Die Stadt Rottweil ist Standort zahlreicher Schulen und Bildungseinrichtungen.Im Zuge des Ausbaus der Ganztagesbetreuungsangebote an einer Vielzahl der Rottweiler Schulen bleiben immer mehr Schüler auch zum Essen in den jeweiligen Schulen.Der Stadt Rottweil ist es ein großes Anliegen, dass die Schüler an den Schulen adäquat betreut und versorgt werden. Daher sieht sich die Stadt Rottweil in der Pflicht, den Schülern, die ihre Mittagspausen an den Schulen verbringen, eine ausgewogene Schulverpflegung anzubieten. Insbesondere die Rottweiler Grund- und Gemeinschaftsschulen bieten ihren Schülern die Möglichkeit an, vor Ort gemeinsam zu essen. Da in den betreffenden Schulen keine ausreichenden Küchenausstattungen vorhanden sind, erfolgt die Essensanlieferung ausschließlich als Warmanlieferung. Bei der großen Mensa im Schulzentrum ist eine Küche vorhanden, um das Essen vor Ort zuzubereiten.
Kleine Mensen:Die Leistungen des Caterers umfassen dabei insbesondere die Herstellung in eigener Produktionsstätte sowie den Transport und die Anlieferung des Mittagessens.
Große Mensa:Die Große Mensa liegt inmitten des Schulzentrums Rottweil. Umgeben von drei Gymnasien, sowie einer Realschule bietet die große Mensa den weiterführenden Schülern eine Möglichkeit zum Essen an. Insgesamt bietet die große Mensa 250 Sitzplätze. Das Personal muss vom Caterer eingesetzt werden. Alle Essen werden direkt vor Ort an der Kasse abgewickelt, also nicht über einen externen Zahlungsabwickler.
Verlängerung um jeweils 1 Jahr
Für die Angebotswertung wird eine Punkteskala von 0 bis 10 Punkte festgelegt. Der Bieter mit der geringsten Warmhaltezeit erhält die maximale Punktzahl. Die nachfolgende Abstufung in Punkten reduziert sich jeweils um die Anzahl der zusätzlich benötigten Minuten (1 Minute = 0,1 Punkte). Die Warmhaltezeit darf nicht länger als 180 Minuten betragen, ansonsten wird das Angebot abgelehnt.
Für das Probeessen wird eine Punkteskala von 0 bis 30 Punkte festgelegt. Das Kriterium Probeessen ist aufgeteilt in die Unterkriterien "optischer Eindruck, Geruch, Geschmack allgemein und Konsistenz". Alle Unterkriterien werden gleich gewertet und mit einer Bewertungsskala von 0-10 bewertet. Die Unterkriterien zusammen addiert ergeben die Gesamtpunktzahl.
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammerangegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügtwurden (§160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Stadt, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Hat der Auftraggeber nach Auswertung der eingereichtenErklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung eines Bieters, kann er den Bieter zur Erläuterung der von ihm eingereichten Unterlagen auffordern; im Übrigen behält sich derAuftraggeber die Nachforderung gemäß § 56 VgV vor.
Es gelten die in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe; insbesondere die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe durch Eigenerklärung nachweisen.
Die Auftraggeberin verlangt, dass Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.
Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters verlangt die Auftraggeberin die Vorlage der folgenden Unterlagen:1. entsprechende Bankerklärungen,2. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung,3. Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,4. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags; die Erklärung wird für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt,Die Auftraggeberin stellt im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Bieter Anforderungen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags verfügen.Zu diesem Zweck verlangt sie folgendes:1. einen bestimmten Mindestjahresumsatz.Der Mindestjahresumsatz beträgt das Zweifache des geschätzten Auftragswerts.
2. einen bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags.Der Mindestjahresumsatz beträgt das Zweifache des geschätzten Auftragswerts.3. Informationen über die Bilanzen der Bieter.Kann ein Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, von der Auftraggeberin als geeignet angesehener Unterlagen belegen.
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers; um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, werden auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen berücksichtigt, die mehr als drei Jahre zurückliegen,
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist,
Keine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Bedingungen