Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) ist die Förderbank Hamburgs. Sie unterstützt die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Struktur- und Wirtschaftspolitik, der Sozialpolitik und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die IFB Hamburg plant die Auslagerung von Rechenzentrums-Dienstleistungen (einschließlich Hardware, Betrieb, Transition & Transformation).
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen, insbesondere dem Dokument 10_Fachliche Eckpunkte zu entnehmen.
Die Vertragslaufzeit beträgt 5 Jahre mit einseitiger Option zur fünfmaligen Vertragsverlängerung um jeweils 1 Jahr für den Auftraggeber.
Preis
AusführungskonzeptTransitions- und Transformationskonzept
Es sind folgende optionale Leistungen vorgesehen:
1. Telefonanlage2. Collaboration-Lösung3. MDM-Lösung
Weitere Einzelheiten sind den Dokumenten 01_Aufforderung zum Teilnahmeantrag sowie 10_Fachliche Eckpunkte zu entnehmen.
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Für Rügefristen gilt § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB in vollem Umfang.
Insbesondere bestimmt § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."
Die weiteren Regelungen des § 160 GWB bleiben in ihrer Geltung unberührt.
Die Angaben unter "Wert aller im Rahmen dieses Verfahrens vergebenen Aufträge" und "Gesamtwert des bezuschlagten Angebots" dieser Bekanntmachung entsprechen nicht dem tatsächlichen Wert der Beauftragung. Eine Veröffentlichung der tatsächlichen, richtigen Angaben erfolgt gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 VgV nicht.