Die Unternehmen verpflichten sich nach §6 TVgG M-V, den Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung mindestens die Arbeitsbedingungen auf Grundlage von Branchentarifverträgen zu gewähren.
Soweit nach der MinArbV M-V keine Pflichten zur Gewährung Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von repräsentativen Tarifverträgen oder Branchentarifverträgen bestehen,
verpflichten sich die Unternehmen, den Arbeitnehmenden bei der Ausführung der Leistung einen Vergaberechtlichen Mindestlohn nach §4 MinArbV M-V zu zahlen.
Die maßgeblichen Branchentarife sind dem Anhang der MinArbV zu entnehmen. (https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Wirtschaft/%C3%96ffentliches-Auftragswesen/)