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Verfahrensangaben

Retentionsbodenfilteranlage

VO: VOB Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
23.04.2026
07.05.2026 11:00 Uhr
07.05.2026 11:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

InfraStruktur Neuss AöR
051620024024-32002-83
Moselstraße 24
41464
Neuss
Deutschland
DEA1D
Infrastruktur@stadt.neuss.de
+49 2131-908700

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
Wirtschaftliche Angelegenheiten

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Westfalen
05515-03004-07
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147
Münster
Deutschland
DEA33
vergabekammer@brms.nrw.de
+49 251 411-1604
+49 251 411-2165

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Bauleistung

CPV-Codes

45247110-4
45233120-6
45262310-7
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Die InfraStruktur Neuss AöR betreibt seit 1986 das Regenüberlaufbecken "RÜB Raiffeisenstraße" zwischen den
Ortslagen Neuss-Rosellerheide und Neuss-Allerheiligen.
Am "RÜB Raiffeisenstraße" läuft das Mischwasser aus dem Ortsteil Rosellerheide/Neuenbaum zusammen.
Bei dem RÜB handelt es sich um ein Rundbecken als Durchlaufbecken im Nebenschluss. Ist das Becken vollgefüllt,
wird das entlastende Mischwasser über den Klärüberlauf in den Norfbach eingeleitet.
Diese Einleitung in den Norfbach in der derzeit betriebenen Art und Weise ist nicht mehr zulässig.
Daher wurde festgelegt, am Standort des "RÜB Raiffeisenstraße" zur Begrenzung der Einleitungsfrachten in den
Norfbach ein dem RÜB nachgelagertes Retentionsbodenfilterbecken (RBF) zu bauen.
Der Standort des geplanten RBF liegt auf einer derzeitigen Ackerfläche nordöstlich des Norfbaches neben dem
Bestandsstandort des RÜB 03.
Damit das am Klärüberlauf (KÜ) des RÜB entlastende Mischwasser zukünftig nicht mehr direkt in den Norfbach fließt,
wird das Längsgefälle in der Klärüberlaufrinne umgedreht und am heutigen oberen Ende der Klärüberlaufrinne in der
Wand des Rundbeckens eine 3 m breite Öffnung geschaffen. Von hier fließt das Mischwasser künftig über ein neues
Entlastungsbauwerk (EBw) und einen neuen Kanal zu einem ebenfalls neuen Beschickungspumpwerk (PW), von wo
es in das nachgelagerte RBF gefördert wird. Der heutige Ablauf der Klärüberlaufrinne wird beibehalten und als
Notumlauf (NU) für den RBF genutzt.
Das geplante RBF wird über ein Pumpwerk beschickt, da hiermit insbesondere die erforderliche Kreuzung des
Norfbaches und der schwierige Baugrund (u.a. hoher Grundwasserstand) besser beherrscht werden können. Die
Druckrohrleitungen des Beschickungspumpwerkes enden im Zulaufbauwerk (ZBw) des geplanten RBF.
RBF entleert sich im freien Gefälle über ein Filterablaufbauwerk (AbBw) in den Norfbach.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Der neu zu errichtende Retentionsbodenfilter (RBF) besitzt eine Gesamtfilterfläche in einer Größe von ca. 1.700 m2.
Das Retentionsvolumen ergibt sich bei der geplanten Einstauhöhe von 1,25 m zu ca. 2.500 m3.
Zur Erzielung des Retentionsvolumens ist das Becken in Hochlage zu erstellen. Längs des Norfbaches muss ein
Damm errichtet werden. Die Dammkrone wurde auf 40,00 m NHN festgelegt. Sie liegt dann rd. 0,30 bis 0,50 m über
der heutigen Geländeoberkante im Süden des Beckenstandortes und rd. 1,70 m über der heutigen Geländeoberkante
im Norden des Beckenstandortes.
Im Süden des Beckenstandortes wird aus Platzgründen anstatt einer Böschung auf gesamter Beckenlänge eine in
Ortbeton herzustellende Stützmauer errichtet.
Aufgrund in Teilen der Gründungssohle des Beckens nicht ausreichend standfester Untergrundverhältnisse wird eine
Bodenverbesserung mit in den Untergrund einzufräsendem Mischbinder vorgenommen.
Der gesamte Retentionsbodenfilter wird mit einer Kunststoff-Dichtungsbahn (d = 2 mm) gegen den Untergrund
abgedichtet. Wegen der hohen Anforderung an die dauerhafte Beständigkeit der Abdichtung und der potenziellen
Gefahren der Durchwurzelung und der Durchdringung durch Tiergänge wird die Kunststoff-Dichtungsbahn gewählt.
Die Dichtungsbahn wird mindestens bis über den maximalen Wasserspiegel im RBF hochgezogen und in einem
umlaufenden Graben gegen Abrutschen gesichert. Zum Schutz der Dichtungsbahn wird sowohl unterseitig als auch
oberseitig ein Schutzvlies verlegt. Ein zusätzliches Geogitter verhindert das Abrutschen der
Oberbodenböschungen.Im Bereich von Bauwerken wird die Dichtungsbahn über Klemmschienen an der
Bauwerkswand befestigt. Dort, wo Rohre die Dichtungsbahn durchdringen, werden diese in PE-HD ausgeführt, sodass
ein Mauerkragen umlaufend angeschweißt werden kann, an den dann wiederum die Dichtungsbahn angeschweißt
wird.
Als Filtersubstrat sind Sande 0/2 mit einer steilen Körnungslinie und begrenztem Fein- und Grobanteil vorzusehen.
Zudem wird der Filtersand entsprechend dem Retentionsbodenfilterhandbuch mit einem Carbonatgehalt von > 20%
versehen. Falls der natürliche Carbonatgehalt zu gering ist, wird Carbonat zugegeben.
Das eingebaute Filtersubstrat muss filterstabil zum Dränkörper sein und darf beim Einbau nicht verdichtet werden.
Die Höhe des Filteraufbaus beträgt 0,75 m. Oberhalb des Filteraufbaus wird eine 5 cm starke Carbonatdeckschicht
angeordnet. Die Oberkante des Filters liegt auf einer Höhe von 38,25 mNN und damit etwa 1,0 m unter der heutigen
Geländeoberkante (38,50-39,50 mNN) am Standort des Retentionsbodenfilters. Das Filterablaufbauwerk wird am
Ende des Retentionsbodenfilters angeordnet, von dort erfolgt die Ableitung in den Norfbach.
Ab einem Wasserstand von 36,88 m NHN im Norfbach (entspricht etwa einem HQ1) verhindert eine Rückstauklappe
am Auslauf des Ablaufkanals in den Norfbach einen Rückstau in das Filterablaufbauwerks. Registriert zugleich die im
Norfbach vorgesehene Höhenstandsmessung einen Wasserstand von > HQ1 wird zudem ein Absperrschieber im
Nachschacht des Filterablaufbauwerkes vor dem Ablaufkanal geschlossen.
Die Filterablaufmenge wird jetzt einem seitlich angeordneten Hochwasserpumpwerk (HWPW) zugeleitet und von hier
mittels einer Pumpe in das Gewässer übergepumpt.
Retentionsbodenfilterbecken benötigen eine kontrollierte Entlastung des Retentionsraumes nach Vollfüllung über
einen Filterbeckenüberlauf (FÜ). Um eine gleichmäßige Durchströmung des Retentionsraumes zu gewährleisten wird
der Filterbeckenüberlauf am unteren Ende des Filterbeckens in Richtung Gewässer angeordnet. Der
Filterbeckenüberlauf wird als befestigte Dammscharte ausgebildet. Der Filterbeckenüberlauf ist aufgrund der
"Hochlage" hochwasserfrei.
Das Zulaufbauwerk wird als offenes Zulaufgerinne mit seitlicher Anströmung ausgeführt. Zur gleichmäßigen
Beschickung des Bodenfilters wird eine mit Wasserbaupflaster befestigte offene Verteilerrinne auf gesamter
Beckenlänge vorgesehen.
Als Filtervegetation für Bodenfilter wird ein Schilfbewuchs (Phragmites communis) vorgesehen. Dieser ist nicht
Gegenstand der Ausschreibung. Ebenfalls ist die Technische Ausrüstung nicht Gegenstand der Ausschreibung.

Weitergehende Information können der kostenfrei zur Verfügung gestellten Leistungsbeschreibung entnommen werden.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Monaten
17
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Neuss
Deutschland
DEA1D

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Preis

Preis

Gewichtung
100,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YYVML0F

Einlegung von Rechtsbehelfen

Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

1) Der AG weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden europaweiten Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der EU maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiteren Angaben wiedergegeben wird;

2) Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabeportal DTVP zur Verfügung gestellt. Die Beantwortung von Fragen zum Verfahren sowie sämtliche Kommunikation zwischen den Beteiligten und der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das o. g. Vergabeportal. Beteiligte sind daher im eigenen Interesse gehalten, die dort für diese eingerichteten Postfächer regelmäßig auf neue Informationen der Vergabestelle zu kontrollieren;

3) Der AG hat für die Einreichung der Angebote Vordrucke erstellt. Diese sind für die Einreichung zu verwenden. Die Vordrucke sowie die weiteren Unterlagen zum Verfahren können über das o. g. Vergabeportal abgerufen werden.

4) Angebote können nur elektronisch über das Bietertool im Projektraum eingereicht werden. Eine Angebotsabgabe über die Kommunikationsfunktion des Projektraums ist nicht ausreichend. Auch eine Angebotsabgabe per E-Mail ist nicht ausreichend.

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

32
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

Die Nachforderung fehlender Unterlagen richtet sich nach § 16a EU VOB/A.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB

vgl. §§ 123 Abs. 1 Nr. 6-8, 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB

vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB

vgl. § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB

vgl. § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB

vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

(1) Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) nachzuweisen.

Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, behält sich der Auftraggeber vor, die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu verlangen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) kann frei zugänglich im Projektraum abgerufen werden.

Nicht präqualifizierte Unternehmen haben folgende Nachweise vorzulegen (enthalten in VHB 124):

- Eigenerklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt;

- Eigenerklärung, dass keine unzutreffenden Angaben zur Eignung abgegeben werden;

- Eigenerklärung über die Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (auf Verlangen qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung);

- Eigenerklärung über die Eintragung in das Berufsregister (auf Verlangen Nachweis).

Ferner ist einzureichen:

(2) Eigenerklärung Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Eigenerklärung über das Bestehen sowohl einer Betriebs- als auch einer Umwelthaftpflichtversicherung jeweils mit Deckungssummen in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR für Sach- und Personenschäden pro Einzelfall; pro Jahr muss für alle Schadensfälle mindestens das Doppelte vereinbart sein. Sollten die Unternehmen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung oder noch nicht über eine entsprechende Umwelthaftpflichtversicherung verfügen, müssen sie mit Angebotsabgabe erklären, im Falle einer Bezuschlagung die derzeit noch fehlende(n) Versicherung(en) abzuschließen.

Der Auftraggeber behält sich vor, von den Unternehmen, die in die engere Wahl kommen, einen durch das Versicherungsunternehmen ausgestellten Nachweis zu verlangen, aus dem sich die Betriebshaftpflichtversicherung und die Umwelthaftpflichtversicherung mit den vorgenannten Deckungssummen ergeben bzw. aus dem sich die Zusage des Versicherungsunternehmens ergibt, die Versicherung(en) in o.g. Höhe und für o.g. Schadensarten mit dem Unternehmen im Auftragsfalle abzuschließen. Der Nachweis darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein.

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Arbeiten

Bieter müssen durch eine oder mehrere Referenzen in Summe sämtliche der folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Referenz betrifft den Bau eines Retentionsbodenfilters mit Folienabdichtung mit einem Gesamtvolumen von mind. 2000 m³;
b) Referenz umfasst Erstellung eines Abwasserbauwerkes aus Stahlbeton in Ortbetonbauweise mit einem Raumvolumen von mind. 100 m³ in Tiefen von mehr als 5,00 m;
c) Referenz umfasst Erstellung von Spundwandverbauten einer Baugrube in mehr als 5,00 m Tiefe und mehr als 400 m² Verbaufläche;
d) Referenz umfasst die Verlegung von Abwasserrohren aus Beton/ Stahlbeton mit mind. DN 700.

Eine eingereichte Referenz, die eine oder mehrere der o.g. Anforderungen a) bis d) umfasst, kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie seit 02/2021 erbracht worden ist. Es reicht aus, wenn die Abnahme der Leistung seit 02/2021 erfolgt ist.

Damit eine Referenz berücksichtigt werden kann, muss diese im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist vollständig abgeschlossen sein.

Bei Bietergemeinschaften sind die Referenzen von mindestens einem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.

Wichtiger Hinweis:
Soweit präqualifizierte Unternehmen keine diesen Mindestanforderungen entsprechende Referenzen im PQ-Verzeichnis hinterlegt haben, sind entsprechende Referenzangaben mit dem Angebot vorzulegen. Eine Nachforderung entsprechender Angaben ist bei einem Verweis auf die Präqualifikation nicht zulässig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.06.2022 - VII-Verg 19/22).

Das vorliegende Formblatt (Dokument 3.02) ist danach nicht nur von nicht präqualifizierten Unternehmen mit dem Angebot einzureichen, sondern auch von präqualifizierten Unternehmen, soweit die von ihnen im PQ-Verzeichnis hinterlegten Referenzangaben den vorstehenden Anforderungen nicht genügen.

Eignungskriterium

Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards

(Teil 1 von 2)

Sowohl präqualifizierte als auch nicht präqualifizierte Unternehmen müssen die folgenden Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. herausgegebenen Gütesicherung "Kanalbau RAL-GZ961" (in der jeweils aktuellen Fassung) für folgende Beurteilungsgruppe(n) erfüllen: AK2, R und D.

Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bieter im Besitz des entsprechenden und im Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen RAL-Gütezeichens des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. ist, und dieses Gütezeichen mit Angebotsabgabe einreicht (Kopie ausreichend).

Bieter, die nicht im Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens des Deutschen Instituts für Gütesi-cherung und Kennzeichnung e.V. sind, können den Nachweis über deren Fachkunde und Leistungsfähigkeit gleichwertig über eine andere Güteschutzorganisation erbringen. Der Nachweis gilt für die Beurteilungsgruppe AK2 als gleichwertig erbracht, wenn die weiter unten (Teil 2 von 2) genannten Anforderungen Nr. 1- 4 erfüllt sind und die entsprechenden Angaben eingereicht werden. Für die Beurteilungsgruppen R und D gilt der Nachweis als gleichwertig erbracht, wenn die weiter unten (Teil 2 von 2) genannten Anforderungen Nr. 1-3 jeweils erfüllt sind und die entsprechenden Angaben eingereicht werden

Für den Fall, dass der Bieter selbst nicht über das geforderte Gütesiegel verfügt und der Bieter ein Nachunternehmen einsetzt, das über das geforderte Gütesiegel verfügt, muss das Nachunternehmen die Arbeiten ausführen, die vom Gütesiegel umfasst sind (vgl. § 6d EU VOB/A).

Zudem hat der Bieter vor Auftragsvergabe den Namen des Nachunternehmers zu benennen und eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers beizufügen, in dem der Nachunternehmer bestätigt, dass er über Art und Umfang der Leistung ausreichend informiert ist und im Auftragsfall die Leistungen übernehmen wird.

Eignungskriterium

Zertifikate von unabhängigen Stellen über Qualitätssicherungsstandards

(Teil 2 von 2)

Nachweis der Gleichwertigkeit

Bieter, die nicht im Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens des Deutschen Instituts für Gütesi-cherung und Kennzeichnung e.V. sind, können den Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit gleichwertig über eine andere Güteschutzorganisation erbringen.

Für die Gleichwertigkeit zur Beurteilungsgruppe AK2 sind die folgenden Ziffern 1 bis 4 zu erfüllen, für die Gleichwertigkeit zu den Beurteilungsgruppen R und D sind jeweils die folgenden Ziff. 1 bis 3 zu erfüllen.

Der Nachweis gilt als gleichwertig erbracht, wenn

1. der Bieter die Erfüllung der o.g. Anforderungen durch einen Prüfbericht einer Güteschutz-organisation entsprechend der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 Abschnitt 4.1 für die geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n) nachweist;
- Hierfür ist zunächst erforderlich, dass sich aus dem Prüfbericht für die jeweils ge-forderte Beurteilungsgruppe ergibt, dass die in Abschnitt 3 RAL-GZ 961 hierfür aufgestellten Anforderungen erfüllt sind. Nicht ausreichend ist, dass der vorzule-gende Prüfbericht die Erfüllung der Anforderungen des Abschnitts 3 RAL-GZ 961 bestätigt. Vielmehr muss der Bericht all diejenigen Informationen beinhalten, die die ISN in die Lage versetzen, das Erfüllen der Voraussetzungen von Abschnitt 3 RAL-GZ 961 selbständig zu prüfen.
Gleiches gilt hinsichtlich der von Abschnitt 4.1 RAL-GZ 961 vorgesehenen Fir-men- und Baustellenprüfungen; auch diesbzgl. muss der Prüfbericht all diejenigen Informationen umfassen, die die ISN in die Lage versetzen, das Erfüllen der Anforderungen eigenständig zu überprüfen.
- Nicht erforderlich ist, dass die Firmen- und Baustellenprüfungen durch einen vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. beauftragten Prüfingenieur bzw. eine vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeich-nung e.V. beauftragte Prüfstelle durchgeführt wird. Erforderlich ist stattdessen, dass es sich um einen von der entsprechenden Güteschutzorganisation beauf-tragten Prüfingenieur bzw. Prüfstelle handelt.
- Ebenfalls ist nicht erforderlich, dass die im Rahmen von Abschnitt 4.1 RAL-GZ 961 geforderten Unterlagen der Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft "Güte-schutz Kanalbau" und dem Güteausschuss vorgelegt werden. Erforderlich ist stattdessen die Vorlage der von Abschnitt 4.1 geforderten Unterlagen bei den entsprechenden Stellen der entsprechenden Güteschutzorganisation.
- Es ist nicht erforderlich, dass die Baustellen bzw. Projekte dem Güteausschuss der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" gemeldet werden. Erforderlich ist stattdessen, dass die Baustellen bzw. Projekte den entsprechenden Stellen der zertifizierenden Stelle gemeldet werden.

2. der Bieter die Erklärung vorlegt, dass er eine Eigenüberwachung entsprechend Abschnitt 4.2 RAL-GZ 961 durchführt.
Die in Abschnitt 4.2 RAL-GZ 961 angesprochenen "Leitfäden für die Eigenüberwachung" finden sich unter: https://www.kanalbau.com/de/bietereignung/leitfaeden-eigenueberwachung.html

3. eine Überprüfung der Qualifikation und Kontrolle der Eigenüberwachung durch die ent-sprechende Güteschutzorganisation entsprechend Abschnitt 4.3 RAL-GZ 961 stattfindet. Hierüber muss ein entsprechender Bericht vorgelegt werden. Der Bericht darf nicht bloß die Überprüfung bestätigen, sondern muss sämtliche Informationen beinhalten, damit die ISN die Erfüllung der Voraussetzungen von Abschnitt 4.3 RAL-GZ 961 überprüfen kann.
Erfolgte eine solche Überprüfung im Zeitpunkt der Angebotsabgabe bislang noch nicht, kann der Bieter alternativ eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass er im Auf-tragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Fremdüberwachungsvertrag mit der Güte-schutzorganisation über die Überprüfung der Qualifikation und der Kontrolle der Eigen-überwachung entsprechend Abschnitt 4.3 RAL-GZ 961 abschließen wird. Die Erklärung muss den Umfang der beabsichtigten Überprüfung darlegen, damit die ISN prüfen kann, ob damit die Voraussetzungen von Abschnitt 4.3 erfüllt wären.

4. in Bezug auf die Gleichwertigkeit zur Beurteilungsgruppe AK2 der Bieter mindestens 1 Referenz über eine Leistung einreicht, die mit der hier ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist.

Diese Vergleichbarkeit für AK2 ist gegeben,
- wenn Leistungsbeginn seit 01.01.2021 erfolgt ist und die Leistung im Zeitpunkt der Angebotsabgabe abgeschlossen ist,
- der Kanalbau in offener Bauweise erfolgte,
- es sich um einen Kanalbau in verbauter Bauweise gehandelt hat,
- mindestens 130 lfm Tiefenlage ab 3,00m,
- mindestens 20 lfm Verlegung von einem Kastenprofil aus Stahlbeton unabhängig der Dimensionierung,
- mindestens 100 lfm Verlegung eines Kreisprofils ab DN 300 aus Stahlbeton.

Neben den vorgenannten Aspekten ist auch der Referenzauftraggeber, ein dortiger An-sprechpartner mit Kontaktdaten (E-Mail, Telefon) zu benennen. Der Auftraggeber behält sich vor, die im Rahmen der Referenzangaben gemachten Angaben durch Nachfragen beim jewei-ligen Referenzgeber bzw. dem entsprechend genannten Ansprechpartner zu überprüfen.

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, behält sich der Auftraggeber vor, die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu verlangen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) kann frei zugänglich im Projektraum abgerufen werden.

Nicht präqualifizierte Unternehmen haben folgende Nachweise vorzulegen (enthalten in VHB 124):

- Eigenerklärung, dass über das Vermögen kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist;

- Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet;

- Eigenerklärung zu Umsatzzahlen der letzten 3 Jahre;

- Eigenerklärung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (auf Verlangen Unbedenklichkeitsbescheinigung) sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt werden (auf Verlangen Unbedenklichkeitsbescheinigung tarifliche Sozialkasse).

Eignungskriterium

Durchschnittliche jährliche Belegschaft

Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, behält sich der Auftraggeber vor, die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu verlangen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Das Formblatt 124 (Eigenerklärungen zur Eignung) kann frei zugänglich im Projektraum abgerufen werden.

Nicht präqualifizierte Unternehmen haben folgende Nachweise vorzulegen (enthalten in VHB 124):

- Eigenerklärung, dass die für die Auftragsausführung erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (auf Verlangen Aufgliederung);

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

s. Vergabeunterlagen, insb. TVgG-NRW

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

---

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung