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Nachweis der Gleichwertigkeit
Bieter, die nicht im Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens des Deutschen Instituts für Gütesi-cherung und Kennzeichnung e.V. sind, können den Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit gleichwertig über eine andere Güteschutzorganisation erbringen.
Für die Gleichwertigkeit zur Beurteilungsgruppe AK2 sind die folgenden Ziffern 1 bis 4 zu erfüllen, für die Gleichwertigkeit zu den Beurteilungsgruppen R und D sind jeweils die folgenden Ziff. 1 bis 3 zu erfüllen.
Der Nachweis gilt als gleichwertig erbracht, wenn
1. der Bieter die Erfüllung der o.g. Anforderungen durch einen Prüfbericht einer Güteschutz-organisation entsprechend der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 Abschnitt 4.1 für die geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n) nachweist;
- Hierfür ist zunächst erforderlich, dass sich aus dem Prüfbericht für die jeweils ge-forderte Beurteilungsgruppe ergibt, dass die in Abschnitt 3 RAL-GZ 961 hierfür aufgestellten Anforderungen erfüllt sind. Nicht ausreichend ist, dass der vorzule-gende Prüfbericht die Erfüllung der Anforderungen des Abschnitts 3 RAL-GZ 961 bestätigt. Vielmehr muss der Bericht all diejenigen Informationen beinhalten, die die ISN in die Lage versetzen, das Erfüllen der Voraussetzungen von Abschnitt 3 RAL-GZ 961 selbständig zu prüfen.
Gleiches gilt hinsichtlich der von Abschnitt 4.1 RAL-GZ 961 vorgesehenen Fir-men- und Baustellenprüfungen; auch diesbzgl. muss der Prüfbericht all diejenigen Informationen umfassen, die die ISN in die Lage versetzen, das Erfüllen der Anforderungen eigenständig zu überprüfen.
- Nicht erforderlich ist, dass die Firmen- und Baustellenprüfungen durch einen vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. beauftragten Prüfingenieur bzw. eine vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeich-nung e.V. beauftragte Prüfstelle durchgeführt wird. Erforderlich ist stattdessen, dass es sich um einen von der entsprechenden Güteschutzorganisation beauf-tragten Prüfingenieur bzw. Prüfstelle handelt.
- Ebenfalls ist nicht erforderlich, dass die im Rahmen von Abschnitt 4.1 RAL-GZ 961 geforderten Unterlagen der Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft "Güte-schutz Kanalbau" und dem Güteausschuss vorgelegt werden. Erforderlich ist stattdessen die Vorlage der von Abschnitt 4.1 geforderten Unterlagen bei den entsprechenden Stellen der entsprechenden Güteschutzorganisation.
- Es ist nicht erforderlich, dass die Baustellen bzw. Projekte dem Güteausschuss der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" gemeldet werden. Erforderlich ist stattdessen, dass die Baustellen bzw. Projekte den entsprechenden Stellen der zertifizierenden Stelle gemeldet werden.
2. der Bieter die Erklärung vorlegt, dass er eine Eigenüberwachung entsprechend Abschnitt 4.2 RAL-GZ 961 durchführt.
Die in Abschnitt 4.2 RAL-GZ 961 angesprochenen "Leitfäden für die Eigenüberwachung" finden sich unter: https://www.kanalbau.com/de/bietereignung/leitfaeden-eigenueberwachung.html
3. eine Überprüfung der Qualifikation und Kontrolle der Eigenüberwachung durch die ent-sprechende Güteschutzorganisation entsprechend Abschnitt 4.3 RAL-GZ 961 stattfindet. Hierüber muss ein entsprechender Bericht vorgelegt werden. Der Bericht darf nicht bloß die Überprüfung bestätigen, sondern muss sämtliche Informationen beinhalten, damit die ISN die Erfüllung der Voraussetzungen von Abschnitt 4.3 RAL-GZ 961 überprüfen kann.
Erfolgte eine solche Überprüfung im Zeitpunkt der Angebotsabgabe bislang noch nicht, kann der Bieter alternativ eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass er im Auf-tragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Fremdüberwachungsvertrag mit der Güte-schutzorganisation über die Überprüfung der Qualifikation und der Kontrolle der Eigen-überwachung entsprechend Abschnitt 4.3 RAL-GZ 961 abschließen wird. Die Erklärung muss den Umfang der beabsichtigten Überprüfung darlegen, damit die ISN prüfen kann, ob damit die Voraussetzungen von Abschnitt 4.3 erfüllt wären.
4. in Bezug auf die Gleichwertigkeit zur Beurteilungsgruppe AK2 der Bieter mindestens 1 Referenz über eine Leistung einreicht, die mit der hier ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist.
Diese Vergleichbarkeit für AK2 ist gegeben,
- wenn Leistungsbeginn seit 01.01.2021 erfolgt ist und die Leistung im Zeitpunkt der Angebotsabgabe abgeschlossen ist,
- der Kanalbau in offener Bauweise erfolgte,
- es sich um einen Kanalbau in verbauter Bauweise gehandelt hat,
- mindestens 130 lfm Tiefenlage ab 3,00m,
- mindestens 20 lfm Verlegung von einem Kastenprofil aus Stahlbeton unabhängig der Dimensionierung,
- mindestens 100 lfm Verlegung eines Kreisprofils ab DN 300 aus Stahlbeton.
Neben den vorgenannten Aspekten ist auch der Referenzauftraggeber, ein dortiger An-sprechpartner mit Kontaktdaten (E-Mail, Telefon) zu benennen. Der Auftraggeber behält sich vor, die im Rahmen der Referenzangaben gemachten Angaben durch Nachfragen beim jewei-ligen Referenzgeber bzw. dem entsprechend genannten Ansprechpartner zu überprüfen.