Der Auftraggeber wird auf die gleichmäßige Verteilung der Einzelaufträge unter dem Rahmenvertrag zwischen den verfügbaren Trainer*innen achten.
Es handelt sich um ein Verfahren nach § 50 UVgO, das in Anlehnung an eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird. Die weiteren Bestimmungen der UVgO finden nur Anwendung, sofern der Auftraggeber darauf explizit Bezug genommen hat.