Gegenstand der Beschaffung ist die Erbringung eines unabhängigen ärztlichen Zweitmeinungsverfahrens bei orthopädischen Erkrankungen, einschließlich der Erstellung schriftlicher Zweitmeinungsgutachten zur Beurteilung der Indikation und des Nutzens empfohlener orthopädischer Operationen sowie der Risikobeurteilung einer medizinisch nicht indizierten Indikationsausweitung auf der Grundlage von § 27b SGB V. Die Leistung umfasst orthopädische Eingriffe, die Gegenstand der geltenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung sind, sowie ergänzend weitere orthopädische Indikationen gemäß der Satzung der DAK-G.
Die DAK-Gesundheit schreibt im Wege eines Selektivvertrags nach § 140a SGB V i.V.m. § 27b SGB V die Erbringung unabhängiger ärztlicher Zweitmeinungsgutachten für orthopädische Eingriffe aus. Der Auftragnehmer übernimmt die vollständige Koordination des Zweitmeinungsprozesses: Nach einem telefonischen oder digitalen Erstkontakt mit dem Versicherten werden die medizinischen Unterlagen eingeholt, durch einen zugelassenen Facharzt mit mindestens fünf Jahren Operationserfahrung nach Aktenlage bewertet und das fertige Gutachten innerhalb von 3-5 Werktagen in einem Beratungsgespräch erläutert. Das Gutachten enthält eine evidenzbasierte Empfehlung, ob eine Operation medizinisch indiziert oder eine konservative Behandlung vorzuziehen ist. Bei Abweichung vom Erstbefund kann auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten ein Arzt-Arzt-Kontakt hergestellt werden. Der Auftragnehmer stellt einen telefonischen Beratungsservice (Mo-Fr, 9-18 Uhr) sowie einen Online- und Postweg bereit. Der Auftragnehmer liefert der DAK-Gesundheit monatliche Reports auf Basis nicht-versichertenbezogener statistischer Kennzahlen. Darüber hinaus führt der Auftragnehmer anlassbezogen strukturierte Nachbefragungen der Versicherten zur Qualitätssicherung und Evaluation durch, deren Ergebnisse in einem strukturierten Evaluationsbericht aufbereitet und der DAK-Gesundheit zur Verfügung gestellt werden. Vergütet wird eine Pauschale pro erstellter Zweitmeinung; der Rahmenvertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren mit zweimaliger Verlängerungsoption um je ein Jahr.
Die DAK-Gesundheit ist berechtigt, die Vertragslaufzeit zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Dies erfolgt durch einseitige schriftliche Erklärung. Die Erklärung muss dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor dem jeweiligen Vertragsende zugehen.
§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Keine
Unvollständige Angebote können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Bieter unter Setzung einer Frist und Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.Im Übrigen gilt § 56 Abs. 2 und 3 VgV.
Es wird auf die Vorgaben der Vergabeunterlagen und die geltenden Vergabevorschriften (insbesondere die §§ 123, 124 GWB) verwiesen. Dies gilt für alle nachfolgend aufgeführten Ausschlussgründe gleichermaßen.
2.1 Nachweis einer Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung - Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters, dass eine marktübliche Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung vorhanden ist, bzw. im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird
(Nachzuweisen durch Eigenerklärung: Anlage B2, Ziffer 2.1),
Im Fall einer Bietergemeinschaft muss eine entsprechende Versicherung von mindestens einem Mitglied oder alternativ von der Bietergemeinschaft selbst vorhanden sein.
3.1 Eigenerklärung über geeignete Unternehmensreferenzen - Abgabe einer Eigenerklärung über geeignete Referenzen über früher ausgeführteAufträge, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind.Der jeweilige Referenzauftrag muss- innerhalb der letzten fünf Jahre (2020 - heute) erbracht worden sein,- von einer gesetzlichen Krankenversicherung vergeben worden sein,- die Erbringung eines ärztlichen Zweitmeinungsverfahrens beiErkrankungen nach § 27b Abs. 6 SGB V (ggf. auch im Rahmen eines Vertragesnach § 140a SGB V) beinhalten und- für mindestens zwölf Monate ausgeführt worden sein.(Nachzuweisen durch Eigenerklärung: Anlage B2, Ziffer 3.1).
Es sind mindestens 2 vergleichbare Referenzprojekte nachzuweisen
3.2 Anforderungen an die begutachtenden Fachärztinnen und Fachärzte - Abgabe einer Eigenerklärung des Bewerbers/von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, dass- bundesweit einheitliche medizinische und fachärztliche Qualitätsstandards eingehalten werden und verpflichtet die Beschäftigten sowie Kooperationsbeteiligte zur Einhaltung derselben,- spätestens zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung alle Gutachterinnen und Gutachter, die mit der Gutachtenerstellung für die Versicherten der DAK-G betraut werden, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:- Sie sind als nach § 95 SGB V zugelassene Fachärztinnen und Fachärzte ausgewiesene Fachleute in ihrem Fachgebiet. Sie arbeiten nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der medizinischen Erkenntnisse.- Sie haben mindestens 5-jährige (ganztägige oder vom Umfang her entsprechende Teilzeittätigkeit) Operationserfahrung und Erfahrung in der konservativen und op-vermeidenden Therapie von orthopädischen Erkrankungen nach Erwerb der Facharz-tanerkennung in dem für den jeweiligen Eingriff festgelegten Fachgebiet. - Sie weisen die regelmäßige Teilnahme an Fort- und/oder Weiterbildungsveranstaltungen nach und verfügen über eine Weiterbildungsermächtigung der Landesärztekammer oder eine akademische Lehrbefugnis.- Sie sind unabhängig gemäß § 27b SGB V.- Sie beherrschen sehr gut die deutsche Sprache in Schrift und Wort.- Sie verfügen über eine gültige Berufshaftpflichtversicherung.- Sie haben eine Datenschutzerklärung des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmerin zum Umgang mit Sozialdaten unterzeichnet.- Die eingesetzten begutachtenden Fachärztinnen und Fachärzte erfüllen über die gesamte Vertragslaufzeit die Voraussetzungen nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB V i. V. m. der Zweitmeinungsrichtlinie des G-BA(Nachzuweisen durch Eigenerklärung: Anlage B2, Ziffer 3.2).
3.3 Qualifikation der Mitarbeitenden des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmerin - Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters/von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft, dass innerhalb der eigenen Mitarbeitenden ärztliches und medizinisch geschultes Personal vorgehalten wird, das Fragen der Versicherten der DAK-G zu Gutachten und/oder Therapieempfehlungen beantwortet.
(Nachzuweisen durch Eigenerklärung: Anlage B2, Ziffer 3.3).
"1.1 Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit: Abgabe einer Eigenerklärung vom Bieter/jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft zur Zuverlässigkeit gemäß §§ 123, 124 GWB
(Nachzuweisen durch Eigenerklärung: Anlage A2, Ziffer 1.1). || ""1.2 Eigenerklärung Mindestlohn und Tariftreue: Abgabe einer Eigenerklärung vom Bieter/jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft zur Einhaltung der Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns und zur Tariftreue
(Nachzuweisen durch Eigenerklärung: Anlage A2, Ziffer 1.2). || ""1.3 Eigenerklärung zu Russlandsanktionen: Abgabe einer Eigenerklärung vom Bieter/jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft, von jedem benannten Nachunternehmer, dass die Art. 5k Abs. 1 VO (EU) 833/2014 genannten Sachverhalte zu Russlandsanktionen eingehalten werden
(Nachzuweisen durch Eigenerklärung: Anlage A2, Ziffer 1.3). || "