdam
Deutschland
Unternehmensbereich Arzneimittelversorgung, Projektteam eLiSa
eLiSa@nordost.aok.de
DE
Gemeinsame Beschaffung
Kommunikation

https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6MYQD9/documents

Weitere Auskünfte erteilen/erteilt

Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen

https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4Y6MYQD9

Art des Auftraggebers
Haupttätigkeit

Auftragsgegenstand

Umfang der Beschaffung
eLiSa - electronic Life Saver
AM_eLiSa_2019

CPV-Code Hauptteil

85000000-9

Art des Auftrags

Kurze Beschreibung

Die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (nachfolgend: AOK) plant für das neue Versorgungsangebot eLiSa den Abschluss von Verträgen nach § 140a SGB V über die besondere Versorgung zur Optimierung und Risikovermeidung bei Multimedikation durch softwareunterstützende Medikationschecks.
Zulassungsverfahren im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV, 12, 70) wird allen geeigneten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erreicht werden können.

Geschätzter Gesamtwert

0,01 EUR

Haupterfüllungsort

Zulassungsverfahren eLiSa - Verträge nach § 140a SGB V über besondere Versorgung zur Optimierung und Risikovermeidung bei Multimedikation
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
DE3
DE4
DE8

Weitere Erfüllungsorte

Angaben über Varianten/Alternativangebote

Angaben zu den Losen

Nein
Beschreibung
85110000-3
85120000-6
85100000-0

Beschreibung der Beschaffung

Die AOK plant den Abschluss von Verträgen nach § 140a SGB V über die besondere Versorgung von Versicherten mit Multimedikation. Ziel ist, die Arzneimitteltherapiesicherheit zu verbessern und damit zu einer Optimierung der Versorgungsqualität der AOK Nordost-Versicherten beizutragen.
Die Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit über alle Versorgungsbereiche hinweg stellt eine versorgungstechnische Herausforderung dar. Insbesondere die sektorenübergreifende Koordination, Kommunikation, Qualität, Sicherheit und Kosteneffizienz der Arzneimitteltherapie soll noch weiter ausgebaut werden. Folgende Leistungserbringer bzw. Gemeinschaften von Leistungserbringern können am Vertrag teilnehmen: a) Zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gem. § 95 Abs. 1 SGB V berechtigte Ärzte und Medizinische Versorgungszentren, b) gem. § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, c) zur Versorgung von Versicherten gem. § 111, § 107 Abs. 2 SGB V berechtigte Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtungen, d) Managementgesellschaften und Kassenärztliche Vereinigungen unter der Bedingung, berechtigte Ärzte bzw. MVZ im Rahmen der Umsetzung der vertraglichen Aufgaben einzubinden.
Durch die bei eLiSa verwendete Software werden die Vertragsteilnehmer im Medikationsprozess elektronisch unterstützt. Ein softwarebasiertes Medikationsmanagement ermöglicht das Aufzeigen von möglichen Arzneimittelrisiken auf Basis verschiedener und in der Praxis bewährter Prüfalgorithmen und erleichtert den sektorenübergreifenden Austausch. Die Vergütung erfolgt pauschaliert. Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nicht im Rahmen der Regelversorgung abgerechnet werden. Die Vertragspartner sichern zu: Enge Zusammenarbeit mit der AOK sowie Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Versorgungsangebots und an der Evaluation des Projektes.
Die Bewerber haben personenbezogene, technische Voraussetzungen sowie Qualitätsanforderungen zu erfüllen (siehe Teilnahmeantrag und Formblätter).
Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwendet, da es kein Formular für Zulassungsverfahren gibt. Verträge, bei denen keine Auswahlentscheidung unter den geeigneten Bewerbern getroffen wird, unterliegen nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

21.02.2019
31.12.2024

Zuschlagskriterien

Geschätzter Wert

Im Falle, dass die AOK sich während der Laufzeit für eine Verlängerung der Verträge entscheidet, werden die Vertragspartner rechtzeitig informiert und erhalten die Möglichkeit, einer Vertragsverlängerung zuzustimmen.

Angaben zu Optionen

Angaben zu elektronischen Katalogen

Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Zusätzliche Angaben

Teilnahmeantrag/Formblätter sind nach Registrierung im DTVP-Portal verfügbar. Bewerberfragen: Bitte ausschließlich in Textform über DTVP-Portal. Nach positiver Feststellung der Eignung erhält der Bewerber 2 Vertragsexemplare zur Unterzeichnung. Vertragsschluss: frühestens zum Datum in Punkt II.2.7) oder danach.

Bedingungen

Teilnahmebedingungen

Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

a) Eigenerklärung des Bewerbers zur persönlichen Lage / Zuverlässigkeit (Formblatt 1).
b) Eigenerklärung / Nachweis des Bewerbers (Formblatt 1a bzw. zusätzlich Kopie) über aktuelle Eintragung im Handelsregister (nicht älter als zwölf Monate vor dem jeweiligen Vertragsbeginn), sofern der Bewerber zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet ist.
c) (nur) für Gruppe der berechtigten Ärzte (als Bewerber und als teilnehmende Ärzte) bzw. für MVZ: Berechtigung zur ambulanten vertragsärztlichen Behandlung gem. § 95 Abs. 1 SGB V in den Ländern Berlin bzw. Brandenburg bzw. Mecklenburg-Vorpommern (Eigenerklärung in Formblatt 3).
d) (nur) für Bewerbergruppe der Krankenhäuser: Zulassung gem. § 108 SGB V in den Ländern Berlin bzw. Brandenburg bzw. Mecklenburg-Vorpommern (Eigenerklärung in Formblatt 3a).
e) (nur) für Bewerbergruppe der Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtungen: Versorgungsberechtigung gem. §§ 111, 107 Abs. 2 SGB V in den Ländern Berlin bzw. Brandenburg bzw. Mecklenburg-Vorpommern (Eigenerklärung in Formblatt 3b).

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Nachweis des Bewerbers (Kopie) über eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung bzw. alternativ Abgabe einer Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung, dass im Falle des Vertragsschlusses eine solche abgeschlossen sein wird. Deckungssummen: mindestens 3 000 000 EUR für Personen-/ Sachschäden, mindestens 100 000 EUR für Vermögensschäden (Eigenerklärung Formblatt 2).

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

a) (nur) für Gruppe der gem. § 95 Abs. 1 SGB V berechtigten Ärzte bzw. MVZ (als Bewerber oder Teilnehmer):
Ausreichend performanter Internetzugang und geeignete Hardware/Software, welche die rechtzeitige Erreichung der Systemvoraussetzungen bzw. Einstellungen laut Vertrag ermöglichen (Eigenerklärung Formblatt 4).

b) (nur) für Bewerbergruppe der gem. § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser:
Technisch geeignete Betriebsumgebung (Hardware/Software), welche die rechtzeitige Erreichung der Systemvoraussetzungen bzw. Einstellungen laut Vertrag ermöglichen (Eigenerklärung Formblatt 4a).

c) (nur) für Bewerbergruppe der gem. §§ 111, 107 Abs. 2 SGB V berechtigten Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtungen:
Ausreichend performanter Internetzugang und geeignete Hardware/Software, welche die rechtzeitige Erreichung der Systemvoraussetzungen bzw. Einstellungen laut Vertrag ermöglichen (Eigenerklärung Formblatt 4), ODER: technisch geeignete Betriebsumgebung (Hardware/Software), welche die rechtzeitige Erreichung der Systemvoraussetzungen bzw. Einstellungen laut Vertrag ermöglichen (Eigenerklärung Formblatt 4a).

d) (nur) für Bewerbergruppe der Managementgesellschaften (Eigenerklärung Formblatt 3c) und der Kassenärztlichen Vereinigungen (Eigenerklärung Formblatt 3d):
Nachweis von mindestens einem teilnehmenden berechtigten Arzt bzw. MVZ, welche(r)/welche(s) sowohl die beruflichen Anforderungen laut Pkt. III. 1.1) c) als auch die technischen Anforderungen laut Punkt III.1.3) a) erfüllt / erfüllen.

e) Sonstiges:
Soweit sich eine Bewerbergemeinschaft bewirbt, sind die unter Punkt III.1.1) a), III. 1.1) b), (soweit einschlägig auch III.1.1 c) bzw. d) bzw. e) ) und III.1.2) dieser Bekanntmachung genannten Nachweise für jedes einzelne Mitglied zu erbringen. Nachweise zu Punkt III.1.3) (Technische und berufliche Leistungsfähigkeit) können von den Mitgliedern zusammen erbracht werden.
Alle Mitglieder sind zu benennen (Formblatt 5). Bewerbergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter zu bezeichnen für die Teilnahme am Zulassungsverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Integrationsvertrages.
Alle unter Punkt III. genannten Eignungsanforderungen sind der AOK in geeigneter Form (z.B. unterzeichnete, eingescannte Formblätter, eingescannte Kopie) vor Vertragsabschluss nachzuweisen.

Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen

Bedingungen für den Auftrag

Angaben zu einem besonderen Berufsstand

Bedingungen für die Ausführung des Auftrags

Verfahren

Beschreibung

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

Zulassungsverfahren über Gesundheitsdienstleistungen.

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Verwaltungsangaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Schlusstermin für den Eingang der Angebote

31.12.2026 10:00 Uhr

Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Bindefrist des Angebots

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

31.12.2024 10:00 Uhr

Weitere Angaben

Verschiedenes

Angaben zur Wiederkehr des Auftrags

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zusätzliche Angaben

Nach der Registrierung im Deutschen Vergabeportal (DTVP) stellt die AOK den Bewerbern die erforderlichen Bewerbungsunterlagen (z.B. Formblätter zum Nachweis der Eignungskriterien, Bewerberhinweise) zur Verfügung.
Fragen zum Verfahren oder zu den Unterlagen sowie die Übermittlung der Teilnahmeunterlagen einschließlich der geforderten Eignungsnachweise sind ausschließlich elektronisch über den registrierten Zugang via DTVP zu übermitteln. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wen sie erteilt werden.

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen (s. unten Punkt VI.4.1) und VI.4.3)) bitte beachten: Diese Veröffentlichung betrifft nicht die Vergabe eines "öffentlichen Auftrages" im Sinne der EU-Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Vergaberechts. Denn es fehlt an einer Auswahlentscheidung i.S. des Art. 1 Abs. 2 EU-Richtlinie 2014/24/EU. Wird keine Auswahlentscheidung getroffen, ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen von Zulassungsverfahren ohne Auswahlentscheidung einschließlich der vertraglichen Bestimmungen ist nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen (§§ 51 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG). Nur soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs darauf gerichtet ist, dass ein öffentlicher Auftrag im Sinne von § 103 GWB vorliege, weil eine Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. EuGH C-9/17, EuGH C-410/14) getroffen werde, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet.
Hinweise: Zuständige Stelle für Rechtsbehelfsverfahren gem. Punkt VI.4.1) ist im Falle, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen ist, das jeweils örtlich zuständige Sozialgericht (siehe § 57 SGG).
Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.

Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer des Bundes
Villemombler Straße 76
53123
Bonn
Deutschland
+49 228/9499-0
+49 228/9499-163
vk@bundeskartellamt.bund.de

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Deutschland

Einlegung von Rechtsbehelfen

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfsverfahren gem. Punkt VI.4.1) ist im Falle, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen ist, das jeweils örtlich zuständige Sozialgericht (siehe § 57 SGG).
Rein vorsorglich für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird (s.o. Punkt VI.3.), wird hingewiesen auf die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) (...)
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(...).
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. (...).".

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Deutschland
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