Ersatzbeschaffung von Kyocera Multifunktionsgeräten und Drucktechnik
Die Kunden der SIS/KSM sollen nach dem Auslaufen bestehender Verträge mit neuen Multifunktionsgeräten, dem zugehörigen Zubehör und dem technischen Background ausgestattet werden. Das Ziel dieser Vergabe ist eine Rahmenvereinbarung über 48 Monate mit einem Höchstwert von 3.000.000 EUR. Diese beinhaltet den Erwerb der Geräte mit einem zusätzlichen Vollservice. Der Erwerb soll über einen durch die SIS/ KSM bereitgestellten Leasinggeber erfolgen. Der Zeitraum des Vollservice ab Aufstelldatum soll 48 Monate sein. Die Abrechnung des Vollservice erfolgt über Seitenpreise je Leistungsklasse (SW, 2- farbig oder Vollfarbe). Nachfolgend sprechen wir von "Klick". Die Seitenpreise können sich in den unterschiedlich angebotenen Geräteklassen (A4 und A3) unterscheiden und sind im Angebot getrennt anzugeben. Die Rahmenvereinbarung kann auch auf weitere, neue Kunden an anderen Standorten in Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt werden. Es muss garantiert werden, dass jedes System einen Vollservicevertrag über 48 Monate ab Aufstellungsdatum beinhaltet.
Die SIS - Schweriner IT- und Servicegesellschaft mbH, kurz SIS GmbH, und Kommunalservice Mecklenburg AöR, kurz KSM AöR, sowie deren Träger zurzeit die Landeshauptstadt Schwerin, der Landkreis Ludwigslust-Parchim, die Städte Ludwigslust, Neustadt/Glewe, Grabow, Boizenburg-Elbe und die Ämter Parchimer Umland, Stralendorf und Zarrentin am Schaalsee sind.
Preis
Beantwortung des Kriterienkatalogs
- Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. § 13 TVgG M-V (Formular "Bietererklärungen_Stand 18.11.2024" Anlage 1) - Erklärung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Vergaberechtlicher Mindestlohn) und Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Nachunternehmen) (Formular "Erklärungen_Stand_August_2024") - Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach Maßgabe von § 15 TVgG M-V (Kontrollen) und § 16 TVgG M-V (Sanktionen) (Formular "Verpflichtungen_Stand_August_2024")
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Auftragserteilung erfolgte durch die nachfolgenden Auftraggeber:SIS - Schweriner IT- und Servicegesellschaft mbHEckdrift 9319061 Schwerin
und
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöREckdrift 9319061 Schwerin