Rahmenvereinbarung zur Überlassung von (Leih-)Arbeitnehmern nach AÜG
Gegenstand des vorliegenden Offenen Verfahrens ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 21 VgV zwischen der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Auftraggeberin) und Arbeitgebern, die gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung).Der Auftrag ist in 3 Lose unterteilt:Los 1: Bearbeiter/in Dokumentenverarbeitung für die Regionen Sachsen und Thüringen Los 2: Kaufmännische/r Sachbearbeiter/in für die Regionen Sachsen und ThüringenLos 3: Call-Center-Agent/in für die Regionen Sachsen und ThüringenDas Aufgaben- und Anforderungsprofil der vorgenannten Mitarbeitertypen/Berufsgruppen ist den Anlagen 1-1 bis 1-3 der Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Alle weiteren Einzelheiten zur Leistungserbringung, insbesondere zur Durchführung der Verleihung (Ablauf, Arbeitsschutz, Sozialabgaben, Vergütung und Abrechnung, Equal Pay - Zulage etc.) sind in der Rahmenvereinbarung (Anlage 8-1 der Bewerbungsbedingungen) geregelt, auf die an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird. Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.Jeder Bieter kann für ein, mehrere oder alle Lose ein Angebot abgeben. Eine Loslimitierung ist nicht vorgesehen. Die Angebotsauswertung erfolgt für jeden Mitarbeitertyp gesondert, d. h. für jedes Los tritt mit Zuschlagserteilung eine eigene Rahmenvereinbarung in Kraft. Die Rahmenvereinbarungen beginnen am 01.01.2027 und enden spätestens, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.12.2030. Die Vereinbarungen können ohne Vorliegen von Gründen von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Einzelheiten zur Laufzeit und Kündigung entnehmen Sie bitte § 16 der Rahmenvereinbarung.Sofern ausreichend geeignete Angebote eingehen, werden pro Los Rahmenvereinbarungen mit bis zu drei Bietern geschlossen ("Mehrpartnermodell"). Da die Angebotsauswertung für jedes Los gesondert erfolgt, dürfen die Angebote für mehrere Lose nicht unter dem Vorbehalt einer gemeinsamen Vergabe abgegeben werden. Ein solcher Vorbehalt ist unzulässig und führt zum Ausschluss aller von dem Vorbehalt erfassten Angebote. Sofern je Los mit mehreren (maximal drei) Bietern Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden, erfolgt die Einzelauftragsvergabe nach dem sogenannten "Kaskadenverfahren", welches in § 4 der Rahmenvereinbarung detailliert beschrieben ist.Es wird darauf hingewiesen, dass der AOK PLUS service GmbH ein Abrufrecht mit sämtlichen Rechten und Pflichten der Auftraggeberin aus diesem Vertrag eingeräumt wird. Bei der AOK PLUS service GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der AOK PLUS, deren Schwerpunkt derzeit in der Durchführung von Kampagnen zur ausgehenden Kontaktierung von Kunden im Multi-Channel-Ansatz, der Absicherung eines Überlaufes von eingehenden Anrufen sowie der Nachbearbeitung von Aktivitäten im Backoffice liegt. Die AOK PLUS service GmbH operiert derzeit an den Standorten Chemnitz und Gera. Die Einzelheiten zum Abrufrecht der AOK PLUS service GmbH sind § 3 der Rahmenvereinbarung zu entnehmen.Schließlich werden die Bieter auf die in § 1 der Rahmenvereinbarung enthaltenen Übergangsregelungen hingewiesen.Informationen zum geschätzten Auftragsvolumen entnehmen Sie bitte Punkt C II. des vorliegenden Dokuments sowie den Anlagen1-4 und 1-6 der Bewerbungsbedingungen.Eine (nicht abschließende) Übersicht über die potentiellen Einsatzorte der Leiharbeitnehmer ist der Anlage 1-5 der Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen (DED) und Thüringen (DEG), siehe Vergabeunterlagen
Das Prozedere zur Bewertung des Preises ergibt sich aus denBewerbungsbedingungen unter Punkt A.IV.2. sowie der Bewertungsmatrix (Anlagen 5-1 der Bewerbungsbedingungen).
Das Prozedere zur Bewertung der Qualität ergibt sich aus denBewerbungsbedingungen unter Punkt A.IV.2. sowie der Bewertungsmatrix (Anlagen 5-1 der Bewerbungsbedingungen).
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist; (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an; (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist... § 135 Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat... § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt); 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden; 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken; (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...
1) Die Kommunikation zwischen der Auftraggeberin und den Bewerbern bzw. Bietern ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (https://www.dtvp.de) möglich. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen sind über den Projektraum des Verfahrens auf der o. g. Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten. Die Antworten werden ausschließlich und einheitlich auf der o. g. Vergabeplattform für alle Bewerber bzw. Bieter auch ohne Registrierung sichtbar eingestellt und sind regelmäßig selbst einzuholen.2) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Anlage 3 derBewerbungsbedingungen) abzugeben. Darin haben alle Mitglieder zu erklären, dass sie gesamtschuldnerisch haften und einen Bevollmächtigten zu benennen, welcher alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin vertritt. Die unter Punkt 5.1.9 der Bekanntmachung in Bezug auf die Eignung zur Berufsausübung aufgeführten Nachweise sowie zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit aufgeführten Nachweise sind bei Bildung einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied vorzulegen. Die unter Punkt 5.1.9 der Bekanntmachung genannten Eignungsnachweise in Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeinschaftlich erbracht werden.3) Die Auftraggeberin kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen (z. B. Überlassung von Leiharbeitnehmern, die zwar anderen als den vorliegend ausgeschriebenen Berufsgruppen angehören, die aber ebenfalls typischerweise bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt werden), bis zu einem Auftragsvolumen von jährlich maximal 10.000.000 Euro (netto) unter Berücksichtigung des in § 4 der Rahmenvereinbarung geregelten Kaskadenverfahrens an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. 4) Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 30.11.2026.
Bieter sind zum Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Die Auftraggeberin behält sich vor, Unterlagen unter Beachtung des § 56 VgV nachzufordern.
- Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 AÜG:Die Auftraggeberin betrachtet nur solche Bieter als geeignet, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG verfügen. Die Erlaubnis ist als Scan mit dem Angebot einzureichen. Im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern behält sich die Auftraggeberin vor, vor Erteilung des Zuschlages diejenigen Bieter, welche für den Zuschlag in Betracht kommen, aufzufordern, auch für den/die vorgesehenen Unterauftragnehmer eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG vor-zulegen.
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB (Anlage 6-1 der Bewerbungsbedingungen)
- Eigenerklärung zu den Russlandsanktionen (Anlage 6-2 der Bewerbungsbedingungen):Mit EU-Verordnung Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 wurden umfangreiche Sanktionen gegen Russland normiert. Unter anderem besteht nach Art. 5k dieser Verordnung für öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte ein Zuschlags- und ein Vertragserfüllungsverbot. Danach dürfen keine öffentlichen Aufträge an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland aufweisen. Unter Verwendung der Anlage 6-2 der Bewerbungsbedingungen hat der Bieter daher zu erklären, dass weder er noch ein am Auftrag beteiligtes Unternehmen einen Bezug zu Russland im Sinne der o.g. Vorschrift aufweist.
- Darstellung des Gesamtumsatzes des Bieters in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, aufgesplittet je Geschäftsjahr (Anlage 6-3 der Bewerbungsbedingungen).
- Eigenerklärung Betriebshaftpflichtversicherung (Anlage 6-5 der Bewerbungsbedingungen):Die Auftraggeberin erkennt nur solche Bieter als geeignet an, die unter Verwendung der Anlage 6-5 der Bewerbungsbedingungen erklären, dass Sie entweder bereits bei Angebotsabgabe über eine Haftpflichtversicherung im Sinne des § 13 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung verfügen und diese (oder eine gleichwertige) im Falle der Zuschlagserteilung während des gesamten Vertragsverhältnisses ununterbrochen aufrechterhalten werden oder sich alternativ verpflichten, im Falle der Zuschlagserteilung eine Haftpflichtversicherung im Sinne des § 13 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung abzuschließen und diese (oder eine gleichwertige) während des gesamten Vertragsverhältnisses ununterbrochen aufrechtzuerhalten. Das Bestehen der Haftpflichtversicherung ist auf Verlangen der Auftraggeberin nachzuweisen.
- Benennung von Referenzprojekten vergleichbarer Art und Größe unter Verwendung der Anlage 6-4 der Bewerbungsbedingungen:Die Auftraggeberin erkennt nur solche Bieter als geeignet an, die unter Verwendung der Anlage 6-4 der Bewerbungsbedingungen erklären, dass sie wenigstens ein Referenzprojekt vorweisen können, dass mit dem jeweils angebotenen Los nach Art und Umfang vergleichbar ist, für das ein Angebot abgegeben wird (= ein vergleichbares Referenzprojekt je Los). Der Art nach ist ein Referenzprojekt mit einem der vorliegend ausgeschriebenen Lose vergleichbar, soweit das Projekt nicht länger als drei Jahre zurückliegt und dieses die Überlassung von Mitarbeitern zum Gegenstand hatte, die die jeweiligen Aufgaben- bzw. Anforderungsprofile gemäß Anlagen 1-1 bis 1-3 der Bewerbungsbedingungen erfüllen. Dem Umfang nach ist ein Referenzprojekt mit einem der vorliegend ausgeschriebenen Lose vergleichbar, wenn eine mit dem jeweiligen Los vergleichbare Anzahl an Leiharbeitnehmern des entsprechenden Anforderungsprofils überlassen worden ist:
Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung.
Etwaige Ausführungsbedingungen sind den Vergabeunterlagen nebst Anlagen und Anhängen zu entnehmen.