Zur Unterstützung bei der Funktionssicherung im Routinebetrieb und der Hochverfügbarkeit des Terminalsystems SKSS mit allen Komponenten wird ein Servicepartner gesucht. Erwartet werden Leistungen zur Weiterentwicklung der Software, Sicherstellung der Hochverfügbarkeit der eingesetzten Hardware und des projektinternen WLAN Netzes. Zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen und qualitativ gleichbleibend guten Service, sowie zur Minimierung des Einweisungs- und Steuerungsaufwandes, sollen die eingesetzten Mitarbeiter für die Dauer der Beauftragung möglichst personenidentisch sein. Ziel ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über IT-Serviceleistungen mit einem einzigen Wirtschaftsunternehmen.
Ausgeschrieben werden IT Serviceleistungen für das funktionale Gesamtsystem bestehend aus Software, Hardware und Kommunikationsinfrastruktur als Rahmenvereinbarung.Alle extern beauftragten Leistungen zur Erweiterung und Optimierung erfolgen parallel zum Routinebetrieb und müssen den bisherigen Projektstand sicherstellen. Inhaltliche Details werden aus Datenschutzgründen erst nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben.Projektmanagement und Koordination aller Leistungen der Rahmenvereinbarung obliegen dem Auftraggeber.ROSTOCK PORT bleibt Eigentümer und Betreiber des Gesamtsystems einschließlich des aktuellen und künftigen Quellcodes.
Beginnend ab Zuschlagserteilung beträgt die Festlaufzeit 2 Jahre. Anschließend verlängert sich die Rahmenvereinbarung jeweils um ein Jahr, längstens jedoch um weitere 3 Jahre.
Preis
Qualität
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erkannt hat und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
1. Das Ausschreibungsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.2. Enthalten die Vergabeunterlagen Unklarheiten oder Widersprüche bzw. verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so hat der Bieter dies unverzüglich in Textform über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals mitzuteilen.3. Sämtliche verfahrensrelevanten Mitteilungen bzw. Rückfragen erfolgen über das Vergabeportal.4. Fragen werden grundsätzlich anonymisiert über das Vergabeportal beantwortet.5. Für die Teilnahme an diesem Verfahren werden keine Kosten/ Auslagen erstattet.6. Das Beifügen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Bieter führt grundsätzlich zum Ausschluss.7. Der Auftraggeber behält sich vor, ergänzende Unterlagen zu den vorliegenden Unterlagen einzuholen. 8. Die geforderten Nachweise/Erklärungen sind für alle Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft lückenlos vorzulegen. Es genügt, wenn die Eignung der Bietergemeinschaft in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische Leistungsfähigkeit in der Summe der Angaben der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt wird.Für Nachauftragnehmer ist mindestens das Formular 124 vorzulegen. 9. Bietergemeinschaften sind zugelassen, wenn jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch haftet und dem Auftraggeber einen Ansprechpartner benennt und mit unbeschränkter Vertretungsbefugnis ausgestattet wird.10. Bieter sind bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist an ihr Angebot gebunden. Bei Verzögerungen der Zuschlagserteilung auf Grund eines Nachprüfungsverfahrens, sind die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden. Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden nach Aufforderung aus der Bindefrist entlassen. Gleiches gilt für alle Bieter unter den Voraussetzungen der §§ 313 und 314 BGB.