Die GASCADE Gastransport GmbH ("GASCADE") plant den Bau einer Gasdruckregel- und Messanlage in Lampertheim (GDRM Lampertheim 5). Die NEL Gastransport GmbH ("NGT") plant den Bau einer Verdichterstation in Wittenburg (VS Wittenburg). Für die zwei (2) o.g. Bauprojekte werden Filterabscheider benötigt, um sowohl flüssige als auch feste/staubförmige Verunreinigungen aus dem Gasstrom zu entfernen. GASCADE und NGT planen die o.g. Leistungen in zwei (2) Losen zu vergeben, wo-bei GASCADE Auftraggeber und Vertragspartei für Los 1 wird und NGT Auftraggeber und Vertragspartei für Los 2 wird.
Die Ausbaumaßnahme GDRM Lampertheim 5 ist Bestandteil des Netzentwicklungsplans 2022-2032 (ID 630-01). Die geplante Fertigstellung dieser Maßnahmen verschiebt sich gegenüber dem Netzentwicklungsplan von Oktober 2027 auf Oktober 2028. Es sind zwei (2) Filterabscheider (einer (1) davon Bedienseite gespiegelt) mit einer Durchfluss-Kapazität von je mindestens 1.100.000 Nm3/h vorgesehen. Zu liefern und zu fertigen sind die zwei (2) Filterabscheider mit einen Auslegungsdruck von 100 bar und einen Behälterdurchmesser von DN 1500. Für ein Mischgas aus 90 Vol.% Erdgas und 10 Vol.% Wasserstoff sollen die beiden Filterabscheider geeignet sein.
Die Ausbaumaßnahme VS Wittenburg ist Bestandteil des Netzentwicklungsplans 2022-2032 (ID 633-02). Der Liefer- und Leistungsumfang der Filterabscheider für die VS Wittenburg stellt sich wie folgt dar. Es sind zwei (2) baugleiche und zwei (2) gespiegelte (Bedienseite gespiegelt) Filterabscheider mit einen Auslegungsdruck von 100 bar und einem Behälterdurchmesser von DN 1500 gemäß Spezifikation auszulegen, zu fertigen und zu liefern. Die Durchfluss-Kapazität je Filterabscheider beträgt mindestens 1.250.000 Nm3/h. Die zu liefernden Filterabscheider sollen für den Betrieb mit einem Mischgas bestehend aus 90 Vol.% Erdgas und 10 Vol.% Wasserstoff geeignet sein.
Gesamtpreis
Konzept
Liefertermin
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Siehe Vergabeunterlagen