Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist, gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften unverzüglich nach deren Bekanntwerden gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Im Rahmen nationaler Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte besteht kein förmliches Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer. Die Bieter haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Vergabebestimmungen der VOB/A. Dessen ungeachtet orientiert sich der öffentliche Auftraggeber streng an den Vergabevorschriften.
Es besteht die Möglichkeit, sich an die zuständigen Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden bzw. Kommunalaufsichtsbehörden zu wenden (§ 21 VOB/A). Bitte beachten Sie, dass eine verspätete oder unterlassene Rüge zur Verwirkung möglicher Ansprüche führen kann.
Zur Überprüfung der Zuordnung zum 20%-Kontingent für nicht EU-weite Vergabeverfahren (§ 3 Abs. 9 VgV): Vergabekammer (§ 159 GWB):
Vergabekammer des Landes Berlin
Martin-Luther-Straße 105
10825 Berlin
Telefon: +49 30 9013 8316 Fax: +49 30 9013 7613