Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) - Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB) - beabsichtigt die Weiterentwicklung des Fachverfahrens ZIBA für den Rechtskreis Schule innerhalb der Jugendberufsagentur (JBA) für das Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB) zu vergeben.
Auftragsgegenstand ist die Weiterentwicklung, Wartung und Support des Fachverfahrens ZIBA im HIBB.
Die Auftraggeberin kann den Vertrag einseitig nach Ablauf der Festlaufzeit zweimalig um je ein Jahr verlängern (Verlängerungsoption).Die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption wird dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Vertragsende schriftlich angezeigt.
Genaue Angaben zur Preiswertung sind den Vergabebedingungen zu entnehmen.
Genaue Angaben zur Leistungswertung sind den Vergabebedingungen zu entnehmen.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag auf Nachprüfung ist unzulässig, soweit: 1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.