Die Trierer Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen gGmbH (Klinikum Mutterhaus) ist ein Krankenhaus der Maximalversorgung an einem Standort in der Stadt Trier mit zwei Betriebsstätten: "Mitte" und "Nord". Das Mutterhaus Trier beabsichtigt im Bestandsgebäude Mitte die HNO Bettenstation B7, Gebäude B, im laufenden Betrieb zu modernisieren.
In Bezug auf die geplante Sanierung sind nunmehr Fachplanungsleistungen eines Ingenieurbüros betreffend der technischen Ausrüstung, § 53 Abs. 2 Nr. 1. (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen), 2. (Wärmeversorgungsanlagen), 3. (Lufttechnische Anlagen), 4. (Starkstromanlagen), 5. (Fernmelde- und informationstechnische Anlagen), 7. (nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen), 8. (Gebäudeautomation), § 55 HOAI der Leistungsphasen (LPH) 1 bis 9 i.S.d. der Anlage 15 zu § 55 HOAI erforderlich, die seitens des Klinikums Mutterhaus mit dem hiesigen Vergabeverfahren beschafft werden sollen.
a) Projektteamb) Präsenz vor Ort während der Leistungserbringung
a) Gesamthonorarangebot inklusive Nebenkosten in EUR (netto)b) Höhe der Stundensätze in EUR (netto)
Informationen über die Überprüfungsfristen: (1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen. (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen. Auf § 134 Abs. 2 S.2 GWB wird verwiesen.
Das Erstangebot ist bereits bindend. Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag bereits auf das Erstangebot zu erteilen. Für den Fall, dass der Zuschlag nicht bereits auf das Erstangebot erteilt wird, ist das Erstangebot Grundlage der weiteren Verhandlungen.