Jahresvertrag Tief- und Leitungsbau einschließlich Bereitschaftsdienst für die Gewerke Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme ab März 2026
Leistungen im Tief- und Leitungsbau einschließlich Bereitschaftsdienst für die Gewerke Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme.
Option auf Vertragsverlängerung um ein drittes Vertragsjahr zu gleichen Konditionen
Versorgungsgebiet der Stadtwerke Heidelberg
Preis
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unter anderem unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, muss ein Bewerber bis spätestens zum Ablauf der in dieser Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags rügen, § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB. Auch ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.