Dacharbeiten - Neubau Kita Nalbach-Piesbach
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau einer eingeschossigenKindertagesstätte im Ortsteil Piesbach der Gemeinde Nalbach. Das Baugrundstückbefindet sich in der Hauptstraße in Piesbach hinter einer bestehendenWohnbebauung. Zwischen den Hausnummern 9 und 13 gibt es eineBaustellenzufahrt, über welche das Grundstück erschlossen wird.
Bei dem eingeschossige Baukörper mit einer Grundfläche von etwa 1.900 m2 handelt es sich um ein Massivbauwerk aus Kalksandstein mit Wärmedämmverbundsystem und Putzfassade. Das Satteldach wird zum größten Teil als Nagelbinder- und Kaltdach ausgeführt. Lediglich der vordere Gebäudeteil, in dem sichdie Technikebene befindet, ist als gedämmtes Sparrendach mit Gaube geplant. Im Bereich der Bistros und dem Mehrzweckraum wird es zwei Teilbereiche geben, welche als Flachdach ausgebildet werden.Im Inneren des Gebäudes werden sowohl Kindergarten- als auch Krippengruppenuntergebracht, sodass eine altersübergreifende Betreuung gewährleistet ist. Die Raumstruktur folgt dabei einem funktionalen Konzept, das den Anforderungen einer zeitgemäßen frühkindlichen Bildungseinrichtung gerecht wird.
(näheres siehe Leistungsverzeichnis)
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich das Leistungsverzeichnis sowohl als pdf-Datei sowie als GAEB-Datei (.84-Format) einzureichen ist.Fehlt eine der beiden Dateien, wird diese nachgefordert. Wird dieser Nachforderung nicht fristgemäß nachgekommen, kann das Angebot ausgeschlossen werden.
Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen der Auftragsnehmerin oder des Auftragnehmers, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung oder sonstiger Bestätigungen der Auftragsnehmerin oder des Auftragnehmers sind, werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn der Auftraggeber ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, deren Vorlage mit dem Teilnahmeantrag und/oder dem Angebot gefordert war, werden nachgefordert, soweit zulässig. Ebenso werden fehlende Preisangaben nachgefordert, soweit zulässig.
Rein nationale Ausschlussgründe sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Bildung krimineller Vereinigungen ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Bildung terroristischer Vereinigungen ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Betrug oder Subventionsbetrug ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung sind zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Zwingende bzw. fakultative Ausschlusssgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Insolvenz ist ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Einstellung der beruflichen Tätigkeit ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Insolvenz vergleichbares Verfahren sind zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§123 bis 126 GWB
Schwere Verfehlungen sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Interessenkonflikt ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Eigenerklärung zur Eignung 124 VOB (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
VHB 421 Vertragserfüllungsbürgschaft (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
VHB 422 Mängelansprüchebürgschaft (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
VHB FB 221/222 Preisermittlung (Auf Anforderung der Vergabestelle; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
VHB 223 - Aufgliederung der Einheitspreise (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung):
Urkalkulation (Auf Anforderung der Vergabestelle; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
Freistellungtsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung):
Sicherheitsleistungen nach § 17 VOB/B- für die Vertragserfüllung. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 EUR ohne Ust beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5% der Auftragssumme (inkl. USt, ohne Nachträge) zu leisten. - für Mängelansprüche. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3% der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
Einzureichende Unterlagen:
* Mit dem Angebot** Mittels Eigenerklärung:- Eigenerklärung Russland-Sanktionen- GAEB x84- Leistungsverzeichnis pdf-Format- Verpflichtungserklärung Tariftreue Saarland allgemein- VHB 234 - Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaften- VHB 235 - Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen** Keine oder anderweitige Formerfordernis:- Angebotsschreiben VHB FB 213- VHB FB 233 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen
* Auf Anforderung der Vergabestelle** Mittels Eigenerklärung:- VVB 248 Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten- VHB 236 - Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen** Keine oder anderweitige Formerfordernis:- Produktdatenblätter benannter Fabrikate