Im Rahmen des Projektes "Ersatz EB-Technik Hamburg 2025/2026" plant der Norddeutsche Rundfunk (NDR) die Modernisierung und Erneuerung der bestehenden Kameratechnik im Bereich der elektronischen Berichterstattung (EB) am Standort Hamburg-Lokstedt.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Beschaffung und Integration moderner Prosumer-Kameratechnik der Sony FS- und FX-Serie zur Ablösung vorhandener EB-Kamerasysteme. Die neue Technik soll den aktuellen Anforderungen an eine zeitgemäße, flexible und effiziente Medienproduktion gerecht werden und dabei die bestehenden Produktionsabläufe sowie die vorhandenen System- und Infrastrukturstrukturen des NDR berücksichtigen.
Ziel des Projektes ist die nachhaltige Weiterentwicklung der mobilen Produktionsmöglichkeiten durch eine technisch zukunftsfähige Kameraplattform, die eine hohe Bildqualität, zuverlässige Einsatzfähigkeit im täglichen Produktionsbetrieb sowie eine nahtlose Einbindung in die bestehenden Workflows des NDR gewährleistet.
Die Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen des NDR an Betrieb, Kompatibilität, Bedienkonzepte und langfristige Nutzungssicherheit der eingesetzten Produktionstechnik.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: - § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an, - das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer(§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit: 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
(1) Die Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle sowie Beantwortung von Fragen zu diesem Verfahren erfolgt ausschließlich über das Vergabeportal. Die Interessenten sind daher verpflichtet, regelmäßig im Postfach auf der Vergabeplattform nachzusehen, ob Nachrichten eingegangen sind.(2) Etwaige Fragen von Unternehmen sollten bis spätestens 8 Tage vor Abgabefrist über das Vergabeportal übersendet werden. Der Auftraggeber behält sich vor, danach eingehende Anfragen nicht mehr zu beantworten. Fragen zu dem Vergabeverfahren werden wegen der Gleichbehandlung der Bewerber nur in Textform und anonymisiert beantwortet.
Fehlende Unterlagen, die sich nicht auf die Zuschlagskriterien beziehen, können nachgefordert werden.
Gemäß GWB
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
Projektsprache in Wort und Schrift ist deutsch