Der öffentliche Auftraggeber ist zur Umsetzung und Anwendung der elektronischen Vergabe gemäß UVgO und VgV verpflichtet. Die Angebotsabgabe / Abgabe des Teilnahmeantrages via E-Mail erfüllt die Anforderungen an die elektronischen Mittel im Vergabeverfahren nicht. Die Abgabe von Angeboten / Teilnahmeanträgen via E-Mail ist insoweit nicht zulässig.
Rechnungsstellung / X-Rechnung:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form als sog. X-Rechnung zu erteilen (siehe E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV)). Ausnahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Absatz 3 der ERechV geregelt.
Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen kann die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform des Bundes (OZG-RE) genutzt werden. Damit die Rechnungen dem CISPA korrekt zugeordnet werden können, ist die Angabe unserer Leitweg-Identifikationsnummer "992-80255-64" zwingend erforderlich. Alternativ können Rechnungen im X-Rechnungs-Format an unser Postfach xrechnung@cispa.de gesandt werden. Rechnungen, für die eine Ausnahme gem. § 3 Abs. 3 ERechV gilt, sind im PDF-Format an invoice@cispa.de zu senden.
Bitte beachten Sie in jedem Fall die auf unserer Website hinterlegten Anforderungen an die Rechnungsstellung (https://cispa.de/rechnungsstellung-xrechnung).
Für Gutschriften gelten vorgenannte Ausführungen analog.
Referenzangaben:
Die Bewerber / Bieter müssen losbezogen mindestens 3 Referenzen über die Durchführung von vergleichbaren Leistungen nachweisen (im Formular Eigenerklärung zur Eignung). Sofern auf beide Lose geboten wird, sind jeweils 3 losbezogene Referenzen vorzulegen, so dass für jedes Los gesonderte, den jeweiligen Leistungsgegenstand betreffende, Nachweise erbracht werden.
Als Referenzen werden nur vertragsgemäß erbrachte, abgeschlossene Aufträge an-erkannt (keine laufenden Projekte). Wurden vergleichbare Leistungen erbracht, de-ren Verträge durch sukzessive Verlängerung fortan und aktuell bestehen, gelten diese Aufträge dann als abgeschlossen, wenn die initiale Grundvertragslaufzeit be-endet ist.
Unter Bezugnahme auf die vollständig auszufüllende Eigenerklärung zur Eignung wird nachfolgend losbezogen festgelegt, welche Referenzen als vergleichbare Referenzen i. S. d. Eigenerklärung zur Eignung gewertet werden. Die Anforderungen differenzieren hier-bei entsprechend den jeweiligen Leistungsgestände der LOSE 1 und 2:
LOS 1
Es werden ausschließlich solche Referenzen mit der zu vergebenden Leistung als vergleichbar anerkannt, die die Durchführung von Workshops im Bereich Scientific Communication für Akademiker: innen (hier: Doktorand*innen) zum Gegenstand haben.
LOS 2
Es werden ausschließlich solche Referenzen mit der zu vergebenden Leistung als vergleichbar anerkannt, die die Durchführung von Workshops auf Englisch zu dem Thema "Fundamental Negotiation Skills" mit der Zielgruppe Doktorand: innen und/oder Nachwuchswissenschaftler: innen zum Gegenstand haben.
Der Bieter erklärt sich durch Angabe der Referenzen mit einer Nachfrage des Auftraggebers bei den jeweiligen Referenzgebern einverstanden.
Die Referenzen sind auf Anforderung durch eine Bescheinigung des Referenzgebers zu belegen. Der Auftraggeber behält sich die Überprüfung der Richtigkeit der hier gemachten Angaben vor.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Angaben der Bewerber / Bieter zu den Referenzprojekten durch Kontaktaufnahme mit den jeweils in den Erklärungen benannten Ansprechpartnern zu verifizieren. Ist die Kontaktaufnahme wegen fehlender oder falscher Angaben des Bewerbers nicht möglich, wird der Auftraggeber ggf. die betroffene Referenz von der Bewertung ausschließen. Liegen - insbesondere infolge einer Kontaktaufnahme mit den vom Bewerber benannten Ansprechpartnern - hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bewerber / Bieter wahrheitswidrige Angaben zu einem oder mehreren Referenzprojekten gemacht oder bei der Durchführung eines benannten Referenzprojekts gegen Vertragspflichten verstoßen hat, wird der Auftraggeber die von den Ansprechpartnern erhaltenen Informationen bewerten und ggf. die betroffene/n Referenz/en von der Bewertung ausschließen. § 124 Abs. 1 Nr. 7 und 8 GWB bleiben unberührt.
Die Vorlage einer Bescheinigung anstelle des vollständig ausgefüllten Formulars genügt nicht.