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Verfahrensangaben

Digitale Betäubungsmittelschränke

VO: VgV Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
23.04.2026
05.05.2026 12:00 Uhr
06.05.2026

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Universitätsmedizin Greifswald KöR
13-X19111018-22
Fleischmannstraße 8
17489
Greifswald
Deutschland
DE80N
anneken.waldorf@med.uni-greifswald.de
+49 3834860
+49 3834865202

Angaben zum Auftraggeber

Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Weiterer Auftraggeber

Universitätsmedizin Rostock
DE 246 101 670
Schillingallee 35
18057
Rostock
Deutschland
DE803
vergabestelle@med.uni-rostock.de
03834-860

Angaben zum Auftraggeber

Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit
Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Geschäftsstelle der Vergabekammern beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
VKMV-13-L50010000000-78
Johannes-Stelling-Str. 14
19053
Schwerin
Deutschland
DE804
vergabekammer@wm.mv-regierung.de
+49 385588-15164
+49 385588-485-5817

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Lieferungen

CPV-Codes

33192300-5
44421720-0
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Beschaffung von insgesamt 12 digitalen Betäubungsmittelschränken für die Unimedizinen Rostock und Greifswald (Festabruf). Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Folgejahre.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit der Universitätsmedizinen in Mecklenburg-Vorpommern verfolgen die Universitätsmedizin Rostock und die Universitätsmedizin Greifswald das Ziel, harmonisierte Strukturen aufzubauen.

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von digitalen Betäubungsmittelschränken für beide Häuser. Es ist beabsichtigt verbindlich 12 (12) Stück digitale Betäubungsmittelschränke zu beschaffen (Festabruf). Hiervon sind fünf (5) Schränke für die Unimedizin Rostock und sieben (7) Schränke für die Unimedizin Greifswald.

Zusätzlich wird ein Rahmenvertrag über weitere Bedarfe geschlossen.

Die Rahmenvereinbarung wird zunächst für die Dauer von 24 Monaten geschlossen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung einmalig um weitere 12 Monate zu verlängern.

Die Verlängerung erfolgt durch einseitige schriftliche Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer. Die Erklärung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit beim Auftragnehmer eingehen.

Wird die Verlängerungsoption nicht fristgerecht ausgeübt, endet der Vertrag mit Ablauf der festen Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Verlängerung zu den unveränderten vertraglichen Bedingungen zuzustimmen; eines gesonderten Einverständnisses bedarf es nicht.

Im Falle der Verlängerung gelten sämtliche vertraglichen Regelungen, insbesondere Preise und Konditionen, unverändert für den Verlängerungszeitraum fort, sofern keine ausdrücklich vereinbarten Preisanpassungsregelungen Anwendung finden.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten
36

Zusätzlich zum Festabruf wird ein Rahmenvertrag über weitere voraussichtliche Bedarfe abgeschlossen.

Die Rahmenvereinbarung wird zunächst für die Dauer von 24 Monaten geschlossen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung einmalig um weitere 12 Monate zu verlängern.

1
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Fleischmannstraße 8
17489
Greifswald
Deutschland
DE80N

Weitere Erfüllungsorte

Erfüllungsort

---
Schillingallee 35
18057
Rostock
Deutschland
DE803

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb

1
EUR

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Anpassung an den Klimawandel
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

Zertifizierung nach ISO 14001 Umweltmanagementsystemnorm oder EMAS
Zertifizierung nach ISO 14067 Product Carbon Footprint - PCF

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXS0YH5YTQQEV2VZ

Einlegung von Rechtsbehelfen

Vergabeverstöße sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis, zu rügen (§ 160 Abs. 3 GWB). Mängel in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen bis Angebotsfrist.
Nach Rügeablehnung kann binnen 15 Tagen ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden.
Bei Vertragsunwirksamkeit: Antrag binnen 30 Tagen nach Mitteilung über Vertragsschluss, sonst binnen 6 Monaten.
Fristversäumnis führt zum Rechtsverlust.

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit der Universitätsmedizinen in Mecklenburg-Vorpommern verfolgen die Universitätsmedizin Rostock und die Universitätsmedizin Greifswald das Ziel, harmonisierte Strukturen aufzubauen.

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von digitalen Betäubungsmittelschränken für beide Häuser. Es ist beabsichtigt verbindlich 12 (12) Stück digitale Betäubungsmittelschränke zu beschaffen (Festabruf). Hiervon sind fünf (5) Schränke für die Unimedizin Rostock und sieben (7) Schränke für die Unimedizin Greifswald.

Zusätzlich wird ein Rahmenvertrag über weitere voraussichtliche Bedarfe abgeschlossen.

Die Rahmenvereinbarung wird zunächst für die Dauer von 24 Monaten geschlossen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung einmalig um weitere 12 Monate zu verlängern.

Die Verlängerung erfolgt durch einseitige schriftliche Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer. Die Erklärung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit beim Auftragnehmer eingehen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Verlängerung zu den unveränderten vertraglichen Bedingungen zuzustimmen; eines gesonderten Einverständnisses bedarf es nicht.

Im Falle der Verlängerung gelten sämtliche vertraglichen Regelungen, insbesondere Preise und Konditionen, unverändert für den Verlängerungszeitraum fort, sofern keine ausdrücklich vereinbarten Preisanpassungsregelungen Anwendung finden.

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt.

In einem ersten Verfahrensschritt (Teilnahmewettbewerb) werden auf Grundlage der bekanntgemachten Eignungskriterien die geeigneten Bewerber ausgewählt. Sofern mehr Bewerber die Eignungsanforderungen erfüllen als zur Angebotsabgabe vorgesehen sind, erfolgt eine Auswahl der geeignetsten Bewerber nach den festgelegten Auswahlkriterien.

In einem zweiten Verfahrensschritt werden die ausgewählten Bewerber zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert.

Auf Basis der eingegangenen Angebote werden Verhandlungen durchgeführt. Der Auftraggeber behält sich vor, die Verhandlungen in mehreren Runden zu führen und die Anzahl der Angebote schrittweise zu reduzieren.

Das Verfahren endet mit der Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote, auf deren Grundlage der Zuschlag erteilt wird.

Die Auswertung der Angebote erfolgt nach der Bestangebots-Quotienten-Methode.

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

§ 56 VgV
1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

§ 48 VgV: Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
(6)Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt.

Ein Ausschlussgrund aufgrund der Bildung einer kriminellen Vereinigung ist in § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB geregelt. Dieser Paragraf besagt, dass ein Bewerber oder Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss, wenn er an einer kriminellen Vereinigung beteiligt ist oder eine solche gegründet hat.

§ 123 GWB
(1)
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1.
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Nach § 123 Abs. (1) Nr. 2. GWB muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es Geldwäsche betreibt oder
Terrorismusfinanzierung unterstützt.
Dieser Ausschlussgrund gilt auch dann, wenn das Unternehmen strafrechtlich verurteilt wurde oder gegen die entsprechenden Bestimmungen verstößt, die sich auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beziehen.

Der Ausschlussgrund bei Betrug oder Subventionsbetrug ist in § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB geregelt.

Laut dieser Vorschrift muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es wegen Betrugs oder Subventionsbetrugs rechtskräftig verurteilt wurde. Dies umfasst insbesondere:

Betrug, der im Zusammenhang mit der Vergabe oder Durchführung öffentlicher Aufträge oder bei der Verwendung öffentlicher Mittel begangen wurde.
Subventionsbetrug, bei dem das Unternehmen unrichtige Angaben macht, um unrechtmäßig öffentliche Gelder oder Subventionen zu erhalten.

§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe,
(1)
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
6.
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)

Der Ausschlussgrund aufgrund von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung ist in § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB geregelt.

Nach dieser Vorschrift muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es in Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung verwickelt ist oder dies gefördert hat. Das umfasst insbesondere auch Fälle, in denen das Unternehmen rechtskräftig verurteilt wurde.

§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe
(4)
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1.
das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.

§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe
(4)
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.

§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Ein Ausschlussgrund aufgrund von Verstößen gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, wie sie in § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) geregelt sind, kann ebenfalls ein Ausschlussgrund in einem Vergabeverfahren darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen wiederholt gegen diese arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstößt. Ein solcher Ausschluss dient dem Ziel, sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die arbeitsrechtliche Standards einhalten und keine illegalen Praktiken betreiben, an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen.

§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
1)
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Ein Ausschlussgrund aufgrund von Insolvenz ist in § 124 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
(1)

Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
2.das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Ein Ausschlussgrund aufgrund von Insolvenz ist in § 124 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Ein Ausschlussgrund aufgrund wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ist in § 124 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.

Demnach muss ein Bewerber oder Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn er wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen getroffen hat, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Solche Vereinbarungen können zum Beispiel Kartelle oder Absprachen zur Preisgestaltung oder zur Aufteilung von Märkten gehören, die die Transparenz und Fairness des Vergabeverfahrens gefährden.

Die Regelung dient dem Schutz des Wettbewerbs und soll verhindern, dass Unternehmen durch unzulässige Absprachen den Markt manipulieren und dadurch den Wettbewerb und die Vergabe von Aufträgen verzerren.

§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
(1)
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
(1)
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

§ 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe
(1)
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe
(1)
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
7.
§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern).

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
5
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (VgV) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung § 44 VgV:
-Eintragung in die Berufsgenossenschaft (Nennung Bezeichnung und Mitgliedsnummer) oder Eintragung in das Handelsregister (Nennung Nummer und Amtsgericht) oder Eintragung in die Handwerksrolle oder Eintragung in einem sonstigen Berufsregister
-Eigenerklärung Präqualifizierung (falls vorhanden)
-Eigenerklärung Beachtung ILO Kernarbeitsnormen

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität

Eigenerklärung Qualitätsmanagement (VgV) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Technische und berufliche Leistungsfähigkeit § 46 VgV:
Eigenerklärung Qualitätsmanagement

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Anteil der Unterauftragsvergabe

Eigenerklärung Unteraufträge (VgV) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Technische und berufliche Leistungsfähigkeit § 46 VgV:
- Eigenerklärung Unteraufträge
- Eigenerklärung Eignungsleihe
- Eigenerklärung Bietergemeinschaften
-Eigenerklärung verbundene Unternehmen

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Allgemeiner Jahresumsatz

Eigenerklärung zum Umsatz (VgV) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit § 45 VgV:
- Eigenerklärung zum Umsatz: Gesamtumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre sowie zusätzlich den Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre in dem Tätigkeitsbereich des konkreten Auftrags, der Gegenstand dieser Vergabe ist

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Eigenerklärung zur Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung (VgV) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit § 45 VgV:
-Eigenerklärung zur Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung mit den Deckungssummen von 5,0 Mio. EUR für Sach- und Personenschäden, sowie eine Deckungssumme von 100.000 EUR für Vermögensschäden je Versicherungsjahr und je Schadensfall bei doppelter Maximierung. Für den Fall, dass der Bieter/Bewerber nicht über eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung mit den geforderten Mindestdeckungssummen verfügt, verpflichtet er sich, im Auftragsfall eine Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung mit den zuvor geforderten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden sowie für Vermögensschäden je Versicherungsjahr und je Schadensfall bei jeweils doppelter Maximierung abzuschließen bzw. die Deckungssummen der bestehenden Versicherung entsprechend zu erhöhen.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Durchschnittliche jährliche Belegschaft

Personalstärke Belegschaft (VgV) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): -Technische und berufliche Leistungsfähigkeit § 46 VgV:
- Personalstärke: durchschnittliche jährliche Anzahl an Beschäftigten insgesamt der letzten 3 Geschäftsjahre umgerechnet auf Vollzeitkräfte; Anzahl der Mitarbeiter in für den Ausschreibungsgegenstand relevanten Geschäftsfeldern in den letzten 3 Geschäftsjahren umgerechnet auf Vollzeitkräfte
-Eigenerklärung KMU

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Lieferungen

Referenzen Lieferleistung (VgV) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Technische und berufliche Leistungsfähigkeit § 46 VgV:
- 4 Referenzen über vergleichbare Leistungen

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Lieferungen

4 Referenzen, die mit dem Leistungsgegenstand vergleichbar sind - Der Bewerber hat mindestens vier (4) Referenzen über vergleichbare Leistungen aus den letzten drei (3) Kalenderjahren einzureichen.

Bewerber, die diese Mindestanforderung erfüllen, gelten als geeignet.

Als vergleichbare Leistungen gelten die Lieferung, Implementierung oder der Betrieb von

- fünf (5) digitalen Betäubungsmittelschränken und

- Nutzung auf fünf verschiedenen Stationen in den Routinebetrieb

- in 4 Referenzkrankenhäusern in Deutschland.

Die Anbindung an die Verordnungssysteme muss nicht nachgewiesen werden.

Die Referenzen müssen folgende Angaben enthalten:
- Anzahl der Automaten
- Zeitraum und Ort der Leistungserbringung
- Name des Auftraggebers
- kurze Beschreibung des durch den Bewerber erbrachten Leistung

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Lieferungen

Anzahl der weiteren vergleichbaren Lizenzen - Sofern mehr als fünf (5) geeignete Bewerber vorliegen, erfolgt eine Begrenzung der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber.

Maßgeblich für die Auswahl ist die Anzahl der über die Mindestanforderungen hinaus eingereichten Referenzen, die mit dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand vergleichbar sind.

Eine Referenz gilt als vergleichbar, wenn sie die in den Vergabeunterlagen definierten Anforderungen erfüllt und hinsichtlich Leistungsinhalt, Umfang und Einsatzbereich eine hinreichende Nähe zum ausgeschriebenen Leistungsgegenstand aufweist.

Zusätzlich werden nur solche Referenzen berücksichtigt, die eine mindestens überwiegende Vergleichbarkeit aufweisen. Referenzen mit lediglich geringer Vergleichbarkeit bleiben unberücksichtigt.

Die Bewerber werden nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen zusätzlichen Referenzen gereiht.

Die Bewerber mit der höchsten Anzahl werden zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Bei gleicher Anzahl entscheidet die höhere Anzahl an Referenzen mit hoher Vergleichbarkeit.
Besteht weiterhin Gleichstand, entscheidet das Los.

Eine Referenz weist eine hinreichende Vergleichbarkeit auf, wenn sie folgende Anforderungen kumulativ erfüllt:
- Einsatz von digitalen Betäubungsmittelschränken in einem Krankenhaus und
- Nutzung im Routinebetrieb sowie
- Einsatz von mindestens fünf (5) digitalen Betäubungsmittelschränken.

Eine Referenz weist eine hohe Vergleichbarkeit auf, wenn zusätzlich folgende Merkmale erfüllt sind:
- Einsatz auf mindestens fünf (5) verschiedenen Stationen und
- Durchführung in einem Krankenhaus in Deutschland.

Für den Nachweis der Vergleichbarkeit ist eine Anbindung an Verordnungssysteme nicht erforderlich.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
100,00

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

- Eigenerklärung Russlandsanktionen
- Vereinbarung mit Lieferanten nach § 6 LkSG

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung