Freianlagenplanung für die Erweiterung der Mittelpunktgrundschule Hungen
Freianlagenplanung, §§ 39, 40 HOAI, Leistungsphasen 3 sowie 5 bis 8, für die Erweiterung an der Mittelpunktgrundschule in Hungen
Für die Freianlagen liegt eine bereits erarbeitete Vorplanung vor. Der aktuelle Freiflächenplan bildet die Grundlage für die weitere Bearbeitung durch den beauftragten Landschaftsarchitekten und dient insbesondere der Einarbeitung in die bisherige Planung. Der Plan ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Die Freianlagen in direkter Umgebung zur Erweiterung werden nach Abschluss der Baumaßnahme neugestaltet. Der Eingangsbereich der Schule wird neu angelegt und barrierefrei erschlossen. Im südöstlichen Bereich entstehen Bewegungs-, Aufstell- und Begegnungsflächen. Die neu geschaffenen Flächen werden durch eine Fahrstrecke für Spielfahrzeuge mit dem bestehenden Pausenhof im nördlichen Bereich verbunden. Im östlichen Randbereich werden eine Müllsammelstelle sowie eine bestehende Garage als künftige Lagerfläche für den Hausmeisterbetrieb neu positioniert. Im Zuge der Maßnahme wird das gesamte Schulgelände vollständig eingefriedet. Zudem werden neue Fahrradabstellflächen geschaffen. Der Baumbestand um den neuen Schulhof soll möglichst unberührt bleiben und weiterhin als Schattenspender dienen. Bei notwendigen Fällungen werden Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück vorgenommen. Zur Sicherung des westlichen Geländes und zur funktionalen Anbindung des Neubaus an das bestehende Außengelände ist die Errichtung einer Stützmauer vorgesehen.
Berücksichtigung des Preises durch die Wertungsmethode "Preis-Quotient-Methode"
Erkennen der Aufgabenstellung und der Projektanforder
Organisation und zeitliche Abfolge der Projektabwicklung
Erwartete Zusammenarbeit mit Auftraggeber und Projektbeteiligten
Erwartete fachliche Leistung hinsichtlich Entwurfsqualität, Funktionalität und Wirtschaftlichkeit
Methodik zur Termineinhaltung
Methodik zur Kosteneinhaltung
Methodik zur Sicherstellung der Präsenz vor Ort
Gesamteindruck der Präsentation
Bei der Planung und Ausführung der Maßnahme soll eine ökologische und energieeffiziente Bauweise berücksichtigt werden. Generell sollen die Grundsätze des nachhaltigen Bauens in der Planung Anwendung finden. Dazu gehören unter anderem:- die Berücksichtigung einer später möglichst effizient recyclingfähigen Baukonstruktion- nachhaltige Materialität: wenn möglich, die Verwendung von Recyclingmaterial- bei neuen Materialien die Verwendung von nachhaltigen und schadstoffarmen Baumaterialien, bevorzugt sind Baustoffe aus nachwachsenden Rohstoffen zu verwenden.- bei der Ausschreibung ist die Implementierung von Typ 1 Iso-Umweltgütesiegeln vorzusehen
Einhaltung der Tarifvorgaben nach HVTG
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."
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