Prüfung von ortveränderlichen elektrischen Geräten, die nicht in der Anlage 1 und 2 der MPBetreibV enthalten sind für das LMU Klinikum will für seine bestehenden, im laufenden Betrieb befindlichen Kliniken, Abteilungen und Institute an den Standorten München-Großhadern (GH) und München-Innenstadt (INN) die
Die ungefähre Anzahl der zu prüfenden Geräte beträgt ca. 102.000 Stück auf 2 Jahre, d.h. ca. 51.000 Geräte pro Jahr. Es handelt sich dabei um eine unverbindliche Schätzung auf Grundlage des letzten Prüfungszyklus. Die tatsächlich zu prüfende Anzahl kann hiervon abweichen.
Der Vertrag beinhaltet für den Auftraggeber eine Option auf eine einmalige Vertragsverlängerung um zwei weitere Folgejahre ("Vertragsjahre 3 und 4") jeweils zu den Bedingungen dieses Vertrages. Der Auftraggeber kann sein Optionsrecht spätestens vier Monate vor Ablauf der Laufzeit in Textform gegenüber dem Auftragnehmer ausüben.
Preis
Es steht jedem Bieter selbstverständlich frei, das Ergebnis von der Vergabekammer im Wege eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 GWB prüfen zu lassen.
Die Nachprüfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen obliegt den Nachprüfungsinstanzen.Die zuständige Vergabekammer ist:
Vergabekammer Südbayern, GeschäftsstelleRegierung von Oberbayern80534 MünchenTelefon +49 89 2176-2411Telefax +49 89 2176-2847vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahren. Der Antrag ist fristgebunden (vgl. 160 Abs. 3 GWB: nach dessen Nr. 1 innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen) und schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.Nähere Auskünfte hierzu sowie zu den Formerfordernissen erteilt die vorstehend benannte Nachprüfungsbehörde.
Die Nachprüfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen obliegt den Nachprüfungsinstanzen. Die zuständige Vergabekammer ist: Vergabekammer Südbayern, Geschäftsstelle Regierung von Oberbayern 80534 München Telefon +49 89 2176-2411 Telefax +49 89 2176-2847 vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahren. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Er ist insbesondere gem. § 160 Abs. 3 GWB dann unzulässig, wenn 1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, 2) Verstöße gegen die Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Nähere Auskünfte hierzu sowie zu den Formerfordernissen erteilt die vorstehend benannte Nachprüfungsbehörde. Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist.