- Die Zuschlagskriterien sollen in Form von Konzepten in der Stufe 2 mit dem Honorarangebot abgeben werden.
- Gewichtung der Zuschlagskriterien im Portal und anlog zu den hochgeladenen Datei Zuschlagskriterien unterschieden sich formal:
Die Kriterien im System sind vollständig (zu 100 %) aufgeteilt und bilden gemeinsam die Grundlage für die eigentliche Gewichtung von 70 %. Das bedeutet, dass alle einzelnen Teilkriterien zwar insgesamt die volle Bewertungsbasis darstellen, ihre kombinierte Wirkung jedoch auf die festgelegten 70 % der Gesamtbewertung angerechnet wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die interne Verteilung der Kriterien klar strukturiert ist, während gleichzeitig ihre Bedeutung im Gesamtsystem durch die Gewichtung von 70 % begrenzt bleibt.
- Bei Überschreitung des maximalen Tafelwerts der anrechenbaren Kosten gemäß § 52 Abs. 1 HOAI werden die Leistungen gemäß erweiterter RifT-Tabellen vergütet.
- Der AN verpflichtet sich zum Einsatz der genannten Personen für die Erfüllung dieses Vertrages. Der nicht nur vorübergehende Einsatz anderer Personen ist nur aus wichtigem Grund (Kündigung, Verrentung, Beförderung, dauerhafte Erkrankung oder ähnliches der benannten Personen) zulässig. Sofern ein personeller Austausch im vg. Leitungsteam erforderlich wird, muss diese Stelle mit einem Mitarbeiter vergleichbarer Qualifikation hinsichtlich Berufserfahrung, betreuter Projekte und beruflicher Qualifikation in Abstimmung mit dem AG besetzt werden. Der AG kann ungeeignete Ersatz-Mitarbeiter ablehnen. Kann der AN auch nach Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist keinen Mitarbeiter vergleichbarer Qualifikation als Ersatz anbieten, ist der AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
- Der Planer erstellt nach Abschluss einer Lph einen Bericht, in dem er den Leistungsstand schriftlich dokumentiert und zusammenfasst. Dabei stellt er insbesondere dar, wie sich der erreichte Bearbeitungsstand zu den Zielvorstellungen des Bauherrn verhält. Dem schriftlichen Bericht sind alle wesentlichen Unterlagen beizufügen, soweit sie dem Bauherrn nicht bereits zuvor übergeben
worden sind.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragsnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.