Nicht registrierte Bieter sind verpflichtet, sich über Änderungen und Nachrichten im Verfahren selbst zu informieren.
Sollten keine Nachunternehmer oder Bietergemeinschaften vorgesehen werden, sind die Formblätter 233 /234 entsprechend zu streichen /zu kennzeichnen und trotzdem mit dem Angebot einzureichen.
Entsprechend dem Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen- Anhalt vom 01. Oktober 2025 dürfen Aufträge nur an solche Bieter vergeben werden, die sich schriftlich oder elektronisch verpflichtet haben, die Anforderungen dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Eigenerklärung zum Nachunternehmereinsatz (§ 14 Abs. 2 u. 4 TVergG LSA) ist mit dem Angebot einzureichen und liegt den Vergabeunterlagen bei. Sollten keine Nachunternehmen für die Liefer-/Dienstleistung anfallen, ist die Anlage nach § 14 TVergG LSA trotzdem ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Die Anlage des TVergG LSA ist auch von benannten Nachunternehmern / Bietergemeinschaften vorzulegen.
Bitte achten Sie auf die Gültigkeit der ausgewiesenen Dokumente, sofern diese eine Gültigkeitsdauer beinhalten. Unterlagen, die keine Gültigkeitsdauer beinhalten, dürfen nicht älter als 12 Monate sein.
Hinsichtlich der Formvorschriften der elektronischen Angebotsabgabe werden auch Erklärungen und Nachweise in elektronischer Form akzeptiert, auch wenn die ausstellende Behörde die Gültigkeit des Nachweises im Original oder als beglaubigte Kopie zulässt. (In besonderen Fällen behält sich die Vergabestelle vor, Originalunterlagen vorlegen zu lassen)
Gem. § 8 TVergG LSA wird darauf hingewiesen, dass die Erklärungen und Nachweise aus der Eigenerklärung zur Eignung und dem TVergG LSA verpflichtend vom Bestbieter im Falle der beabsichtigten Zuschlagserteilung und vorbehaltlich von den Bietern der engeren Wahl (und ihren Nachunternehmen) vorzulegen sind. Die nach den Vergabeunterlagen und den in der Bekanntmachung gem. der entsprechenden Vergabe- und Vertragsordnung verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise sind nach Aufforderung innerhalb einer nach Tagen bestimmten Frist mindestens drei und höchsten zehn Kalendertagen vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage der verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise kann das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden.
Eignungsnachweise sowie der Nachweis zum PQ-Verzeichnis sind von Bietern / Bietergemeinschaften vorzulegen.
Nachunternehmer unterliegen denselben Eignungsanforderungen wie der Auftragnehmer.
Werden von den Bietern, die in die engere Wahl für die Auftragsvergabe gelangen, Nachunternehmen benannt, sind auch von diesen sämtliche aufgeführten Eignungsunterlagen vorzulegen - nicht, wenn der Hauptbieter einen Präqualifizierungsnachweis vorlegt. In besonderen Fällen behält sich die Vergabestelle die gesonderte Nachforderung vor. Die Nachunternehmer haben die Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen. Bei präqualifizierten Nachunternehmern reicht der Nachweis zum PQ-Verzeichnis unter Angabe der PQ-Nummer (In besonderen Fällen behält sich die Vergabestelle die gesonderte Nachforderung vor).
Bitte reichen Sie die Referenzen anhand der Anlage zur 124 LD ein. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre einzureichenden Referenzen mit der im Ausschreibungsgegenstand beschriebenen Leistung übereinstimmen! Dies ist auch von präqualifizierten Bietern zu beachten.
Bitte prüfen Sie, ob die der ausgeschriebenen Leistung entsprechend geforderten Referenzen im PQ-Verzeichnis enthalten sind. Ansonsten fügen Sie diese gesondert dem Angebot bei.
Ein Nachprüfungsantrag wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag vor der Nachprüfungsbehörde durchgeführt. Die Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt sind Nachprüfungsbehörde unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 GWB im Sinne der §§ 19 - 22 TVergG LSA. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen schriftlich oder elektronisch gerügt hat. Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich oder elektronisch gerügt werden oder mehr als zehn Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde werden Kosten zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro, soll aber den Betrag von 1000 Euro nicht übersteigen.