Unternehmen werden von der Teilnahme aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn
1. eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, da diese als für dessen Leitung Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung rechtkräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wurde wegen einer Straftat nach
a) §§ 129, 129a oder 129b;
b) § 89c oder der Teilnahme an einer solchen Tat;
c) § 261;
d) §§ 263 oder 264 soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
e) §§ 299, 299a oder 299b;
f) §§ 108e oder 108f;
g) §§ 333 oder 334, jeweils auch in Verbindung mit § 335a;
h) §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5 oder 232b bis 233a
des Strafgesetzbuches sowie
i) Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung;
2. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen ist und dies rechts- - oder bestandskräftig festgestellt oder auf sonstige geeignete Weise nachgewiesen werden kann, es sei denn es kommt seinen Verpflichtungen dadurch nach, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Die Möglichkeit nach § 123 Abs. 5 GWB vom Ausschluss abzusehen, bleiben unberührt.
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Unternehmen können von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn
1. das Unternehmen
a) bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat;
b) zahlungsunfähig ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
c) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;
d) mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
e) bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, hieraus eine Wettbewerbsverzerrung entsteht und diese nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann;
f) bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben;
g) in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln;
2. gegen das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, da diese als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung
a) eine Geldbuße im Sinne des § 22 Abs. 1, 2 LkSG oder § 19 Abs. 1 MiLoG in mindestens der dort genannten Höhe und aus den dort genannten Gründen rechtskräftig verhängt wurde;
b) eine Geldbuße, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im Sinne von § 21 Abs. 1 SchwarzArbG oder § 98c Abs. 1 AufenthG in mindestens der dort genannten Höhe und aus den dort genannten Gründen rechtskräftig verhängt wurde;
3. nach § 13 Abs. 1 BTTG ein unanfechtbar festgestellter Verstoß durch das Unternehmen begangen wurde;
und keine ausreichende Selbstreinigung erfolgt ist;
4. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und dieser durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.