Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs-oder Handelsregister etc.
Der Nachweis der Eignung kann durch einen Eintrag in einen Verein für Präqualifikation geführt werden. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formular 124LD "Eigenerklärung zur Eignung" oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 7 sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste eines Vereins für Präqualifikation geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Vorzulegende Nachweise:
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung - Architekten/ Ingenieure; Nachweis der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur nach Ingenieurgesetz
des jeweiligen Bundeslandes - für jeden Nachunternehmer (Fachplaner) (mittels Dritterklärung
vorzulegen): bei juristischen Personen Vorlage eines Auszuges aus dem Berufsregister, Handels-
bzw. Partnerschaftsregister,
bei natürlichen Personen (Ingenieure) Nachweis für den Eintrag in einer Ingenieurkammer,
für ausländische Bewerber Nachweis der Gleichstellung entsprechend RL 2005/36/EG, geändert
durch RL2013/55/EU; Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung