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Belieferung mit Büroartikel über Web-Shop-Anbindung
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Bieterfrage 3 v. 04.02.26 Datum: 06.02.2026 - 13:11 Uhr

Nachricht:

Frage:

Im Rahmen der Vergabeunterlagen wird in den Qualitätskriterien u. a. die Anlieferung mit e-Fahrzeugen bewertet. Hierzu haben wir folgende Verständnisfragen:

Definition der Anlieferungsstrecke: Bezieht sich die Anforderung der Anlieferung mit 100% e-Fahrzeugen auf die gesamte Transportstrecke vom Kommissionslager des Auftragnehmers bis zu Ihrem Zentrallager in Olching oder ist hierbei ausschließlich die sogenannte "letzte Meile" (Zustellung im Nahbereich) relevant?

Technische Machbarkeit vs. Liefervolumen: Basierend auf dem geforderten Anlieferrhythmus (nur 14-tägig) und den daraus zu erwartenden höheren Mengen an Europaletten pro Anlieferung ist ein Einsatz von Fahrzeugen der schweren Lastklasse (LKW) zwingend erforderlich. Ein e-Transporter (bis 3,5t) verfügt nicht über die dafür notwendige Kapazität, diese Mengen zu transportieren. Wir bitten um Klarstellung, ob hier dann der Einsatz eines schweren e-LKW gefordert ist oder ob u. U. auch eine Umladung auf kleinere e-Einheiten (ca. 2 Paletten je Fahrzeug) für das letzte Teilstück möglich ist.

Nachweisbarkeit: Bezugnehmend auf das Wertungskriterium "Anlieferung mit e-Fahrzeugen" wird als Nachweis lediglich eine Eigenerklärung vom Bieter gefordert. Wir bitten um Klarstellung, ob die Vergabestelle ausschließlich auf Basis dieser Eigenerklärung wertet oder ob im weiteren Verfahren (vor Zuschlagserteilung) zusätzliche objektive Belege (wie z. B. Fahrzeugscheine oder Fuhrparklisten) angefordert werden, um die tatsächliche Erfüllung des Kriteriums sowie die Chancengleichheit im Wettbewerb sicherzustellen.


Antwort:

Definition der Anlieferungsstrecke: Die als B-Kriterium formulierte Anforderung der Anlieferung mit e-Fahrzeugen bezieht sich auf die Anlieferung vom Kommissionslager des Auftragnehmers (Lieferant) bis zum Logistikzentrum in Olching (LMU Klinikum). Anderweitige Zustellungen durch Auftragnehmer sind nicht vorgesehen.

Technische Machbarkeit vs. Liefervolumen: Es ist dem Bieter frei überlassen, darüber selbst zu entscheiden, mit welchen Fahrzeugtypen die Anlieferung vorgenommen wird.

Nachweisbarkeit: wir nehmen die Bedenken der Bieterfrage zur Gewährung der Chancengleichheit im Wettbewerb ernst und stellen durch diese Bieterantwort klar:

Die Anlage "Anlage 1 Leistungsverzeichnis_Preisblatt_Wertungsmatrix", Excel-Worksheet "Nachhaltigkeitsanforderungen", Punkt 5.27 und Punkt 5.28 wird insoweit abgeändert (und neu hochgeladen) , dass anstatt einer "Eigenerklärung" ein "Nachweis" des Einsatzes von e-Fahrzeugen als Anlage beigefügt werden muss, bei Fehlen eines solchen Nachweises wird dieser nachgefordert. Nur bei entsprechendem Nachweis werden die Punkte vergeben. Das können beispielsweise Kopien von Fahrzeugscheinen von Fahrzeugen sein, die für die Größenordnung der ausgeschriebenen Anlieferungen ausgelegt sind.

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Betreff: Bieterfrage 2 v. 03.02.2026 Datum: 04.02.2026 - 14:28 Uhr

Nachricht:

2. Frage

Unter Bezugnahme auf Ihre aktuellen Ausschreibungsunterlagen nehmen wir Bezug auf die geforderten Nachweise zur Arbeitssicherheit (OHSAS 18001, DIN ISO 45001 bzw. OHRIS).

Verhältnismäßigkeit:
Der Gegenstand dieser Ausschreibung ist die reine Lieferung von Bürobedarf. Gemäß § 122 Abs. 4 GWB müssen Eignungskriterien in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen. Da die Erbringung der Lieferleistung (Standard-Büroartikel) keine spezifischen Gefahrenlagen für die Beschäftigten des Klinikums oder
des Auftragnehmers vor Ort beinhaltet, die über das allgemeine Betriebsrisiko hinausgehen, bitten wir um Erläuterung, inwieweit diese Zertifizierungen für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit in dieser Ausschreibung als zwingend erachtet werden.

Aktualität der Norm:
In den Unterlagen wird die Norm OHSAS 18001 angeführt. Wir weisen höflich darauf hin, dass diese Norm bereits 2021 durch die ISO 45001 ersetzt wurde und Zertifikate nach altem Standard ihre Gültigkeit verloren haben. Wird die Anforderung entsprechend angepasst?

Gleichwertige Nachweise:
Gemäß § 34 Abs. 2 VgV sind bei der Forderung nach spezifischen Zertifizierungen zwingend auch gleichwertige Nachweise zu akzeptieren.

Wir bitten um Bestätigung, dass für Unternehmen ohne formelle ISO-Zertifizierung auch der Nachweis einer organisierten Arbeitsschutzstruktur (z. B. durch das Gütesiegel
"Sicher mit System" der BGHW oder eine schriftliche Bestätigung der Fachkraft für Arbeitssicherheit über die Einhaltung der gesetzlichen Standards nach ASIG und ArbSchG) als ausreichender Beleg anerkannt wird.


Antwort:

Als öffentlicher Auftraggeber sind wir gem. § 122 GWB verpflichtet, potentielle Auftragnehmer auf ihre Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausführung des zu vergebenden Auftrags zu prüfen. Arbeitssicherheit stellt hierbei eine zentrale Anforderung für eine sichere Auftragsausführung dar und bezieht sich auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 122 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 GWB.

Im Bereich Logistik und Lagerhaltung besteht ein erhöhtes Risiko für Arbeitsunfälle, insbesondere durch unsachgemäße Handhabung von Arbeitsmaterialien und unzureichend geschultes Personal. Wir haben daher die Pflicht bei der Auswahl unserer Auftragnehmer darauf zu achten, dass diese nicht nur in der Lage sind, die an sie gestellten fachlichen Anforderungen zu erfüllen, sondern dass hierbei auch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheit ihrer Mitarbeiter, sowie die des LMU Klinikums, gewährleistet ist.

Die von uns geforderte Zertifizierung DIN ISO 45001 zum Arbeitsschutzmanagement betrachten wir daher als angemessene Anforderung an einen Auftragnehmer, da es sich hierbei um ein weltweit anerkanntes Zertifikat/Gütesiegel handelt.

Wir bedanken uns für Ihren Hinweis, dass die Norm OHSAS 18001 durch die DIN ISO 45001 ersetzt wurde. Wir bestätigen, dass seit dem Jahr 2021 keine Re-Zertifizierung nach OHSAS 18001 mehr möglich ist und stattdessen die DIN ISO 45001 bzw. eine OHRIS-Anerkennung maßgeblich sind.

Eine Anpassung des Leistungsverzeichnisses ist aus unserer Sicht jedoch nicht erforderlich, da unter Punkt 5.7 bereits ausdrücklich auf die ISO 45001 verwiesen wird (Formulierung: OHSAS 18001 bzw. DIN ISO 45001).

Hiermit bestätigen wir, dass wir hierbei auch alternative Nachweise akzeptieren. Als solche sehen wir insbesondere Gütesiegel im Hinblick auf eine bestehende Arbeitsschutzstruktur oder eine Bestätigung der Fachkraft für Arbeitssicherheit über die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzstandards an.

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Betreff: Bieterfrage 1 v. 26.01.26 Datum: 26.01.2026 - 13:00 Uhr

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1. Frage

Beim Durchlesen Ihrer Ausschreibungsunterlagen ist uns noch unklar, ob ein Angebot für einzelne Lose eingereicht werden darf oder es sich um eine Gesamtvergabe handelt.

In Ihrem Anschreiben ist zwar ein Kreuz bei nein gesetzt, jedoch aber auch bei alle Lose (aber auch für weniger).

Wie ist das zu verstehen?


Antwort:

In der "Anlage 00 Aufforderung zur Angabe eines Angebotes" ist unter Punkt 5 "Losweise Vergabe" das Auswahlkriterium "nein" angekreuzt. Die Rubrik "ja, Angebote sind möglich für" ist ebenso wenig angekreuzt wie die Rubrik "bei zugelassener Angebotsabgabe für mehr als ein Los:". Damit sind die Kreuze bei den drei unterschiedlichen (Haupt-)Rubriken jeweils an der richtigen Stelle gesetzt worden.

Dass nun bei einer Unter-Rubrik ("alle Lose (aber auch für weniger)") irrtümlich ein Kreuz gesetzt wurde, dessen Hauptpunkt richtigerweise nicht angekreuzt wurde ("ja, Angebote sind möglich für") bitten wir zu entschuldigen.

Hiermit stellen wir klar: es gibt keine Lose in diesem Verfahren.

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