Die Leistung umfasst die Gestellung von Sammel- und Transportbehältern (Kanister, Spannringfässer, IBC, etc.), die Verpackung von Laborchemikalienabfällen vor Ort, die ggf. notwendige Erstellung von Packlisten nach den Vorgaben der Entsorgungsanlage, den Transport zur Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage sowie die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung der Abfälle.
Die Leistung beinhaltet auch die fachkundige Beratung der Ansprechpartner vor Ort bzgl. getrennter Sammlung von gefährlichen Abfällen und Möglichkeiten der Zusammenlagerung.
Die Wahl des Anlieferortes für gefährliche Abfälle zur Beseitigung zur GSB Sonderabfall Entsorgung Bayern GmbH (GSB) wird dem Auftragnehmer überlassen. Hiervon ausgenommen sind die Transporte über Einzelentsorgungsnachweise des Auftraggebers.
Einwegbehälter benötigen eine Bauart-X-Codierung nach ADR 6.1.3.1 c) (i).
Die Ansprechpartner der abrufberechtigten Leistungsadressen des Auftraggebers (siehe Anhang LB-02 und Anhang LB-03) melden sich direkt beim Auftragnehmer, wenn sie Abfälle zu entsorgen haben. Bei der Entsorgung von Laborchemikalien in Kleingebinden erhält der Auftragnehmer von den Leistungsadressen nach Möglichkeit Chemikalienlisten. Ist zur Abschätzung des Zeit- und Materialaufwandes von Verpackungsarbeiten ein Vorabtermin vor Ort durch einen fachkundigen Mitarbeiter des Auftragnehmers erforderlich, so trägt die Kosten hierfür (Anfahrt, Arbeitszeit, usw.) der Auftragnehmer.
Die Ansprechpartner des Auftraggebers und der Auftragnehmer vereinbaren einen Termin zum Verpacken bzw. zur Abholung der Abfälle.
Rechtswirksam sind nur schriftliche Aufträge des Auftraggebers. Mündliche Abreden oder Aufträge werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich.
Die Bereitstellung der Abfälle beim Auftraggeber erfolgt nicht sortiert nach Gefahrgutklassen. Der Auftraggeber ist bemüht, Laborchemikalien nur ordnungsgemäß beschriftet und beschrieben dem Auftragnehmer zu übergeben. Dennoch kann es aufgrund der Abläufe im Forschungs- und Hochschulbetrieb vorkommen, dass Abfälle unbekannter Herkunft oder Zusammensetzung sowie Altlasten der Entsorgung zuzuführen sind. Diese bedürfen einer besonderen Beurteilung durch den Auftragnehmer. Hierfür ist Erfahrung mit Abfällen aus chemischen Laboratorien / Universitätskliniken unbedingt erforderlich. Einige Parameter (Konsistenz, pH-Wert, Geruch, Hg Gehalt, usw.) müssen vor Ort durch den Auftragnehmer durch Inaugenscheinnahme oder mittels Hilfsmittel bestimmt werden. Nicht eindeutig nach ihren physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften charakterisierte Substanzen sind aus Vorsorgegründen grundsätzlich als gefährlich zu betrachten. Diese sind in Absprache mit dem Auftraggeber einer ausreichenden Analyse zu unterziehen, so dies für die gefahrlose und rechtskonforme Entsorgung notwendig ist. Die Laborkosten der Analytik fallen dem Auftraggeber zur Last.
Die Verpackungsarbeiten haben unter Leitung eines fachkundigen Mitarbeiters des Auftragnehmers mit einschlägiger Berufserfahrung zu erfolgen, der die Stoffe sowohl chemisch als auch im Hinblick auf die Gefahren und die erforderlichen Maßnahmen bei Zwischenfällen beurteilen kann. Die Fachkunde ist nachzuweisen, durch einen Berufsabschluss als chemisch-technischer Assistent, einem höher qualifizierten Abschluss der Chemie oder einem vergleichbaren Abschluss. Der Auftragnehmer muss mindestens zwei Mitarbeiter mit den genannten Qualifikationen beschäftigen, die für den Auftrag zum Einsatz kommen können. Zusätzlich können weitere Mitarbeiter für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden.
Folgende Positionen sind in die Entsorgungspreise einzurechnen und nicht separat erstattungsfähig:
- Transportkosten der über Sammelentsorgungsnachweis zu entsorgenden Abfälle inklusive Mautgebühren,
- Personalkosten für Fachkraft und Helfer (ca. 350 Std. Fachkraft und ca. 100 Std. Helfer pro Jahr),
- GSB-Aufkleber/Fassetiketten bei über SN zu entsorgenden Abfällen
- Gefahrgutaufkleber für alle zu transportierenden Umschließungen
- Behälter- und Bindemittel bei Verpackungsarbeiten
Auf eine ressourcenschonende Verpackung ist zu achten, sofern es vom Abfallerzeuger nicht anders verlangt wird oder aus anderen Gründen notwendig ist. Einzelne Kleingebinde können in Absprache bis zu einem weiteren Entsorgungstermin beim Abfallerzeuger verbleiben.
Die Verpackungsarbeiten beinhalten im Einzelnen:
- Bestandsaufnahme der zu entsorgenden Abfälle
- Klassifizierung der Abfälle nach Gefahrgutrecht
- Verpackung vor Ort gemäß den Anforderungen der Entsorgungsanlage in ordnungsgemäße Transportbehälter (inkl. evtl. notwendigem Chemikalienbindemittel)
- Kennzeichnung und Bezettelung der Behälter nach Abfall- und Gefahrgutrecht
- Erstellung der erforderlichen Begleitpapiere nach Abfallrecht (Übernahmeschein, elektronischer Begleitschein, Lieferschein)
Behälter, die vom Auftraggeber zur selbstständigen Befüllung / Sammlung angefordert werden, sind zu verrechnen. Kosten für Behälter, die vom Auftragnehmer dazu benötigt werden, unverpackte Laborchemikalien gemäß den Anforderungen der Entsorgungsanlage bzw. des Gefahrgutrechts zu umschließen, sind in den Entsorgungskosten enthalten.
Es sind ausschließlich Verpackungen, Großverpackungen, IBC oder Tanks zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind.
Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer (Verlader, Beförderer) hiermit schriftlich daraufhin, dass es sich bei den zu entsorgenden Stoffen um gefährliche Güter handelt.
Der Auftragnehmer trägt bei allen Tätigkeiten im Rahmen dieses Vertrages zusätzlich die Verantwortung nach § 19, § 21 und § 22 GGVSEB sowie § 23 (bei Bedarf).
Der Auftragnehmer muss mindestens zwei Gefahrgutfahrer mit ADR-Bescheinigung beschäftigen, die für den Auftrag zum Einsatz kommen können.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass jeder entsorgte Behälter dem tatsächlichen Abfallerzeuger (Leistungsadresse) zugeordnet werden kann.