Gegenstand des Auftrags ist die Anschluss-Beschaffung des Software-Produktes "Certificate Manager" der Firma Nexus Technology.
Diese Software ist bereits beim Auftraggeber im Einsatz. Ein entsprechender Anschluss-Vertrag über Lizenzen, Wartung und Support ist für den fortlaufenden Einsatz der Software erforderlich. Die Nexus-Software ist verantwortlich für die Erzeugung von Schlüsseln und Zertifikaten, wobei zusätzlich die revisionssichere Ablage und Zertifizierung dieser Schlüssel erfolgt.
Angebotspreis
Für die verfahrensgegenständlichen Leistungen kommt aus technischen Gründen allein die Software "Certificate Manager" der Firma Nexus Technology in Betracht. Eine Markterkundung des Auftraggebers ergab, dass für dieses Produkt keine Reseller- oder ähnliche Vertriebsstruktur besteht, sodass die betroffenen Leistungen allein bei der vorgenannten Herstellerfirma bezogen werden können.
Die Software ist bereits seit mehreren Jahren beim Auftraggeber im Einsatz Einsatz stellt einen wesentlichen Faktor im Geschäftsmodell und Sicherheitskonzept des Auftraggebers dar. U.a. ist die Unveränderlichkeit der Daten mittels dieser Software abgedeckt.
Der Einsatz einer alternativen am Markt verfügbaren Technologie ist nicht möglich, da eine Migration der von der Software umfassten Daten auf das System eines anderen Herstellers den Vorgaben der Unveränderbarkeit aus der europäischen eIDAS Verordnung zuwiderlaufen würde. Da die Daten des CA Systems in einem proprietären Format und unveränderbar, digital signiert abgelegt sind, ist eine Migration der aktiven Daten zu einem CA System eines anderen Herstellers nicht durchführbar.
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf § 135 GWB hin.Dort heißt es:"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:1) Gegen § 134 verstoßen hat oder2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist;(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."