Anknüpfend an bzw. in Erweiterung der bisherigen Planungsergebnisse hat der Auftragnehmer auftragsgegenständlich folgende Leistungen zu erbringen:
- Objektplanungsleistungen zum Leistungsbild "Gebäude und Innenräume", d.h. Grundleistungen der Leistungsphasen 3 bis 8 gem. §§ 34 HOAI 2021 in Verbindung mit Anlage 10 HOAI 2021
- Funktionale Abstimmung der Grundrissplanung (Besondere Leistung)
Zentrale Grundlage der Beauftragung bildet der Vertrag Objektplanung - Gebäude und Innenräume (IV 410. H F) nebst Anlagen. Die auftragsgegenständlichen Planungsleistungen betreffen die Objektplanung der Innenräume.
Einzelheiten zum Leistungsumfang ergeben sich aus der Aufgabenbeschreibung sowie aus dem detaillierten Leistungsbild (siehe Excel "Preisblatt Objektplanung").
Die Honorarermittlung des Auftragnehmers erfolgt mittelsatzbasiert inkl. Umbauzuschlag, Zuschlag für mitzuverarbeitende Bausubstanz und Nebenkosten sowie abzüglich eines vom Auftragnehmer ggf. (auf freiwilliger Basis) berücksichtigten Nachlasses (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 04.07.2019, Az.: C-377/17). Die Vergütung des Planers wird als Pauschalhonorar vereinbart.
Der Zuschlag für die mitzuverarbeitende Bausubstanz erfolgt eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer auf dessen kalkulatorischen Bewertung. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist durch den Auftragnehmer in dessen Honorarkalkulation angemessen zu berücksichtigen.
------- Zur Bewertung der vorhandenen Bausubstanz kann eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden. -------
Terminanfragen sind spätestens 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform zu übermitteln.