Citrix Universal Hybrid Multi Cloud Lizenzen
Die Gesundheit Nordhessen Holding AG plant ein Lizenzupdate der vorhandenen Virtual Desktop Infrastructure (VDI) des Herstellers Citrix Inc. Hierbei wird betont, dass aufgrund der spezifischen Funktionen von ca. 200 medizinischen Applikation und der verbreiteten Lösung von ThinClients mit IgelOS derzeit keine VDI-Alternative in Frage kommt. Außerdem verfügen die Mitarbeitenden aus den betreffenden IT-Fachteams über eine hochspezialisierte Qualifikation in der Administration einer Citrix VDI Umgebung. Die Entscheidung diese vorhandene und homogenen Infrastruktur weiter zu betreiben wird als strategisch notwendig dargestellt, um folgende Vorteile zu gewährleisten:
1. Langfristige Reduktion von AusfallrisikenDurch eine optimierte Verteilung von Lasten und Daten über die Farm-Architektur hinweg wird die Ausfallwahrscheinlichkeit minimiert.
2. Sicherung der PatientenversorgungKrankenhaus-IT zeichnet sich durch lange Software-Lebenszyklen aus, essentielle Software wie z.B. KIS und PACS werden zumeist >10 Jahre eingesetzt und müssen in dieser Zeit 24/7 verfügbar sein. Die verlässliche Funktion der IT-Infrastruktur wird als essentiell für die Vermeidung von Beeinträchtigungen in der Patientenversorgung angesehen. Offline-Zeiten und Migrationsprojekte haben direkten Einfluss auf die Sicherheit und Qualität der Patientenversorgung.
3. Hochverfügbarkeit auch bei UpgradesDurch die spezielle Systemarchitektur entfallen Ausfallzeiten auch bei Applikations- oder Systemupdates weitestgehend. Zugleich stehen die aktualisierten Systeme sofort allen Benutzern auf den ThinClients bzw. den Citrix Workspace Anwendern zur Verfügung, ohne einzelne Geräte updaten zu müssen.
4. Kostenkontrolle und Planbarkeit der InvestitionenDer kostenintensive und wiederkehrende Austausch der Hardware entfällt durch dieses Konzept. Die vorhandenen ThinClient-Systeme werden durchgängig weiterbetrieben und damit Betriebskosten gesenkt, Datenmigrations-Projekte eliminiert und Kosten planbar.
Preis
Rechtsbehelfsbelehrung: Rügen der Bieter, in welchen diese einen Verstoß gegen die Vorschriften im Vergabeverfahren vortragen, sind an den AG zu richten. Zu beachten ist § 160 Abs. 3 GWB. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit
-> der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat: Der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
-> Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
-> Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
-> mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Alle Vergabeunterlagen stehen den Anbietern über die seitens der GNH AG genutzte eVergabe-Plattform DTVP (www.dtvp.de) zur Verfügung. Für die Kommunikation mit dem Auftraggeber verwenden Sie bitte die ausschließlich die Kommunikationsfunktion des Portals.