Es ist beabsichtigt, die feuerwehrtechnische Beladung für 3 baugleiche HLF20 zu beschaffen.
Die Beladung wurde aus Gründen von Produktvorgaben in verschiedene Fachlose aufgeteilt, so dass je Fachlos ein angemessener Wettbewerb möglich ist. Im Fachlos 2A wird die Atemschutztechnik ausgeschrieben, im Fachlos 2B wird die feuerwehrtechnische Beladung ausgeschrieben und im Fachlos 2C werden die akkubetriebenen Geräte zusammenfassend ausgeschrieben. Bieter können sich auf nur ein, mehrere oder alle Lose bewerben. Die Bewertung der Lose erfolgt unabhängig. Die Lieferung muss so schnell wie möglich an den Aufbauhersteller des Fahrzeuges erfolgen.
Warenannahme nur in Abstimmung mit dem o.g. Aufbauhersteller
Ein weiters Fachlos 2D wird auf nationaler Ebene als Öffentliche Ausschreibung getrennt ausgeschrieben und veröffentlicht.
Einhaltung der gesetzlichen Mindeststandards
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten im Übrigen u.a. die Regelungen der §§ 134, 135, 160 GWB (vgl. vorstehend).Der AG ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Teilnahmeanträge und Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Gemäß § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es ist daher im Interesse des Bieters/der Bietergemeinschaft, bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebots eine entsprechende Kennzeichnung der Stellen vorzunehmen, die Betriebs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
Die BBS Gefahrenabwehrplanung GmbH führt dieses Verfahren im Namen und im Auftrag der auffordernden Stelle durch. Auftraggeberin/Vertragspartnerin und Rechnungsempfängerin ist die auffordernde Stelle.
Änderung an den Vergabeunterlagen können in Form von Bieterfragen eingereicht werden. Die Auftraggeberin prüft die Anfragen und trifft Einzelfallentscheidungen. Sie behält sich das Recht vor, Anfragen negativ zu beantworten. Bieterfragen sind ausschließlich über die Vergabeplattform einzureichen und werden ausschließlich über diese beantwortet. Wir bitten beim Stellen der Bieterfragen darauf zu achten, dass keine Rückschlüsse auf den stellenden Bieter sind.
Fragen zu technischem Support sind an den Kundendienst der Vergabeplattform zu stellen.
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform.
Bieter sind für die fristgerechte Abgabe der Angebote selbst verantwortlich. Nicht fristgerecht eingereichte Angebote werden ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten. Der Bieter ist in der Nachweispflicht, dass er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.
Fehlende Unterlagen werden nach den Regelungen des §56 Absatz (2) und Absatz (3) VgV mit einer Frist von 6 Kalendertagen nach Aufforderung nachgefordert
Es werden alle Ausschlussgründe nach §123 GWB und §124 GWB zur Anwendung gebracht. Es gelten die §125 GWB und §126 GWB entsprechend auch.
EDV-Angebot (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Herstellereigenes EDV-Angebot zur Preisprüfung und mit möglichst vielen Einzelpreispositionen. Endpreise dürfen sich zum Preisblatt der Leistungsbeschreibung nicht unterscheiden. Abweichende Positionen oder Stückzahlen im EDV-Angebot im Vergleich zur Leistungsbeschreibung werden nicht beachtet. Es gelten allein die Angaben der Leistungsbeschreibung zur verbindlichen Umsetzung gemäß Angebotspreis. Fehler gehen zu Lasten des Bieters. Die Auftraggeberin behält sich das Recht auf Rückfragen zum EDV-Angebot vor.
Handelsregisterauszug (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Der Bieter muss einen Handelsregisterauszug (zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Auftragsvergabe max. 9 Monate alt) beilegen.
Produkthaftpflichtversicherung Nachweis (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Produkthaftpflichtversicherungsnachweis gemäß Eignungskriterien (Fragebogen zur Eignungsprüfung in der Angebotsphase)
Technische Datenblätter (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Bieter müssen dem Angebot alle technische Datenblätter, die eine Überprüfung zur Umsetzung der Leistungsbeschreibung ermöglichen, beifügen.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, nach Angebotsabgabe weitere Eignungsnachweise in Form von Unbedenklichkeitsbescheinigungen einzuholen. Dazu gehören beispielsweise jedoch nicht abschließend aufgeführt Unbedenklichkeitsbescheinigungen:- der Berufsgenossenschaften- der zuständigen Steuerbehörden/Finanzämter (sofern diese solche Bescheinigungen ausstellen)- der Sozialversicherungsstellen
Mindestreferenzen - Vorlage von mind. 3 Referenzen (vergleichbaren Aufträgen in Inhalt und 1/3 des Auftragswertes)
Produkthaftpflichtversicherung - Bieter müssen eine Produkthaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Deckungssumme muss dabei mind. 500.000,- EUR pro Schadensfall und Schadensjahr betragen.
Anzahlungen sind ausgeschlossen. Zahlung nach vollständiger und mangelfreier Auslieferung der Ware gegen Rechnung. Teilzahlungen sind nur zulässig, wenn es sich um Teillieferungen gemäß den Vergabebedingungen handelt.
Einzureichende Unterlagen:
* Mit dem Angebot** Mittels Eigenerklärung:- Leistungsbeschreibung: Bieter müssen die aktuelle und vollständig ausgefüllte Leistungsbeschreibung einreichen.- Unterlagen gem. Abschnitt Anlage c): Es sind alle Unterlagen gem. der Aufforderung zur Angebotsabgabe (631 EU) Abschnitt Anlage c) einzureichen.
Lieferung der Atemschutz- und Messtechnik. Produktvorgaben sind aus Kompatibilitäts-, Sicherheits- und wirtschaftlichen Gründen einzuhalten. Nach Auftragsvergabe ist ein Auftragsklärungsgespräch vor Auslieferung durchzuführen.
Preiskriterium für "Preis-Quotient-Methode"
Es ist eine verbindliche Lieferzeit durch den Bieter anzugeben. Diese soll möglichst kurz sein. Die maximale Lieferzeit gemäß den Vergabeunterlagen ist zu beachten. Die Angabe erfolgt in Wochen.
Lieferung der feuerwehrtechnischen Beladung. Produktvorgaben ohne den Zusatz "oder vergleichbar" sind aus Kompatibilitäts-, Sicherheits- und wirtschaftlichen Gründen anzubieten. Bei Positionen mit dem Zusatz "oder vergleichbar" sind die vergleichbaren Kriterien genannt. Diese müssen gemäß den Vorgaben übereinstimmen.
Lieferung der akkubetriebenen Geräte. Produktvorgaben ohne den Zusatz "oder vergleichbar" sind aus Kompatibilitäts-, Sicherheits- und wirtschaftlichen Gründen anzubieten. Bei Positionen mit dem Zusatz "oder vergleichbar" sind die vergleichbaren Kriterien genannt. Diese müssen gemäß den Vorgaben übereinstimmen.