0. Es handelt sich vorliegend um ein wettbewerbliches Verfahren auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370.
1. Das Vergabeverfahren wird vollständig elektronisch über die unter Ziffer 5.1.12 genannte Vergabeplattform abgewickelt. Sämtliche Kommunikation verläuft ausschließlich über die Vergabeplattform.
2. Ausreichend ist die Abgabe des Teilnahmeantrages in Textform (§ 126b BGB) und deutscher Sprache über das in Ziffer 5.1.12 genannte Vergabeportal. Die Einreichung des Teilnahmeantrags in Schriftform, per Telefax oder E-Mail ist nicht zugelassen. Zur Formwahrung muss die Teilnahmeerklärung die Firma des Bewerbers / des bevollmächtigten Bewerbergemeinschaftsmitglieds ausweisen. Im Teilnahmeantrag muss neben dem Namen des Bewerbers (Unternehmen, Firma) auch der Name des Erklärenden (Name der Person, die den Teilnahmeantrag abgibt) angegeben werden. Eine Unterschrift oder Signatur ist nicht erforderlich. Mit dem Teilnahmeantrag ist für die Verfahrensdauer eine verantwortliche, deutschsprachige Ansprechperson nebst Kontaktdaten (Name, Anschrift, Tel., E-Mail) zu benennen. Der Teilnahmeantrag gilt auch ohne Unterschrift durch das Hochladen im Vergabeportal als verbindlich abgegeben, gleichwohl kann er mit einer Unterschrift versehen werden.
3. Bei Bewerbergemeinschaften (BG) sollen alle Mitglieder der BG jeweils die unter 5.1.9 genannten Nachweise einreichen, soweit unter 5.1.9 nicht ausdrücklich abweichend vorgegeben. Die Bildung von BG ist bis zur Abgabe des Teilnahmeantrages möglich. Die Angaben zur Zusammensetzung der BG sind grundsätzlich bindend. Ein Austausch einzelner Mitglieder der BG vor Auftragsvergabe bedarf der Zustimmung des Aufgabenträgers. Die Abgabe von Angeboten durch BG ist nur bei gesamtschuldnerischer Haftung mit bevollmächtigtem Vertreter möglich. Hierzu ist eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht mittels einer Bewerbergemeinschaftserklärung vorzulegen. Alle Mitglieder sind mit vollständigen Adressangaben zu nennen. Außerdem haben sämtliche Mitglieder der BG namentlich mit Anschrift einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen, der zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt ist. Der Aufgabenträger behält sich ausdrücklich vor, diese Angaben nachzufordern. Bei der Eignungsprüfung wird die BG als Ganzes beurteilt. Mehrfachbewerbungen, als Einzelbewerber sowie als Mitglied einer/mehrerer BG, sind nicht zulässig. Soweit mehrere Unternehmen im Rahmen der Vergabe miteinander kooperieren (z. B. über ein gemeinsames Tochterunternehmen, als Nachunternehmer oder im Rahmen einer BG), behält sich der Aufgabenträger vor, Nachweise dafür zu fordern, dass die Kooperation als Ganzes sowie die Teilnahme der einzelnen Unternehmen an der Kooperation zulässig ist, insbesondere keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen wurde. Für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft ist zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bewerbergemeinschaft eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bewerbergemeinschaft überhaupt nicht oder jedenfalls zu dieser Zeit nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bewerbergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein erfolgversprechendes Angebot abzugeben.
4. Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs beginnt das eigentliche Verhandlungsverfahren. Der Aufgabenträger fordert die Bieter zur Abgabe eines ersten Angebots auf. Vor Abgabe ihres ersten Angebots dürfen die Bieter Anmerkungen, Hinweise und Optimierungsvorschläge zu den Vergabeunterlagen einreichen. Wenn Anmerkungen, Hinweise oder Optimierungsvorschläge eingehen, wird der Aufgabenträger mit den Bietern ggfs. Erörterungs- und Verhandlungsgespräche führen. In diesem Fall passt der Aufgabenträger die Vergabeunterlagen ggfs. noch einmal an. Auf dieser Grundlage geben die Bieter dann ihr verbindliches erstes Angebot ab. Das Angebot muss den Mindestanforderungen der Vergabeunterlagen entsprechen. Ein Angebot, das von den Anforderungen abweicht, kann der Aufgabenträger ausschließen.
5. Das erste Angebot ist bereits verbindlich. Der Aufgabenträger behält sich nach § 17 Abs. 11 VgV vor, den Zuschlag ohne Verhandlungen auf das erste Angebot zu erteilen. Sollte der Aufgabenträger den Zuschlag nicht auf das erste Angebot erteilen, wird das Vergabeverfahren fortgeführt: Der Aufgabenträger wird mit den Bietern über deren erste Angebote verhandeln. Auf Grundlage der Ergebnisse der Verhandlungsgespräche wird der Aufgabenträger die Vergabeunterlagen unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze überarbeiten und präzisieren. Anschließend müssen die Bieter ihre letztverbindlichen Angebote abgeben. Der Aufgabenträger behält sich vor, weitere Aufklärungsgespräche oder Verhandlungen mit den Bietern zu führen, sofern er nach Eingang der letztverbindlichen Angebote den Eindruck erlangt, dass dies für einen transparenten Wettbewerb und ein effizientes Verfahren erforderlich ist.
6. Der Aufgabenträger wird den Vorgaben in § 41 VgV dadurch nachkommen, dass er auf der unter Ziffer 5.1.12 genannten Website den derzeit vorhandenen Teil der Vergabeunterlagen zur Verfügung stellt. Einzelheiten enthält die Teilnahmebroschüre.
7. Die Bewerber nutzen für ihren Teilnahmeantrag möglichst die Vordrucke, die ihnen über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt werden.
8. Der Aufgabenträger darf die Vergabe nach Maßgabe des § 63 VgV aufheben. Aufgabenträger und Bieter tragen für diesen Fall die ihnen im Rahmen des Vergabeverfahrens jeweils entstandenen Kosten. Der Aufgabenträger behält sich insbesondere vor, das Verfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn (a) die notwendigen Gremienentscheidungen nicht vorliegen oder (b) keines der Angebote einen Preis ausweist, der den zuvor von dem Aufgabenträger in Zusammenarbeit mit externen Gutachtern bestimmten Aufhebungswert unterschreitet. Für den Fall der Aufhebung sind, soweit rechtlich zulässig, Schadensersatzansprüche der Bewerber/Bieter ausgeschlossen.
9. Der Aufgabenträger weist darauf hin, dass neben dem Aufgabenträger zur Vorbereitung und Unterstützung im Vergabeverfahren betraute Berater über Inhalte der Rückfragen, Rügen, Teilnahmeanträge, Optimierungsvorschläge und Angebote in Kenntnis gesetzt werden können. Der Aufgabenträger hat diese Dritten jedoch zur Geheimhaltung verpflichtet.
10. Der Aufgabenträger behält sich vor, die Verkehrsdienstleistungen in mehrere Lose aufzuteilen. Dies gilt insbesondere, wenn der Aufgabenträger nicht ausreichend Gebrauchtfahrzeuge zur Verfügung stellen kann und daher eine umfangreiche Neufahrzeugflotte zu beschaffen ist. Bei einer Losbildung behalten sich der Aufgabenträger und der Auftraggeber eine Los- und Zuschlagslimitierung vor. Einzelheiten hierzu legen sie im Verhandlungsverfahren fest.