Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sind Angaben gemäß §6a EU Nr. 2 VOB/A zu machen.
Nachweisführung für alle Eignungskriterien
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (PQ-Verzeichnis), ggf. ergänzt durch geforderte, auftragsspezifische Einzelnachweise.
Bei Einsatz von Nachunternehmen ist nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte, auftragsspezifische Einzelnachweise.
Eintragungen in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten der EU sind als Nachweis zugelassen, soweit eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorliegt.
Nichtpräqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 VHB - Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte, auftragsspezifische Einzelnachweise.
Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben, ggf. ergänzt durch geforderte, auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind auf Nachforderung die Nachweise und Bescheinigungen zuständiger Stellen - auch für die Nachunternehmen - innerhalb der im Verfahren festgelegten Frist (max. 6 Kalendertage) zu übermitteln.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Siehe auch FB 216 VHB - Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen.