Ganztagsbetreuung für sieben Schulen in Neustadt am Rübenberge
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Bieterfragen & Beantwortung (1) Datum: 23.10.2025 - 14:37 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

es sind die nachstehenden Bieterfragen eingegangen, welche wie folgt beantwortet werden:

Frage 1:
Wird im Verfahren die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach §75 SGB VIII vorausgesetzt? In der Beschlussvorlage und im Rahmenkonzept wird von "erfahrenen Träger der freien Jugendhilfe" gesprochen, nicht aber von einem anerkannten. Wie wird mit Angeboten verfahren, die diese Voraussetzung nicht erfüllen? Und warum ist dies entgegen der bisherigen Veröffentlichungen nun eine Voraussetzung?

Antwort 1:
Gem. der EU-Bekanntmachung Nr. 692162-2025 vom 21.10.2025 und den Vergabeunterlagen (siehe Datei "Aufforderung zur Angebotsabgabe") wird auf folgende Mindestanforderung hingewiesen: Der Bieter / die Bietergemeinschaft muss nachweisen, dass er / sie über eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII verfügt. Alternativ kann ein bestätigter Nachweis über den Antrag auf Anerkennung nach SGB VIII vorgelegt werden. Der Nachweis ist dem Angebot als separate PDF-Datei beizufügen.


Frage 2:
Im Rahmenkonzept steht, dass die Laufzeit der Verträge für ein Jahr geschlossen werden. In den Leistungsverzeichnissen mehrerer Schulen steht am Ende, dass die Laufzeit der Verträge auf max. 2 Jahre begrenzt ist und zum Ende des Schuljahres 2027/28 gekündigt werden. Wie ist das zu verstehen? Soll es nach zwei Jahren einen Wechsel der Trägerschaft geben?

Antwort 2:
Der Vertrag wird zunächst für ein Schuljahr abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch für das folgende Schuljahr, soweit nicht einer der Vertragspartner den Vertrag bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres des aktuellen Schuljahres (31. Januar) zum Ende des Schuljahres kündigt. Durch Ratsbeschluss der Stadt Neustadt am Rübenberge wurde festgelegt, dass eine vertragliche Bindung maximal für bis zu zwei Jahre eingegangen werden kann.

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