Beschaffung von zwei (2) Einsatzleitfahrzeugen nach DIN EN 1846-1, DIN EN 1846-2 und DIN 1846-2 und DIN SPEC 14507-2 für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden Rehlingen-Siersburg und Wallerfangen
Gegenstand des VergabeverfahrenIm Wege der gelegentlichen gemeinsamen Auftragsvergabe nehmen die Gemeinden Rehlingen-Siersburg und Wallerfangen eine gemeinsame Ausschreibung zur Beschaffung von Einsatzleitwagen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit vor.
Die Beschaffung teilt sich auf in folgende Lose:
Los 1: ein Einsatzleitwagen 1 (ELW 1), bestehend aus Fahrgestell und Aufbau, für die Gemeinde Rehlingen-SiersburgLos 2: ein Einsatzleitwagen 1 (ELW 1), bestehend aus Fahrgestell und Aufbau, für die Gemeinde WallerfangenLos 3: feuerwehrtechnische Beladung für beide FahrzeugeLos 3 ist nicht Teil der hier vorliegenden Ausschreibung. Die Beladung je Fahrzeug ist als Muster angegeben, um Fahrgestell/Aufbau kalkulieren zu können. Los 3 wird zu einem späteren Zeitpunkt separat beschafft.
Mit Blick auf Fahrgestell und Aufbau je Fahrzeug erfolgt Gesamtvergabe aus technischen Gründen.
Angaben und Vorgaben zum Erfüllungsort entnehmen Sie bitte aus dem leistungsverzeichnis.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen der Auftragsnehmerin oder des Auftragnehmers, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung oder sonstiger Bestätigungen der Auftragsnehmerin oder des Auftragnehmers sind, werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn der Auftraggeber ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
ELW 1 für die Gde. Rehlingen-Siersburg (Fahrgestell und Aufbau). Näheres entnehmen Sie bitte dem leistungsverzeichnis zur LOS 1
ELW 1 für die Gde. Wallerfangen (Fahrgestell und Aufbau). Näheres entnehmen Sie bitte dem Leistungsverzeichnis zu LOS 2