Die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen ist ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung aus der Gruppe der Allgemeinen Ortskrankenkassen und eine Pflegekasse für die Länder Sachsen und Thüringen.Die AOK PLUS hat ihren Sitz in Dresden und nutzt sowohl Eigentums- als auch Mietobjekte in den Bundesländern Sachsen und Thüringen.Zur Erhöhung der Objektzutrittssicherheit in ca. 85 betriebsnotwendigen Objekten der AOK PLUS ist die Einführung eines neuen elektronischen Zutrittskontrollsystem vorgesehen.Die AOK PLUS überarbeitet aktuell die Immobilienportfolios, die Auswirkungen auf dieStandortstrategie haben werden. Somit kann sich die Anzahl der auszustattenden Objekte über die Vertragsdauer verändern. Mit dem elektronischen Zutrittskontrollsystem sollen die Vorgaben des internen Sicherheitskonzeptes sowie die Anforderungen der KRITIS-Verordnung als Betreiberin von kritischer Infrastruktur umgesetzt werden.Die dafür notwendigen Maßnahmen wurden mit einem hochgerechneten Mengengerüst versehen, wobei es durch neue Anforderungen in den einzelnen Objekten sowie durch die Anzahl der auszustattenden Objekte zu Veränderungen der Einzelmassen (Leser, Controller usw.) kommen kann. Die Festlegung der tatsächlichen Anzahl soll jeweils objektspezifisch bei einer Objektbegehung - in Abstimmung zwischen der Auftraggeberin AOK PLUS - im Folgenden "die AG" benannt - und dem Auftragnehmer/ Bieter (AN) - erfolgen.
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Interpolation auf gesamt 100 Punkte, davon 40 Punkte Preis
Interpolation auf gesamt 100 Punkte, davon 60 Punkte Qualität
§ 134 Informations- und Wartepflicht.(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim Betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...§ 135 Unwirksamkeit.(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber1. gegen § 134 verstoßen hat§ 160 Einleitung, Antrag.(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt),2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht Abhelfen zu wollen, vergangen sind...§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.(1) Die Vergabekammerentscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrenseinwirken;(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...