Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde Angaben gemäß § 6b Abs. 4 VOB/A
zu machen.
Zum Nachweis der Einhaltung der Regelungen des ThürVgG sind mit dem Angebot vorzulegen:
- Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz gemäß § 8 Abs. 1 S.1 ThürVgG
- Eigenerklärung in Bezug zu Russland
Auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind:
- Urkalkulation
Gemäß § 8 Abs. 1 ThürVgG sind die Bieter verpflichtet, mit der Abgabe des Angebotes eine Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des Vergabegesetzes vorzulegen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur Angebote gewertet werden können, welchen mit der Abgabe des Angebotes eine Erklärung nach § 8 Abs. 1 S. 1 ThürVgG beigefügt ist.