Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB sowie ggf. zu durchgeführten Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben mit dem Angebot die Eigenerklärung zur Eignung (FB 124) vorzulegen.
Präqualifizierte Unternehmen weisen ihre Eignung durch Angabe der PQ-Nummer nach.
Bei Bietergemeinschaften ist der Eignungsnachweis für jedes Mitglied zu führen.
Bei Einsatz von Nachunternehmen bzw. anderen Unternehmen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden, sind die entsprechenden Eignungsnachweise auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.
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Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle für das Maurer- und Betonbauerhandwerk durch das Unternehmen, das die entsprechenden Rohbauarbeiten tatsächlich ausführt.
Vorzulegende Nachweise:
233 - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen; wenn Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden sollen; bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot, in dem Teile der Leistung an Nachunternehmer vergeben werden sollen; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung
234 - Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft; wenn das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird;
bei Abgabe mehrerer Hauptangebote für jedes Hauptangebot einer Bietergemeinschaft; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung
235 - Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen; wenn sich der Bieter der
Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen wird; bei Abgabe mehrere Hauptangebote für jedes
Hauptangebot, in dem sich der Bieter der Kapazitäten anderer Unternehmen bedient; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung
236 - Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen; Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung
Angabe der PQ-Nummer; Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung zur Eignung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung
Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle für das Maurer- und Betonbauerhandwerk; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung