Der öffentliche Auftraggeber ist zur Umsetzung und Anwendung der elektronischen Vergabe gemäß UVgO und VgV verpflichtet. Die Angebotsabgabe / Abgabe des Teilnahmeantrages via E-Mail erfüllt die Anforderungen an die elektronischen Mittel im Vergabeverfahren nicht. Die Abgabe von Angeboten / Teilnahmeanträgen via E-Mail ist insoweit nicht zulässig.
Rechnungsstellung / X-Rechnung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form als sog. X-Rechnung zu erteilen (siehe E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV)). Ausnahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Absatz 3 der ERechV geregelt.
Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen kann die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform des Bundes (OZG-RE) genutzt werden. Damit die Rechnungen dem CISPA korrekt zugeordnet werden können, ist die Angabe unserer Leitweg-Identifikationsnummer "992-80255-64" zwingend erforderlich. Alternativ können Rechnungen im X-Rechnungs-Format an unser Postfach xrechnung@cispa.de gesandt werden. Rechnungen, für die eine Ausnahme gem. § 3 Abs. 3 ERechV gilt, sind im PDF-Format an invoice@cispa.de zu senden.
Bitte beachten Sie in jedem Fall die auf unserer Website hinterlegten Anforderungen an die Rechnungsstellung (https://cispa.de/rechnungsstellung-xrechnung).
Für Gutschriften gelten vorgenannte Ausführungen analog.
Hinweis zu den einzureichenden Referenzen:
Die Bewerber / Bieter müssen mindestens 3 Referenzen über die Durchführung von vergleichbaren Leistungen nachweisen (im Formular Eigenerklärung zur Eignung).
Es wird hiermit festgelegt, dass Referenzen mit der zu vergebenden Leistung nur dann als vergleichbare Referenzen i. S. d. Eigenerklärung zur Eignung gewertet werden, sofern es sich um Aufträge für Lektoratsleistungen englischsprachiger Texte handelt. Referenzen anderssprachiger Texte sind mit der hier ausgeschriebenen Leistung insoweit nicht vergleichbar (und werden damit auch nicht als Referenzen anerkannt).
Als Referenzen werden nur vertragsgemäß erbrachte, abgeschlossene Aufträge anerkannt (keine laufenden Projekte). Wurden vergleichbare Leistungen erbracht, deren Verträge durch sukzessive Verlängerung fortan und aktuell bestehen, gelten diese Aufträge dann als abgeschlossen, wenn die initiale Grundvertragslaufzeit beendet ist.