Belieferung mit Büroartikeln über eine Web-Shop-Anbindung
Der Vertrag beinhaltet für den Auftraggeber die zweimalige Option auf Vertragsverlängerung um ein weiteres Folgejahr zu den Bedingungen dieses Vertrages.
Berücksichtigung des Preises durch die Wertungsmethode "Preis-Quotient-Methode"
Rabattsatz für Randsortiment
gemäß Vergabeunterlagen
Nachhaltigkeitsaspekte sind wertungsrelevant.
Menschenrechts- und umweltbezogene Anforderungen sind Teil der Eignungsprüfung.
Es steht jedem Bieter selbstverständlich frei, das Ergebnis von der Vergabekammer im Wege eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 GWB prüfen zu lassen.
Die Nachprüfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen obliegt den Nachprüfungsinstanzen.Die zuständige Vergabekammer ist:
Vergabekammer Südbayern, GeschäftsstelleRegierung von Oberbayern80534 MünchenTelefon +49 89 2176-2411Telefax +49 89 2176-2847vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahren. Der Antrag ist fristgebunden (vgl. 160 Abs. 3 GWB: nach dessen Nr. 1 innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen) und schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.Nähere Auskünfte hierzu sowie zu den Formerfordernissen erteilt die vorstehend benannte Nachprüfungsbehörde.
Die Nachprüfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen obliegt den Nachprüfungsinstanzen. Die zuständige Vergabekammer ist: Vergabekammer Südbayern, Geschäftsstelle Regierung von Oberbayern 80534 München Telefon +49 89 2176-2411 Telefax +49 89 2176-2847 vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahren. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Er ist insbesondere gem. § 160 Abs. 3 GWB dann unzulässig, wenn 1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, 2) Verstöße gegen die Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Nähere Auskünfte hierzu sowie zu den Formerfordernissen erteilt die vorstehend benannte Nachprüfungsbehörde. Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.
.