Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen können nach Maßgabe des § 16a VOB/A unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung nachgefordert, vervollständigt oder korrigiert werden.
Dies betrifft insbesondere Eigenerklärungen und Nachweise zur Eignung sowie sonstige Erklärungen, soweit eine Nachforderung vergaberechtlich zulässig ist.
Preisangaben, das ausgefüllte Leistungsverzeichnis/Preisblatt, wertungsrelevante Erklärungen oder Unterlagen, deren Nachreichung zu einer Änderung des Angebots oder der Wirtschaftlichkeitsbewertung führen würde, werden nicht nachgefordert.
Leistungsbezogene Produkt- und Systemunterlagen können nur nachgefordert oder aufgeklärt werden, soweit hierdurch das Angebot nicht inhaltlich geändert und die Wertung nicht beeinflusst wird.