Verfahrensangaben

Villingen-Schwenningen - Ingenieurtechnische Auswertung kommunales Abwassernetz

VO: VgV Vergabeart: Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
03.09.2026
10.09.2026 12:00 Uhr
22.09.2026

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Stadt Villingen-Schwenningen - Grünflächen- und Tiefbauamt
0049 7720 822680
Marktplatz 1
78054
Villingen-Schwenningen
Deutschland
DE136
goekhan.kanbur@villingen-schwenningen.de
0049 7720 822680

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister

Adresse

Ax Vergaberecht
0049 6223 8688613
L7
68161
Mannheim
Deutschland
DE126
mail@ax-vergaberecht.de
0049 6223 8688613
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Baden-Württemberg
0049 721926 8730
Durlacher Allee 100
76137
Karlsruhe
Deutschland
DE122
0049 721926 8730
0049 721926-3985

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

71000000-8
71300000-1
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Ingenieurtechnische Auswertung kommunales Abwassernetz / Kanalzustandsbewertung

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Im Jahr 2026 wird die Reinigung, Inspektion und ingenieurtechnische Auswertung der Abwasserkanäle in einem Teilbereich in Villingen-Schwenningen aufgenommen. Die Gesamtkanallänge beträgt ca. 40 km. Es werden darüber hinaus ca. 1000 Schächte in Ihrem Zustand mittels "Panoramo SI" erfasst. Sowohl Haltungen als auch Schächte sind idealerweise noch im Jahr 2026 ingenieurtechnisch zu bewerten. Die ausgeschriebenen Leistungen sind für einen Rahmenvertrag der Jahre 2026 - 2030 vorgesehen.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
5
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
78054
Villingen-Schwenningen
Deutschland
DE136

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über nach Punkten gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Qualität
Projektteam

Auftragsbezogene Qualifikation und Erfahrung der einzelnen Mitglieder des Projektteams. Referenzen des Projektleiters, der stellvertretenden Projektleitung, der örtlichen Bauüberwachung. Verfügbarkeit, Vertretung.

Gewichtung
20,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Arbeitsweise

Prozessbeschreibung der Inaugenscheinnahme der TV-Dokumentationen. Abschließende Zustandsklassifizierung von Einzelfallbetrachtungen gemäß Regelwerk. Auftragsbezogene interne/externe Zusammenarbeit, Schnittstellendefinition / Kommunikation der Projektbeteiligten. Darstellung Austausch je Projektphase.

Gewichtung
30,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Terminsicherung

Darstellung der auftragsbezogenen Terminsicherung. Darstellung des Projektmonitorings (z.B. Intranet)

Gewichtung
10,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Datenübergabe

Darstellung der Methoden zur Datenübernahme / Datenbereitstellung. Nachweis der Flexibilität zur Verarbeitung sämtlicher einschlägiger Datenübergabeformate mittels spezialisiertem IT-Personal

Gewichtung
10,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Qualitätssicherung

Methoden zur Qualitätssicherung, z.B. maßgeschneiderte Prüfroutinen, Bezeichnungsschemata (kundenspezifisch)

Gewichtung
10,00

Zuschlagskriterium

Preis
Honorarermittlung im Rahmen der HOAI

Preiswertung nach Methode KfW

Gewichtung
20,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Ja

Zusätzliche Angaben

Leistungsanforderungsprofil
Folgende Randbedingungen sind daher bei der ingenieurtechnischen Auswertung zu berücksichtigen:
Die Erstellung einer generellen Sanierungskonzeption mit Nennung der Richtkosten auf Basis der momentan vorhandenen Daten. Kostenverteilung auf die einzelnen Schadensklassen. Ziel ist hier die Ermöglichung einer langfristigen Finanzplanung zur Instandhaltung des Kanalnetzes.
Die Schadensdokumentation, der im Rahmen der Kanal-TV-Inspektion erstellten Haltungsberichte ist, ingenieurtechnisch zu beurteilen. Hieraus ergibt sich die zwingende Vorgabe, dass sämtliche Bilddokumentationen nochmals im Ingenieurbüro komplett begutachtet werden. Alle Schäden in einer Haltung müssen vollständig erfasst und richtig beschrieben sein. Die Haltungsberichte sind entsprechend richtigzustellen und zu komplettieren.
Die Erstellung von Prioritätenlisten.
Der AN garantiert, dass sämtliche TV-Aufzeichnungen von Fachpersonal (zertifizierter Kanalsanierungsberater) begutachtet werden. Der AG erhält eine belastbare Datengrundlage:
Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Inspektionsfirma angefertigten Schadenserfassung
Ingenieurtechnische Zustandsbeurteilung von Kanälen, unter besonderer Berücksichtigung der Rohrmaterialien und der Durchmesser
Zeitgleich mit der Begutachtung erfolgt ein Bestandsabgleich der TV-Daten mit den Plandaten in einem System, durch das Systemfehler beim Datentransfer in das GIS des Auftraggebers ausgeschlossen werden.
Der AN führt für den AG einen Kanalbestandsabgleich durch, der u. a. nachfolgendes umfasst:
- Kontrolle und gegebenenfalls Richtigstellung der Haltungsverläufe
- Kontrolle und gegebenenfalls Richtigstellung der Haltungsmaterialien
- Kontrolle und Hinweis auf Abweichungen des Haltungsdurchmessers
- Kontrolle und Richtigstellung der Haltungsverläufe bei Zwischenschächten und/oder verdeckten Schächten
- Kontrolle und Hinweis auf nichtlineare Haltungsverläufe, Bögen
- Vollständige Erfassung, Kontrolle und Richtigstellung der Anschlusspunkte seitlicher Zuläufe

Basis für die Ausführungen der nachfolgend aufgeführten Leistungen sind die heute aktuellen Vorschriften und Normen für:
Erfassung: EN 13508-2:2011 in Verbindung mit den Arbeitshilfen Abwasser
Zustandsbewertung: Arbeitshilfen Abwasser
Datenaustausch: ISYBAU XML 2013

Die ISYBAU-Austauschformate dienen dem standardisierten Austausch von Daten zur Planung, zum Bau und Betrieb abwassertechnischer Anlagen (z. B. Kanäle und Schächte) in Liegenschaften des Bundes. Sie werden insbesondere bei der Bestands- und Zustandserfassung von Abwasseranlagen in Liegenschaften des Bundes zwischen den Projektbeteiligten (z. B. zwischen Ingenieurbüro und Inspektionsfirma) angewendet. Die ISYBAU-Austauschformate gewährleisten einen standardisierten, DV-orientierten Datenaustausch und sind Voraussetzung für eine einheitliche Bestandsdokumentation von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes. Die ISYBAU-Austauschformate sind ursprünglich im Gemeinschaftsvorhaben Isybau des Bundes und der Länder entstanden, das der dv-technischen Ausstattung der Bauverwaltungen diente. Inzwischen sind sie Bestandteil der Arbeitshilfen Abwasser (s. Arbeitshilfen Abwasser - Planung, Bau und Betrieb abwassertechnischer Anlagen in Liegenschaften des Bundes).
Die ISYBAU-Austauschformate ermöglichen den uniformen und konsistenten Austausch digitaler Daten von allen abwassertechnischen Anlagen. Diese werden nach den Objektarten
- Haltungen,
- Leitungen,
- Rinnen,
- Gerinne,
- Schächte,
- Anschlusspunkte,
- Sonderbauwerke und
- Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung
unterschieden. Darüber hinaus werden die Sonderbauwerke und Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung weiter differenziert (s. Tabelle 1). Der vollständige Umfang der ISYBAU-Austauschformate ist in den Arbeitshilfen Abwasser beschrieben.
Im Rahmen der Planung, dem Bau und dem Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes gewährleisten die ISYBAU-Austauschformate einen standardisierten, DV-orientierten Datenaustausch zwischen Auftraggeber (z. B. Staatliches Baumanagement) und Auftragnehmer (z. B. Ingenieurbüro) oder anderen Projektbeteiligten (z. B. Ingenieurbüro für Vermessung oder Inspektionsfirma).
Der Anwendungsbereich der ISYBAU-Austauschformate Abwasser in der Bauverwaltung ist der Austausch zwischen der eingeführten Erfassungs- und Prüfsoftware, den zugehörigen hydraulischen Fachprogrammen und der Bestandsdokumentation mit dem Liegenschaftsinformationssystem Außenanlagen LISA oder anderen Werkzeugen, die über eine nachweislich funktionsfähige ISYBAU-XML-Schnittstelle verfügen.
Vertrieb
Die ISYBAU-Austauschformate im XML-Format sowie die bis 2006 gültigen ISYBAU-Austauschformate im ASCII-Format stehen auf der Website der OFD Hannover im Bereich Downloads der Arbeitshilfen Abwasser zur Verfügung. Der vollständige Datenumfang der ISYBAU-Austauschformate (XML-2006) und (XML-2013) ist in den baufachlichen Richtlinien Abwasser im Anhang A-7 umfassend beschrieben.

Sowie die vom Auftraggeber kostenlos zu übergebende digitale Grundkarte.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YU6MQKZ

Einlegung von Rechtsbehelfen

Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

Weitere Angaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Besonderes Leistungsanforderungsprofil:
Die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten setzt aus Sicht des AG eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraus.
Diese Vorgabe ist für eine anforderungsgerechte und sachgerechte Leistungserbringung zwingend.
Diese Vorgabe ist eindeutig.
Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Aus den Vergabeunterlagen muss für Bieter oder - wie hier - für Bewerber eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 155/10 - juris Rn. 7). Die Vergabestellen trifft die Pflicht, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden (BGH, Urteil vom 3. April 2012 - X ZR 130/10 - juris Rn. 9). Für die Leistungsbeschreibung ergibt sich dies ausdrücklich aus § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 31 Abs. 1 VgV, wonach der Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben ist, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können.
Dieses Transparenzgebot verlangt, dass alle für die Zuschlagsentscheidung maßgeblichen Umstände den Bietern so bekannt gemacht werden, dass sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und in gleicher Weise auslegen können und der Auftraggeber prüfen kann, ob die Angebote der Bieter die geltenden Kriterien erfüllen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015 - VII-Verg 29/14 - juris Rn. 29).
Diese Vorgabe ist von dem Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt.
Dem Auftraggeber steht das Bestimmungsrecht zu, ob und was er beschaffen will.
Solange er dabei die Grenzen beachtet und nicht - offen oder versteckt - ein bestimmtes Produkt bevorzugt und andere Anbieter diskriminiert, ist er bei dieser Bestimmung im Grundsatz weitgehend frei. Er bestimmt, welche konkrete Leistung seinem Beschaffungsbedarf am besten entspricht. (BR-Drs. 367/15, S. 75 zu § 97 Abs. 1 GWB; s. auch OLG Rostock, Beschluss vom 1. September 2021 - 17 Verg 2/21 - juris Rn. 43 m.w.N. Beck VergabeR/Lampert, 4. Aufl. 2022, GWB § 121 Rn. 28).
Allerdings ist die Definitionsmacht des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstandes nicht schrankenlos (OLG Düsseldorf, B. v. 22.05.2013 - Az.: VII-Verg 16/12; B. v. 01.08.2012 - Az.: VII-Verg 105/11; B. v. 25.04.2012 - Az.: VII-Verg 7/12; OLG Karlsruhe, B. v. 15.11.2013 - Az.: 15 Verg 5/13; OLG Naumburg, B. v. 14.03.2013 - Az.: 2 Verg 8/12; B. v. 20.09.2012 - Az.: 2 Verg 4/12; 2. VK Bund, B. v. 09.05.2014 - Az.: VK 2 - 33/14; 2. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 19.10.2012 - Az.: 2 VK LSA 17/12). Der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand sind im Interesse der von der Richtlinie 2004/18/EG (nunmehr Richtlinie 2014/24/EU) angestrebten Öffnung des Beschaffungswesens der öffentlichen Hand für den Wettbewerb, aber auch der effektiven Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit wegen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.5.2012 - C-368/10) durch das Vergaberecht Grenzen gesetzt.
Sie wird begrenzt durch die Verpflichtung, den vergaberechtlichen Grundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen (OLG Karlsruhe, B. v. 15.11.2013 - Az.: 15 Verg 5/13; B. v. 21.07.2010 - Az.: 15 Verg 6/10; OLG Naumburg, B. v. 14.03.2013 - Az.: 2 Verg 8/12; B. v. 20.09.2012 - Az.: 2 Verg 4/12).
Darüber hinaus sind die Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV zu beachten, der vorschreibt, dass, soweit dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, der Auftraggeber in technischen Anforderungen (in einem weit zu verstehenden Sinn) nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verweisen darf, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte ausgeschlossen oder begünstigt werden.
Wie das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 12.02.2014, VII-Verg 29-13 ausführte, sind die dem Auftraggeber gesetzten vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des § 8 Abs. 7 EG VOL/A eingehalten, wenn
- die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
- vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
- solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind
- und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Bewegt sich die Bestimmung in diesen Grenzen, gilt der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit der Beschaffung nicht mehr uneingeschränkt (OLG Düsseldorf, B. v. 12.02.2014 - Az.: VII-Verg 29/13; B. v. 22.05.2013 - Az.: VII-Verg 16/12; OLG Karlsruhe, B. v. 04.12.2013 - Az.: 15 Verg 9/13; B. v. 15.11.2013 - Az.: 15 Verg 5/13; VK Baden-Württemberg, B. v. 24.06.2013 - Az.: 1 VK 15/13; 2. VK Bund, B. v. 09.05.2014 - Az.: VK 2 - 33/14).
An den vom OLG Düsseldorf aufgestellten Grundsätzen ist im Grundsatz auch die streitgegenständliche Vergabe zu messen.
Zu beachten ist allerdings, dass nunmehr Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU verbietet, ein Vergabeverfahren mit der Absicht zu konzipieren, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt danach als gegeben, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
Zudem lässt Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV die Wahl einer Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen nicht vorhandenem Wettbewerb aus technischen Gründen nur dann zu, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
Es spricht viel dafür, die Anforderungen des Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV auch dann heranzuziehen sind, wenn zwar (pro forma) ein offenes Verfahren durchgeführt wird, durch die Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung aber nur ein Bieter ein ausschreibungskonformes Angebot abgeben kann.
Dies kann im vorliegenden Verfahren aber offen bleiben, weil keine Anhaltspunkte für eine künstliche Einschränkung der Auftragsvergabeparameter bestehen und wir eine vertretbare Erkundung des - äußerst überschaubaren - Marktes der potentiellen Anbieter vorgenommen haben.
Zudem hat dass die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraussetzt, nach vertretbarer Einschätzung erhebliche Vorteile gegenüber alternativen Verfahren, die dazu führen, dass diese keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung i.S.d. Art. 32 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2014/24/EU / § 14 Abs. 6 VgV darstellen würden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Vergabe um Leistungen geht, die dem Schutz von hochrangigen Rechtsgütern dienen, so dass hier auch relativ geringfügige Vorteile eines Verfahrens drastische Einschränkungen des Wettbewerbs rechtfertigen können.
Dass die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraussetzt, ist damit vergaberechtskonform vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt.
Dass die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraussetzt, ist mit einem enormen Zeitaufwand und einem hohen Spezialisierungsgrad verbunden.
Idealerweise verfügt der Bieter daher über einen eigenen Unternehmensbereich für eine zuverlässige Zustandserfassung, Zustandsbewertung, Sanierungskonzeption einschließlich der Ausweisung von Kosten für den baulichen Sanierungsbedarf.
Dass die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraussetzt, ist damit vergaberechtskonform vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt.
Dass die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraussetzt, ist mit einem enormen Zeitaufwand und einem hohen Spezialisierungsgrad verbunden.
Idealerweise verfügt der Bieter daher über einen eigenen Unternehmensbereich für eine zuverlässige Zustandserfassung, Zustandsbewertung, Sanierungskonzeption einschließlich der Ausweisung von Kosten für den baulichen Sanierungsbedarf.
Die Erfüllung der Vorgaben ist auf geeignete Weise mit der Bewerbung und dem Angebot nachzuweisen.

Teilnahmeanträge

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Nebenangebote

Nicht zulässig

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen. Die Nachforderung richtet sich nach § 56 VgV.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben.

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: nach § 123 Abs. 1 GWB:
Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)

Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB :
Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, -§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).

Betrug: nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB:
Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
-§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.

Korruption: nach § 123 Abs. 6, 7, 8 und 9 GWB:
Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
-§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)
-den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
-Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
-den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)

Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: nach § 123 Abs. 4 GWB: Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Ge-richts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: nach § 123 Abs. 4 GWB: Zwingende Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Ge-richts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende um-welt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: nach § 124 Abs. 2 GWB: Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen wegen eines Verstoßes nach: § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.

Zahlungsunfähigkeit: nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenz-verfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
- das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenz-verfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
- das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB :
Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: nach § 124 Abs. 1 Nr. 8
und 9 GWB: Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
-das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln
-das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Begrenzung der Bieter

Begrenzung der Bieter

3
5
Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Ort der Angabe der Eignungskriterien

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

Der Bieter macht mit seinem Angebot folgende Angaben:
Aktueller (Stand des Unternehmens zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) Nachweis, dass der Bieter im Berufs-oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist.
Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit gibt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen

Nachweis über die Qualifikation als Ingenieur durch Vorlage eines
Nachweises über die Eintragung als Mitglied bei einer Ingenieurkammer oder vergleichbarer Nachweis

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Eigenerklärung, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragslaufzeit besteht.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Zertifikate von Qualitätskontrollinstituten

Gütezeichen RAL-GZ 961, Beurteilungsgruppe ABS der Gütegemeinschaft Kanalbau e.V. - oder vergleichbar.
Gütezeichen erteilt, Mitgliedsnummer

Nachweis Verleihungs-Urkunde oder vergleichbar.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Reaktionszeit Teilleistung Projektüberwachung
Das zur Projektüberwachung vorgesehene Personal kann auf Anforderung innerhalb 1 Stunden auf der Baustelle sein.

Erklärung auf gesondertem Beiblatt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen

Sachkundennachweis Asbestzement-Rohre
Im Kanalnetz von Villingen-Schwenningen befinden sich Hauptkanäle aus Asbestzement (AZ). Der Bieter muss daher über besondere Kenntnisse im Umgang mit AZ-Rohren verfügen. Als Sachkundenachweis dient die Bescheinigung nach TRGS 519, von mindestens 2 Personen im Unternehmen.

Erklärung auf gesondertem Beiblatt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen

Qualifikation eingesetztes Personal
eingesetztes Personal verfügt über den Qualifikationsnachweis "Zertifizierter Kanalsanierungsberater (ZKS/ZKB)". Mindestens 5 ZKS/ZKB Berater im Unternehmen.

Nachweis auf gesondertem Beiblatt

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Durchschnittliches jährliches Gesamthonorar netto der ingenieurtechnischen Zustandserfassung und -Bewertung in kommunalen Netzen, einschließlich Ermittlung baulicher Sanierungsbedarf, die in den letzten 3 Geschäftsjahren schlussgerechnet wurden und die der angefragten Leistung entsprechen.

Abgabe einer Liste mit: Projektbezeichnung / Honorar je Projekt netto / Auftraggeber / Projektleiter.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
30,00

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Abgabe einer Liste des Bewerbers für erfolgreich abgeschlossene, vergleichbare Projekte in den letzten vier Geschäftsjahren. Bearbeitete Mindestkanallänge 40 km je aufgeführter Kommune.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
20,00

Eignungskriterium

Zertifikate von Qualitätskontrollinstituten

Nachweis Verleihungsurkunde RAL-GZ961, Beurteilungsgruppe ABS, Datum der Erstellung.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
20,00

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten setzt eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraus. Dies ist mit einem enormen Zeitaufwand und einem hohen Spezialisierungsgrad verbunden. Idealerweise verfügt der Bieter daher über einen eigenen Unternehmensbereich für eine zuverlässige Zustandserfassung, Zustandsbewertung, Sanierungskonzeption einschließlich der Ausweisung von Kosten für den baulichen Sanierungsbedarf.

Überprüfbarer Nachweis der Firmenstruktur (Anlage) über einen eigenen Unternehmensbereich "Dokumentation" für die Bestandserfassung, Zustandserfassung - und Bewertung von Abwasserkanälen (Internetauftritt, Firmenvideo etc.)

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
20,00

Eignungskriterium

Techniker oder technische Stellen zur Durchführung der Arbeiten

Die Bestandserfassung sowie die Korrektur und Vervollständigung der durch den Operateur der TV-Untersuchungsfirma erfassten Zustandsdaten setzt eine vollständige Durchsicht der Videodokumentation im Rahmen der Zustandsbewertung von Abwasserkanälen voraus. Dies ist mit einem enormen Zeitaufwand und einem hohen Spezialisierungsgrad verbunden. Idealerweise verfügt der Bieter daher über einen eigenen Unternehmensbereich für eine zuverlässige Zustandserfassung, Zustandsbewertung, Sanierungskonzeption einschließlich der Ausweisung von Kosten für den baulichen Sanierungsbedarf.

Anzahl der im Unternehmen ausschließlich im Bereich "Dokumentation" (Bestandserfassung, Zustandserfassung - und Bewertung von Abwasserkanälen) beschäftigten Personen.

Erklärung auf gesondertem Beiblatt.

Gewichtung für den Zugang zur nächsten Stufe

Gewichtung (Prozentanteil, genau)
10,00

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Erforderlich für das Angebot

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung