Bei Abgabe des Angebotes hat der Bieter zu kalkulieren, dass dem Auftraggeber Systeme
mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Auslieferung aktuellsten Entwicklungsstandes der
Produktlinie zu liefern sind. Diese Innovationsklausel gilt für alle Positionen der Ausschreibung für einen Zeitraum von 18 Monaten nach schriftlicher Beauftragung des Bieters.
Dem Angebot liegen allein die mit der Angebotsaufforderung übersandten Bedingungen zugrunde! Um Rückfragen zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass - sofern dem Angebot Vordrucke nach firmeneigenem Muster beigefügt werden - diese keinen Hinweis auf die Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters enthalten!
Der Auftraggeber fordert fehlende Unterlagen eines Teilnahmewettbewerbs oder Angebots nach der Maßgabe des § 56 VgV nach. Leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, dürfen nicht nachgefordert werden, § 56 Abs. 3 VgV findet Anwendung.