| VO: | VgV | Vergabeart: | Offenes Verfahren | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend beantworten wir die eingegangene Bieterfrage vom 21.09.2026.
1. "Ist es im Sinne eines möglichst wirtschaftlichen Angebots möglich, dass Sie die Sendungen für die Leitregion 19 getrennt von den überregionalen Sendungen übergeben?"
Eine Abtrennung der Sendungen für die Leitregion 19 ist in diesem Vergabeverfahren nicht vorgesehen.
Eine Vorsortierung durch die AG erfolgt nur für nationale Sendungen nach den Formaten Standard/Kompakt, sowie Groß/Maxi. Zusätzlich werden internationale Sendungen, sowie Sendungen mit Zusatzleistungen (z.B. Einschreiben, Rückschein etc.) gesondert übergeben.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Zentrale Vergabestelle
SIS - Schweriner IT- und Servicegesellschaft mbH
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend beantworten wir die eingegangene Klarstellung.
1.) Bitte bestätigen Sie uns, dass Bieter den zum Ablauf der Angebotsfrist geltenden Vergabemindestlohn von 14,68 EUR als Ausgangswert der Angebotskalkulation zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, die angekündigte beziehungsweise künftig geltende Erhöhung bereits vor deren Wirksamwerden in den Angebotspreis einzukalkulieren.
Wird nicht bestätigt. Das Vergabeverfahren verlangt eine vorausschauende Kalkulation der tatsächlichen Gestehungskosten während der Vertragslaufzeit. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 TVgG M-V sind Änderungen der Mindestarbeitsbedingungenverordnung während der Ausführungslaufzeit zwingend nachzuvollziehen.
Da die Leistungsausführung planmäßig erst nach dem Ablauf der Angebotsfrist (somit ab dem 01.01.2027) beginnt, ist die zum Ausführungszeitpunkt bereits feststehende und rechtsverbindliche Erhöhung auf 15,27 EUR brutto/Stunde zwingend von Beginn an in den Angebotspreis einzukalkulieren. Eine Kalkulation auf Basis des alten Wertes von 14,68 EUR für Ausführungszeiten ab dem 01.10.2026 ist unzulässig.
2.) Wir bitten außerdem um Bestätigung, dass Ziffer 7.3 der Leistungsbeschreibung dahin auszulegen ist, dass eine spätere Erhöhung des vergaberechtlichen Mindestlohns nach § 8 TVgG M-V ebenso wie eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz eine Preisanpassung auslöst.
Wird teilweise bestätigt. Die in Ziffer 7.3 der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preisanpassungsklausel findet grundsätzlich Anwendung auf unvorhersehbare, zukünftige gesetzliche Änderungen während einer laufenden, längerfristigen Vertragslaufzeit (z. B. für die turnusmäßigen Erhöhungen zum 01.10.2027 ff.).
Sie findet jedoch keine Anwendung auf die Mindestlohnerhöhung zum 01.10.2026. Da diese Erhöhung bereits vor Ablauf der Angebotsfrist offiziell bekannt und verordnet war, handelt es sich nicht um eine nachträgliche Änderung des Preisgefüges. Diese Erhöhung ist - wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt - über den regulären Angebotspreis abzufangen.
3.) Wir bitten ferner um Bestätigung, dass die Preisanpassung bei einer Erhöhung des vergaberechtlichen Mindestlohns ausgehend von dem bei Ablauf der Angebotsfrist zugrunde gelegten Vergabemindestlohn und unter Anwendung des im Formblatt ausgewiesenen Lohnkostenanteils berechnet wird. Die Anpassung soll ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem der erhöhte vergaberechtliche Mindestlohn für die Ausführung des Auftrags verbindlich einzuhalten ist.
Wird teilweise bestätigt. Grundsätzlich ist bei einer nach Ablauf der Angebotsfrist eintretenden Erhöhung des vergaberechtlichen Mindestlohns eine Preisanpassung vorgesehen. Die Berechnung erfolgt ausgehend von dem bei Ablauf der Angebotsfrist maßgeblichen vergaberechtlichen Mindestlohn und unter Anwendung des im Formblatt ausgewiesenen Lohnkostenanteils. Die Preisanpassung wird ab dem Zeitpunkt wirksam, ab dem der erhöhte vergaberechtliche Mindestlohn für die Ausführung des Auftrags verbindlich einzuhalten ist.
Die zum 01.10.2026 eintretende Erhöhung des vergaberechtlichen Mindestlohns ist hiervon nicht erfasst. Da die Erhöhung bei Ablauf der Angebotsfrist am 30.09.2026 bereits feststeht, ist sie bei der Kalkulation des Angebots zu berücksichtigen und begründet keine Preisanpassung.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Zentrale Vergabestelle
SIS - Schweriner IT- und Servicegesellschaft mbH
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend beantworten wir die eingegangene Bieterfrage vom 08.09.2026.
1. In Ihrem Preisblatt werden die Formate Postkarte und Standardbrief in einer Position zusammengefasst, was unüblich ist und die Kalkulation der Preise erschwert.
Wir bitten um eine Aufteilung der Positionen und Mengen in zwei Formate bzw. Preispositionen.
Eine Aufteilung der Position 1.1 in die Formate "Postkarte" und "Standardbrief" wird nicht vorgenommen.
Der Anteil der Postkarten an der Gesamtmenge der Position 1.1 beträgt weniger als 1 %. Die auf Postkarten entfallende Menge ist damit gegenüber der Gesamtmenge der Position 1.1 von nur untergeordneter Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund wird an der Zusammenfassung der Formate in einer Preisposition festgehalten. Die ausgeschriebene Leistungs- und Preisstruktur wird für sämtliche Bieter einheitlich zugrunde gelegt. Eine Änderung der Preispositionen und Mengenaufteilung ist daher nicht veranlasst.
Die Bieter werden gebeten, ihre Preise auf Grundlage der im Preisblatt ausgewiesenen Position 1.1 und der dort angegebenen Mengen zu kalkulieren.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Zentrale Vergabestelle
SIS - Schweriner IT- und Servicegesellschaft mbH
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Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend beantworten wir die eingegangenen Bieterfragen vom 03.09.2026.
1. Sie fordern, dass der Auftragnehmer für durchschnittliche CO2 - Emissionen den Wert von 30 g je Sendung nicht überschreiten darf. Die Angaben müssen durch ein externes Gutachten eines durch den TÜV zertifizierten Unternehmens eindeutig und nachvollziehbar belegt werden. Das Gutachten darf nicht älter als zwei Jahre sein. Einer unserer Nachunternehmer, welcher Briefe beim Auftraggeber abholt, verfügt über einen Fuhrpark, der allerdings nicht vollständig emissionsfreie Transporte ausführt. Für den Versand der Briefsendungen übergeben wir ausnahmslos alle Sendungen zur Zustellung an die Deutsche Post AG.
Die DPAG reduziert über "GoGreen Plus" CO2e-Emissionen direkt im nationalen Logistiknetzwerk von Deutsche Post und DHL - keine nachträgliche Kompensation, sondern echte Einsparung (bis zu 95% CO2e Reduktion beim Versand).
Sie verfügt als Universaldienstleister über eine Flotte von Fahrzeugen, die auch den Vorgaben des
SaubFahrzeugBeschG entsprechen, und gewährleistet somit eine umweltfreundliche und gesetzeskonforme Zustellung.
Wir bitten daher um Mitteilung, ob bei einem Versand der Briefsendungen durch die DPAG ein Verweis auf deren
Fuhrpark und das dortig betriebene Umweltschutzprogramm zum Emissionsausgleich ausreichend ist, sodass die
Anforderung "CO2-Emissionen je zugestelltem Brief: 35%" und die TÜV-Zertifizierung, sowie die Anforderungen an das SaubFahrzeugBeschG als
erfüllt angesehen werden können"
Die Anforderungen an die durchschnittlichen CO2-Emissionen je Sendung sowie an deren Nachweis sind entsprechend den Vergabeunterlagen einzuhalten. Im Sinne einer einheitlichen und vergleichbaren Angebotsauswertung ist die CO2-Emission pro Brief für den gesamten Prozess von der Abholung bis zur Zustellung im geforderten Zertifikat nachzuweisen.
Ein alleiniger Verweis auf den Fuhrpark, die Umweltmaßnahmen oder das Programm "GoGreen Plus" der Deutsche Post AG ist hierfür nicht ausreichend. Maßgeblich ist, dass der Bieter die in den Vergabeunterlagen geforderten Anforderungen für die von ihm angebotene Leistung insgesamt erfüllt und die dort verlangten Nachweise vollständig und nachvollziehbar vorlegt.
Dies gilt auch dann, wenn die Sendungen im Rahmen der Leistungserbringung an einen Nachunternehmer bzw. an die Deutsche Post AG zur weiteren Beförderung und Zustellung übergeben werden. Soweit sich der Bieter zur Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung Nachunternehmer oder weitere Dienstleister bedient, bleiben die Anforderungen der Vergabeunterlagen an die Leistungserbringung und deren Nachweis unberührt.
Insbesondere ersetzt ein Verweis auf eine bei einem anderen Unternehmen vorhandene Zertifizierung, ein Umweltprogramm oder einen dort eingesetzten Fuhrpark nicht das in den Vergabeunterlagen geforderte externe Gutachten eines entsprechend qualifizierten und TÜV-zertifizierten Unternehmens, sofern dieses als Nachweis ausdrücklich gefordert ist.
Die Anforderungen an die Einhaltung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes (SaubFahrzeugBeschG) sind ebenfalls entsprechend den Vergabeunterlagen zu erfüllen und nachzuweisen. Die bloße Eigenschaft der Deutsche Post AG als Universaldienstleister sowie ein allgemeiner Hinweis auf deren Fuhrpark oder Umweltprogramm werden nicht als eigenständiger Nachweis der Erfüllung der vom Auftragnehmer geforderten Anforderungen anerkannt.
Eine nachträgliche Kompensation von CO2-Emissionen ist von der geforderten Emissionsbetrachtung nicht umfasst. Soweit die Vergabeunterlagen eine konkrete Obergrenze für die durchschnittlichen CO2-Emissionen je Sendung vorgeben, ist diese anhand der dort festgelegten Nachweisanforderungen zu belegen.
Im Ergebnis: Ein Verweis auf den Fuhrpark bzw. das Umweltprogramm der Deutsche Post AG allein ist nicht ausreichend, um die in den Vergabeunterlagen geforderten Anforderungen hinsichtlich der CO2-Emissionen, des geforderten externen Gutachtens bzw. der TÜV-Zertifizierung und des SaubFahrzeugBeschG als erfüllt anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Zentrale Vergabestelle
SIS - Schweriner IT- und Servicegesellschaft mbH
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend beantworten wir die eingegangenen Bieterfragen vom 28.08.2026.
1. "Neue Produktformate im internationalen Versand ab 01.01.2027 (Midibrief / Großbrief)"
Vielen Dank für ihren Hinweis zu den geänderten Briefformaten im internationalen Versand.
Die Punkte 3.3 und 3.4 im Preisblatt und die Angaben in der Leistungsbeschreibung unter Punkt 2. wurden entsprechend korrigiert.
2. "Preisanpassung"
"Die Vergabeunterlagen sehen unter Punkt 7 der Leistungsbeschreibung die Möglichkeit einer Preisanpassung vor, dies begrüßen wir außerordentlich.
Wir gehen davon aus, dass die in Ziffer 7.2 geregelte Preisanpassung jede Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes umfasst und somit auch bei einem Wechsel von derzeit 0 % auf einen künftig geltenden positiven Umsatzsteuersatz Anwendung findet. Wir bitten um Bestätigung dieser Auslegung."
Ja, die Auslegung des Bieters wird vollumfänglich bestätigt. Gemäß Ziffer 7.2 der Leistungsbeschreibung werden die Bruttopreise bei jeder Änderung der gesetzlichen umsatzsteuerlichen Behandlung automatisch angepasst. Dies schließt ausdrücklich auch den Fall ein, dass eine für die jeweilige Leistung bestehende Umsatzsteuerbefreiung entfällt und die Leistung künftig einem positiven gesetzlichen Umsatzsteuersatz unterliegt.
3. "Vorsortierung"
"Gemäß Leistungsbeschreibung, Punkt 2.1, werden die Sendungen lediglich nach Kostenstellen vorsortiert. Eine weitere Sortierung seitens der Auftraggeberin erfolgt nicht.
Wäre es im Sinne eines möglichst wirtschaftlichen Vorgehens möglich, dass die Auftraggeberin die Sendungen bereits nach den Formaten Standard/Kompakt und Groß/Maxi getrennt an den Auftragnehmer übergibt?"
Ein Vorsortierung nach den benannten Formaten kann durch die Auftraggeberin auf Wunsch gewährleistet werden.
4. Sendungsarten Preisblatt
"Kann die Auftraggeberin zusichern, dass während der Vertragslaufzeit ausschließlich die im Preisblatt genannten Sendungsarten eingeliefert werden? Falls nein, welche weiteren Sendungsformate können in den Sendungen enthalten sein?
Für diese Formate regen wir an, eine zusätzliche Preisposition für die Handling-/Servicekosten im Preisblatt aufzunehmen, die dann zuzüglich der Beförderungsentgelte der DPAG in der jeweils geltenden Höhe zur Abrechnung kommt."
Die Auftraggeberin fungiert als Dienstleister für verschiedene Kunden und Träger und kann daher nicht grundsätzlich ausschließen, dass während der Vertragslaufzeit im Preisblatt nicht aufgeführte Sendungsformate verarbeitet werden.
Auf Basis der Erfahrungswerte aus den letzten Jahren ist aber davon auszugehen, dass keine anderen Formate eingeliefert werden.
Eine zusätzliche Preisoption wird somit nicht im Preisblatt ergänzt.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Zentrale Vergabestelle
SIS - Schweriner IT- und Servicegesellschaft mbH
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| Leistungsbeschreibung_31082026.pdf | 07.09.2026 | 507,4 KB | ||
| Preisblatt_neu_31082027.xlsx | 07.09.2026 | 16,2 KB |
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Rüge wurde erteilt und wird wie folgt beantwortet:
Soweit die Einwendungen berechtigt sind, ist der Rüge teilweise abzuhelfen, die Vergabeunterlagen werden teilweise abgeändert. Unter Bezugnahme auf die Rüge hierzu im Einzelnen:
1. "Auf Grundlage der von Ihnen formulierten Vergabeunterlagen ist uns die Abgabe eines wirtschaftlichen und wettbewerbsfähigen Angebots leider nicht möglich, da die Vergabeunterlagen umsatzsteuerfreie Leistungen der Deutschen Post AG bzw. der Konsolidierungstochter des Konzerns (sog. Teilleistungen der Deutsche Post InHaus Services GmbH) zulassen und damit diese Konzerngesellschaften (und andere Konsolidierer) bevorzugen, die ihre Leistungen zum Teil (noch) ohne gesetzliche Umsatzsteuer anbieten. Diese Unternehmen sind mit ihren sogenannten Teilleistungen (vgl. § 54 Abs. 1 PostG), die (auch) über die Konsolidierungstochter Deutsche Post InHaus Services GmbH angeboten werden."
Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihrer Rüge nicht abhelfen. Die Rüge wird als unbegründet zurückgewiesen.
Begründung:
Der von Ihnen gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Wettbewerbsgleichheit und der Nichtdiskriminierung liegt nicht vor.
Die Vergabeunterlagen sehen für die Preiswertung ausdrücklich die Heranziehung der Nettopreise (ohne Umsatzsteuer) vor. Da wir als öffentlicher Auftraggeber für diesen Leistungsbereich vorsteuerabzugsberechtigt sind, stellt die Umsatzsteuer für uns einen durchlaufenden Posten dar.
Durch den reinen Vergleich der Nettopreise wird der bestehende steuerliche Vorteil von Universaldienstleistern oder bestimmten Konsolidierungsmodellen im Rahmen der Wertung vollständig neutralisiert. Alle Bieter konkurrieren auf derselben wirtschaftlichen Basis. Eine Bevorzugung der von Ihnen genannten Konzerngesellschaften oder anderer Konsolidierer findet durch dieses Wertungssystem nicht statt. Die Vorgaben der Vergabeunterlagen ermöglichen somit einen fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerb.
Wir haben die Formulierung im Leistungsverzeichnis unter Punkt 6.1 zum einheitlichen Verständnis von "Preis" auf "Nettopreis" angepasst.
2. "Gemäß Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung sind die Bieter verpflichtet, CO2-emissionsreduzierte Geschäftsprozesse nachzuweisen. Der Nachweis hat durch Vorlage eines externen Gutachtens oder durch eine entsprechende TÜV-Zertifizierung des Unternehmens zu erfolgen. Die Bieter müssen eindeutig und nachvollziehbar belegen, in welchem Umfang im Rahmen des Zustellprozesses CO2-Emissionen entstehen.
In Ziffer 6.2 der Leistungsbeschreibung ist zudem geregelt, dass die CO2-Emissionen im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt werden. Auch diesbezüglich haben die Bieter die entsprechenden Angaben durch ein externes Gutachten nachzuweisen.
Aus Ziffer 4.4 der Leistungsbeschreibung ergibt sich jedoch ausschließlich zugunsten der Deutschen Post AG, dass bei Inanspruchnahme der von diesem Unternehmen "öffentlich angebotenen Leistungen" entsprechende Nachweise nicht vorzulegen sind.
Wir rügen diese Ungleichbehandlung sowie die Vorgabe, wonach bei Inanspruchnahme öffentlich angebotener Leistungen der Deutschen Post AG auf die Vorlage entsprechender Nachweise verzichtet wird. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich. Die Vorgabe führt vielmehr zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Bieter, was hiermit ausdrücklich gerügt wird. Bevorzugt werden damit insbesondere sog. Konsolidierungsunternehmen, die sie Sendungen vollständig an die Deutsche Post AG weitergeben. Auch dies wird als vergaberechtswidrig gerügt, § 97 Abs. 2 GWB."
Nach eingehender vergaberechtlicher Prüfung teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihrer Rüge vollumfänglich abhelfen.
Der von Ihnen beanstandete Textabschnitt wird im Sinne einer diskriminierungsfreien und gleichbehandelnden Ausgestaltung des Wettbewerbs (§ 97 Abs. 2 GWB) angepasst. Die pauschale, unternehmensbezogene Befreiung von Nachweispflichten für die DPAG wird aufgegeben. Stattdessen wird eine unternehmensneutrale Regelung getroffen, die die Besonderheiten von öffentlich angebotenen Universaldienstleistungen im Postbereich für alle Marktteilnehmer gleichermaßen sachgerecht und rechtskonform berücksichtigt.
Die modifizierten Vergabeunterlagen sowie das entsprechende Berichtigungsblatt werden Ihnen und allen weiteren Bewerbern zeitnah über den bekannten Bereitstellungsweg der Vergabeplattform zur Verfügung gestellt.
Anlage:
- Leistungsbeschreibung_26082026.pdf
- Preisblatt_neu_19082027.xlsx
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Zentrale Vergabestelle
SIS - Schweriner IT- und Servicegesellschaft mbH
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| Leistungsbeschreibung_26082026.pdf | 27.08.2026 | 505,9 KB | ||
| Preisblatt_neu_19082027.xlsx | 27.08.2026 | 16,1 KB |
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend beantworten wir die eingegangenen Bieterfragen vom 07. Bzw. 11.08.2026.
"Abweichende Produktformate in Leistungsbeschreibung und Preisblatt"
Vielen Dank für ihren Hinweis zu Abweichungen in Leistungsbeschreibung und Preisblatt.
Die Punkte 3.3 und 3.4 im Preisblatt wurden entsprechend korrigiert.
"Fehlen von Postzustellungsaufträgen (PZU) im Preisblatt / Leistungsverzeichnis"
Die Formulierung in der Leistungsbeschreibung unter Punkt 01 entstammt einer veralteten Version und wurde entsprechend angepasst.
Bieterfrage zu Ziffer 5 (Laufzeit) i. V. m. Ziffer 7.1 (Preisanpassung)
Zur Bieterfrage stellen wir fest: Die Ausübung des vertraglich geregelten Preisanpassungsrecht in Ziffer 7.1 stellt keine Änderungen der Konditionen im Sinne der Ziffer 5 dar.
Bieterfrage zur Kalkulationsbasis per 30.09.2026 (Ziffer 2 i. V. m. Ziffer 7.1):
Die Formulierung in Ziffer 2 des Leistungsverzeichnisses (i.V.m Angaben im Preisblatt) beziehen sich ausschließlich auf den geplanten Änderungen in Bezug auf die Abmaße und Gewichte bei Groß- und Maxibriefen.
Eine Anpassung der Entgelte zum 01.01.2027 ist zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt. Daher sind für alle Bieter die aktuell geltenden Entgelte Basis für die Preis- und Kalkulationsgrundlage.
Bieterfrage zu Ziffer 7.1 i. V. m. Ziffer 7.3 (Preisanpassungsfrist bei DPAG-Portoänderungen
Sollte es seitens der DPAG zu einer kurzfristigeren Entgeltanpassung (weniger als 8 Wochen bis zum Inkrafttreten) kommen, hat die Preisanpassung gemäß §48 PostG durch den AN unmittelbar nach Bekanntgabe zu erfolgen.
Gleiches gilt für eine unterfristige Erhöhung des Mindestlohns. (siehe 7.3)
Anlagen:
- Leistungsbeschreibung_26082026.pdf
- Preisblatt_neu_19082027.xlsx
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Zentrale Vergabestelle
SIS - Schweriner IT- und Servicegesellschaft mbH
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| Leistungsbeschreibung_26082026.pdf | 27.08.2026 | 505,9 KB | ||
| Preisblatt_neu_19082027.xlsx | 27.08.2026 | 16,1 KB |