Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) unter der Federführung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) aktiviert im Programmpaket "Verborgene Potenziale - Für ein lebendiges und resilientes Hamburger Zentrum" im Rahmen des Bundesprogramms "Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren" die Hamburger Innenstadt. Die im Handlungskonzept Innenstadt 2020 formulierten Handlungsfelder und Ziele wurden konkretisiert und in einzelne Maßnahmen gegliedert. Innovative Handlungsstrategien, dialogische und ko-kreative Prozesse sowie konkrete Pilotprojekte sollen bis August 2025 umgesetzt werden und dem innerstädtischen Strukturwandel entgegenwirken. Gegenstand sind die folgenden, in zwei Losen zu beauftragenden Leistungen:
- Konzeption, Organisation, Durchführung und Dokumentation ko-kreativer Mitwir-kungs- und Veranstaltungsformate (Los 1)- Konzeption und Durchführung von Mapping-Workshops (Los 2)
Siehe Vergabeunterlagen
Bitte beachten Sie, dass das deutsche Vergaberecht Rügeobliegenheiten vorsieht, deren Nicht-beachtung zur Unzulässigkeit von Nachprüfungsanträgen führen kann (§ 160 Abs. 3 GWB):
"(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wer-den,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsab-gabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."