Rahmenvereinbarung über die Briefbeförderung Deutschlandweit (außer Leitregion 19)
Die Landeshauptstadt Schwerin sieht vor die Postdienstleistung für die deutschlandweite Zustellung, außer der Leitregion 19, für den Zeitraum 01.08.2026 bis 31.07.2027 mit einer optionalen Verlängerung um bis zu 3 Jahre zu vergeben. Die jährlichen Sendungsmengen belaufen sich auf folgende Schätzwerte:
Standardbrief 60.900 StückKompaktbrief 2.100 StückGroßbrief 20.200 StückMaxibrief 180 StückPostkarte 30 Stück
Der Vertrag beginnt mit dem 01.08.2026 und endet mit dem 31.07.2027.Die Rahmenvereinbarung verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht 4 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung kann von jedem Rahmenvereinbarungspartner ohne Angabe von Gründen erfolgen.Die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung endet mit Ablauf des 31.07.2030.Das Vertragsverhältnis endet jedoch spätestens mit Erreichen der vertraglich vereinbarten Höchstgrenze gem. Ziff. 2 (290.000 EUR netto).
Fachdienst Hauptverwaltung - Fachgruppe Zentrale Dienste - Botenmeisterei Erdgeschoss Zimmer E.042
Der niedrigste Preis erhält die höchste Bewertung. Eine Abstufung der Punktebewertung erfolgt nach dem Angebotspreis.
10 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis, 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises. Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte.
Die dazwischen liegenden Punkte werden durch lineare Interpolation mit bis zu 2 Stellen nach dem Komma ermittelt.
Durch den Bieter ist mitzuteilen, wie hoch die durchschnittlichen CO2 - Emissionen je zugestelltem Brief sind. Die niedrigsten durchschnittlichen CO2 - Emissionen je zugestelltem Brief erhalten die höchste Bewertung. Eine Abstufung der Punktebewertung erfolgt nach der Höhe der CO2 - Emissionen je zugestelltem Brief. 10 Punkte erhält das Angebot mit niedrigsten durchschnittlichen CO2 - Emissionen je zugestelltem Brief, 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 3-fachen der niedrigsten durchschnittlichen CO2 - Emissionen je zugestelltem Brief.Alle Angebote mit darüber liegenden durchschnittlichen CO2 - Emissionen je zugestelltem Brief erhalten ebenfalls 0 Punkte. Die dazwischen liegenden Punkte werden durch lineare Interpolation mit bis zu 2 Stellen nach dem Komma ermittelt.
Als Nachweis der durchschnittlichen CO2-Emissionen je zugestelltem Brief sind mit dem Angebot geeignete, nachvollziehbare und aktuelle Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist ein externes Gutachten oder eine vergleichbare Bescheinigung einer unabhängigen Stelle einzureichen, aus der die durchschnittlichen CO2-Emissionen je zugestelltem Brief nachvollziehbar hervorgehen.Geeignet sind insbesondere Gutachten, Zertifizierungen oder Prüfberichte unabhängiger sachverständiger Stellen. Die zugrunde gelegte Berechnungsmethodik sowie die berücksichtigten Emissionsbestandteile sind nachvollziehbar darzustellen. Die Nachweise dürfen grundsätzlich nicht älter als zwei Jahre sein. Wenn keine entsprechenden Unterlagen eingereicht werden, erfolgt keine Berücksichtigung der Angaben und das Kriterium wird mit der Punktzahl 0 bewertet.
Geeignet sind Unternehmen, deren durchschnittliche CO2 - Emissionen den Wert von 30 g je Sendung nicht überschreiten. Dies ist durch ein externes Gutachten nachzuweisen.
- Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. § 13 TVgG M-V (Formular "Bietererklärungen_Stand 18.11.2024" Anlage 1)- Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen), Erklärung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Vergaberechtlicher Mindestlohn) und Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Nachunternehmen) (Formular "Erklärungen_nach_Tariftreue-_und_Vergabegesetz_MV")- Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach Maßgabe von § 15 TVgG M-V (Kontrollen) und § 16 TVgG M-V (Sanktionen) (Formular "Verpflichtungen_nach_Tariftreue-_und_Vergabegesetz_MV")
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Auftragserteilung erfolgte durch den nachfolgenden Auftraggeber:Landeshauptstadt Schwerin - Der OberbürgermeisterAm Packhof 2-619053 Schwerin