Die Nachprüfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen obliegt den Nachprüfungsinstanzen. Die zuständige Vergabekammer ist:
Vergabekammer Südbayern, Geschäftsstelle
Regierung von Oberbayern
80534 München
Telefon +49 89 2176-2411
Telefax +49 89 2176-2847
vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist.
Er ist insbesondere gem. § 160 Abs. 3 GWB dann unzulässig, wenn
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen die Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Nähere Auskünfte hierzu sowie zu den Formerfordernissen erteilt die vorstehend benannte Nachprüfungsbehörde. Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.