Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO keine Änderungen
oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorzunehmen sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn
eigene AGB des Bieters angehängt werden. Das führt zum Ausschluss vom weiteren
Verfahren.
Gemäß § 41 Abs. 2 UVgO ist der Auftraggeber berechtigt Unterlagen nicht nachfordern zu
müssen. Wir weisen deshalb darauf hin, dass die Angebote bitte alle geforderten Unterlagen
und Erklärungen enthalten müssen.